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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

8 W 33/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitt und Pamp sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

am 23.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2004 - 2 O 100/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen des Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), und 6) den Klägern nach Kopfteilen auferlegt hat, nachdem die Klage der Kläger gegen diese Beklagten rechtskräftig durch Teilurteil des Landgerichts vom 23.08.2001 - 2 O 100/99 - abgewiesen worden ist, ist entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Wenngleich die Kostenentscheidung nach dem Teilurteil vom 23.08.2001 auch betreffend die Beklagten zu 1), 2) und 6) dem Schlussurteil überlassen war, war das Landgericht nicht gehindert, nachträglich gesondert über die außergerichtlichen Kosten der inzwischen rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschiedenen Beklagten zu entscheiden. Ausnahmsweise war hier eine isolierte Kostenentscheidung über den ausscheidbaren Teil der Prozesskosten, nämlich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 6), zulässig, weil ihnen nicht zumutbar ist, im Rechtsstreit festgehalten zu werden, bis in hier zudem unabsehbarer Zeit das Schlussurteil im Verhältnis zwischen den Klägern und den übrigen Streitgenossen ergeht. Bei einer solchen Sachlage ist ausnahmsweise entgegen dem grundsätzlichen Gebot einer einheitlichen Kostenentscheidung Raum für eine Teilkostenentscheidung (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 275 476; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 100 Rn. 2; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 215).

Der Kostenentscheidung durch den angefochtenen Beschluss steht auch nicht der vom Landgericht im Teilurteil vom 23.08.2001 ausgesprochene Vorbehalt entgegen, dass eine einheitliche Kostenentscheidung im Schlussurteil zu treffen sei. Denn das Teilurteil entfaltet insoweit weder materielle Rechtskraft noch eine innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Das Landgericht hat die Kostenentscheidung außerdem in der richtigen Form von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 ZPO getroffen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 308 Rn. 10). Soweit in diesem Verfahren Fristversäumnisse oder sonstige Verfahrensfehler aufgetreten sein mögen, führt dies nicht zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargelegt, dass sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden sind und die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Die Kläger haben im Beschwerdeverfahren, in dem sie Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör hatten, nichts vorgetragen, das eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, wie sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die landgerichtliche Entscheidung, mit der die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 6) den Klägern nach Kopfteilen und entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Klageanträge zu dem Gesamtstreitwert auferlegt worden sind, zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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