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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 8 W 59/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 36 Abs. 3 | |
ZPO § 281 |
Tenor:
Das Landgericht Köln ist zuständig.
Gründe:
I.
Die Klägerin hatte in dem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 07.07.1998, der vom Kammergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2001 - 28 SCH 23/99 - für vollstreckbar erklärt worden war, für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht Köln hat sich auf den weiteren Hilfsantrag der Klägerin durch Urteil der 22. Zivilkammer vom 07.12.2006 - 22 O 410/03 - hinsichtlich der (Hilfs-) Vollstreckungsabwehrklage für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Kammergericht verwiesen. Das Kammergericht hat sich durch Beschluss des 20. Zivilsenats vom 26.02.2007 - 20 SCH 1/07 - für funktional nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss der 22. Zivilkammer vom 24.05.2007 - gl. Az. - weiterhin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen.
Es verweist den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Köln als dem zuständigen Gericht.
Das Kammergericht ist nicht bereits aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.2006 zuständig, da § 281 ZPO auf Fälle der - hier anzunehmenden - funktionalen Zuständigkeit nicht anwendbar ist (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 645, m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 36 Rn. 25, 29).
Zuständig ist das Landgericht Köln. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26.02.2007 verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die einer Ergänzung nicht bedürfen. Schon aus diesem Grunde bedurfte es keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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