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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 81 Ss 23/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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