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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 81 Ss-OWi 41/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 311 a
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

81 Ss-OWi 41/05

In der Bußgeldsache

pp.

wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auf den Antrag des Betroffenen vom 3. Oktober 2005 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zu dem Senatsbeschluss vom 20. September 2005 in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht Siegert

am 10. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 20. September 2005 hat der Senat gemäß §§ 346 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG einen nach § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Amtsgerichts bestätigt, durch welchen eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen mangels einer in der Form der §§ 344, 345 Abs. 2 StPO vorgebrachten Begründung als unzulässig verworfen worden war.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit Schreiben vom 3. Oktober 2005, in dem er - nebst vielfachen sonstigen Anwürfen, die lediglich als Gegenvorstellung angesehen werden können - insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, als er (S. 3 Mitte) vorträgt, dass in der beanstandeten Entscheidung Tatsachen übergangen worden seien, und als er sich auch auf S. 16 zweiter Absatz darauf stützt, dass der Senat Ausführungen des Betroffenen als Prozessbeteiligtem nicht zur Kenntnis genommen und damit das "richterliche Gehör" verletzt habe.

II.

1.

Die Eingabe vom 3. Oktober 2005 muss unbeachtlich bleiben, soweit sie als bloße Gegenvorstellung zu verstehen ist. Die Gegenvorstellung führt nicht zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses. Sie richtet sich gegen eine Entscheidung - hier: gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG - die nicht weiter anfechtbar ist (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und an die der Senat grundsätzlich selbst gebunden ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 98, 143; ständige Rechsprechung auch des Senats).

Gleichwohl sei der Betroffene wenigstens darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss sehr wohl die Unterschrift des Richters trägt (nämlich auf dem bei dem Senat verbleibenden Original des Beschlusses). Soweit der Betroffene meint, für sein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sei die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben gewesen, werden sowohl § 79 OWiG als auch § 346 Abs. 2 StPO verkannt. Schließlich bestand weder ein Anlass noch eine rechtliche Grundlage für eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht.

2.

Zurückzuweisen ist aber auch der in der Eingabe vom 3. Oktober 2005 mit enthaltene Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen der Verwerfung einer Revision bzw. hier Rechtsbeschwerde nach § 346 StPO (hier i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) die Regelung des § 33 a StPO oder diejenige des § 356 a StPO einschlägig ist.

Rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat vor seiner Entscheidung vom 20. September 2005 sämtliche (umfangreichen) Schriftsätze des Betroffenen zur Kenntnis genommen. Soweit dabei den vielfältigen Anträgen - die u.a. darauf abzielen, dass die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit für den Fall des Betroffenen nicht zuständig sei und dass der Verfassungsgrundsatz des allenfalls beim Bundesverfassungsgericht gegebenen gesetzlichen Richters nicht gewahrt werde - nicht stattgegeben worden ist, beruht dies darauf, dass allein eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO dazu zu treffen war, ob die Formvorschriften der §§ 344, 345 Abs. 2 StPO eingehalten worden waren.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) analog. Während das Verfahren auf Nachholen des rechtlichen Gehörs nach §§ 33a, 311a StPO a. F. noch kostenfrei gewesen war, hat sich die Rechtslage seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBL I S. 3220) geändert, das die Gehörsrüge zwar nicht als Rechtsmittel, aber als eigenständigen Rechtsbehelf (Begründung in BT-Drucksache 15/3706 S. 13) ausgestaltet hat.

Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33 a, 311 a Abs. 1 S. 1, 356 a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 in dem durch das Anhörungsrügengesetz (BGBl. 2004 I S. 3226) eingeführten Hauptabschnitt 9 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und damit eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro aus. Dasselbe gilt i.V.m. §§ 46 Abs. 1 und 79 Abs. 3 OWiG für das Bußgeldverfahren durch den ebenfalls neu geschaffenen Gebührentatbestand Nr. 4500 in Hauptabschnitt 5 zu Teil 4 KV (vgl. insoweit zum Entwurf des Anhörungsrügengesetzes BT-Drucksache 15/3706 S. 8, 9, 23).

Mit dieser Gebührenregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Verfahren über eine Gehörsrüge als selbständige Verfahren ansieht, die zu einer abschließenden Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO führen. Daher ist eine Kostengrundentscheidung für Beschlüsse nach §§ 33 a, 311 a Abs. 1 S. 1, 356 a StPO (ggf. i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) geboten, damit eine Kostenfestsetzung nach den Nummern 3900 und 4500 KV erfolgen kann; andernfalls würde die Ergänzung des Kostenverzeichnisses durch das Anhörungsrügengesetz ins Leere gehen.

Ende der Entscheidung

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