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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 82 Ss 17/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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