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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 82 Ss 43/06
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 258 Abs. 2
StPO § 258 Abs. 3
StPO § 335
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2
JGG § 67
JGG § 67 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts (Jugendschöffengericht) Bonn vom 07. Februar 2006 ist der minderjährige Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig gesprochen worden. Das Amtsgericht hat ihn verwarnt und ihm aufgegeben, nach Weisung des Jugendamtes einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren sowie binnen drei Monaten sechzig Sozialstunden abzuleisten.

Hiergegen richtet sich das mit Verteidigerschriftsatz vom 07. Februar 2006 eingelegte Rechtsmittel. Dieses ist mit weiterem Schriftsatz vom 07. März 2006 als (Sprung-) Revision bezeichnet und als solche begründet worden, wobei die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Das gemäß § 335 StPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt. Denn das angefochtene Urteil ist unter Verletzung von Verfahrensrecht ergangen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass es davon inhaltlich beeinflusst ist, auf dem Verfahrensmangel also beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die - in zulässiger Weise ausgeführte - Rüge des Angeklagten, seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Vater als gesetzlichem Vertreter sei entgegen

§§ 258 Abs. 2, 3 StPO, 67 JGG nicht das letzte Wort gewährt worden, erweist sich als begründet. Die daneben erhobene Sachrüge und eine weitere Verfahrensrüge bedürfen daher keiner Erörterung.

Es entspricht der Stellung des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters nach § 67 JGG, dass dieser ebenso wie der Angeklagte selbst gemäß §§ 258 Abs. 2, 3 StPO i. V. m. § 67 Abs. 1 JGG das Recht hat, vor der Urteilsberatung als Letzter zu sprechen. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und dieser für ihn gesprochen hatte. Dem Recht des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, diesen nach § 258 Abs. 3 StPO von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als letzte persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86; BGHSt 22, 278, 279).

Vorliegend ergibt sich sowohl aus dem Hauptverhandlungsprotokoll als auch aus den dienstlichen Äußerungen der erkennenden Richterin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass dem in der Hauptverhandlung anwesenden gesetzlichen Vertreter des Angeklagten - K N - nach dem Abschluss der Beweisaufnahme nicht das letzte Wort erteilt worden ist.

Dieser Verfahrensverstoß erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nicht auszuschließen ist, dass er Einfluss auf die Entscheidung genommen hat. Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553). Hier (anders als etwa in der Entscheidung BGH NStZ 99, 427, wo der Angeklagte vor der Hauptverhandlung geständig gewesen war) berührt die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten nicht nur den Strafausspruch, sondern schon den Schuldspruch, denn der Angeklagte bestreitet durchgehend die Tat. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Schuldspruch anders ausgefallen wäre, wenn der Vater des Angeklagten das letzte Wort gehabt hätte.

Ende der Entscheidung

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