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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 82 Ss 7/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 40 | |
StGB § 40 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 40 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
I. Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Teilbeträgen von vier Raten zu je 30 Euro und einer Rate zu 5 Euro zu zahlen.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Berufungsurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die dem Angeklagten durch die Berufung entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 1/3 der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat er sie selbst zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten - "kostenpflichtig" - mit der Maßgabe verworfen, dass er unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2007 (3 x 20 Tagessätze zu je 5 Euro) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,50 Euro verurteilt worden ist.
I.
1.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich insoweit Erfolg, als ihm wie aus der Beschlussformel ersichtlich Ratenzahlung zu bewilligen ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft.
Im Übrigen ist die Revision - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
a)
Mit ihrer Auffassung, die Berufung sei nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, hat die Strafkammer den ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum (BayObLG VRS 97, 359; SenE v. 26.02.2002 - Ss 543/01), nicht überschritten.
b)
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe zu entnehmen, dass die Strafkammer auch für die Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen die Tagessatzhöhe festgesetzt hat, und zwar - wie auch für die Gesamtstrafe - auf 2,50 Euro.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass dabei die Tagessatzhöhe nicht auf einen auf volle Euro lautenden Betrag festgesetzt worden ist (2,50 Euro). Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1976 (Beschluss vom 26.03.1976 - Ss 397/75 = MDR 1976, 597) die Auffassung vertreten hat, die Tagessatzhöhe müsse stets auf einen vollen Betrag lauten (damals: Deutsche Mark ohne Pfennige), hält er daran nicht fest.
Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB trägt eine solche Einschränkung nicht. Wenn es in dieser Bestimmung heißt, dass ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt wird, dann spricht das bereits dafür, dass innerhalb dieses Rahmens jeder Betrag möglich ist, also auch Eurobeträge mit Dezimalstellen.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt sich durch eine Zusammenschau des Regelungsgehalts des § 40 StGB. Während § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB hinsichtlich der Zahl der Tagessätze ausdrücklich bestimmt, dass nur volle Tagessätze verhängt werden dürfen, fehlt für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes eine vergleichbare gesetzliche Regelung (so allerdings auch schon Senat a.a.O.).
Gibt aber der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf volle Eurobeträge, dann ist für eine zu einem anderen Ergebnis führende Auslegung, wie sie der Senat anhand der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrer Vorgänger (z.B. Geldstrafe - § 27 StGB a.F.) in seiner damaligen Entscheidung vorgenommen hat, kein Raum. Sie trägt im Übrigen auch nicht dem Umstand Rechnung, dass das Tagessatzsystem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unvergleichbar genauer in Ansatz bringt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB), als das frühere System der Geldbetragsgeldstrafe.
c)
Soweit das Landgericht nicht beachtet hat, dass bei einer nachträglichen Gesamtgeldstrafenbildung aus Einzelstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe die Endsumme aus Tagessatzzahl und einheitlich zu bemessender Tagessatzhöhe die Endsumme der früheren Verurteilung überschreiten muss (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 55 Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen), ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
2.
Die Kostenentscheidung zur Revision beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz der Ratenzahlungsanordnung erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten voll mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts hat teilweise Erfolg.
Es entspricht der Billigkeit, den Angeklagten von einem Teil der Kosten und notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2007, dessen Einzelgeldstrafen das Landgericht im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogen hat, ist der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt worden (= 250 Euro). Durch das mit der Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2007 ist gegen ihn auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro erkannt worden (= 150 Euro). Der sich daraus rechnerisch ergebenden Gesamtsumme von 400 Euro steht die Endsumme der nachträglichen Gesamtstrafenbildung von lediglich 125 Euro (50 Tagessätzen zu je 2,50 Euro) gegenüber.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht infolge der nicht wirksam erklärten Berufungsbeschränkung (vgl. oben) auch über die Schuldfrage zu entscheiden hatte und das Rechtsmittel des Angeklagte insoweit keinen Erfolg hatte. Im Ergebnis erscheint es angemessen, den Teilerfolg des Angeklagten mit einer Quote von einem Drittel zu bewerten.
Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren, für das die Kosten- und Auslagenentscheidung ebenfalls aus § 473 Abs. 4 StPO folgt.
Ende der Entscheidung
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