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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 61/07
Rechtsgebiete: ABMG, MautHV, OWiG, StPO


Vorschriften:

ABMG § 4 Abs. 1 Satz 1
ABMG § 4 Abs. 1 Satz 2
ABMG § 2
ABMG § 2 Ziff. 3
ABMG § 5
ABMG § 7
ABMG § 7 Abs. 5 S. 1
ABMG § 10 Abs. 1 Nr. 1
ABMG § 10 Abs. 1 Nr. 3
MautHV § 1
OWiG § 10 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 46
OWiG § 77
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2
OWiG § 80 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 01.03.2007 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ABMG, § 1 MautHV eine Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, zu dessen Begründung er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe "die Anforderungen an den Verschuldensbegriff der Fahrlässigkeit überspannt"; der zuständige Disponent bzw. Geschäftsführer seiner Arbeitgeberfirma habe die Einbuchung wegen der Mautentrichtung vor Fahrtantritt zugesagt, es sei dies ständige Praxis gewesen und darauf habe er sich verlassen können. Ein Kraftfahrer müsse sich auf die ständige Praxis seines Arbeitgebers verlassen können, dass dieser, wenn er schon keine so genannten OBU einbaue, die Einbuchung per Internet vornehme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Amtsgericht ihm das rechtliche Gehör versagt, weil der Disponent bzw. Geschäftsführer trotz entsprechenden Vortrags im Einspruchsverfahren nicht vernommen worden sei. Im Hinblick darauf und zur Fortbildung des materiellen Rechts sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht festgestellt:

"Der Betroffene führte am 2.2.2006 einen Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, zulässiges Gesamtgewicht 18 t, auf der mautpflichtigen Autobahn A 445. Dabei wurde die Beförderungseinheit um 14:54 Uhr, zwischen Wickede (Ruhr) und ArnsbergNeheim durch eine satellitengesteuerte Kontrollbrücke registriert, weil keine Maut gezahlt worden war.

... Der Betroffene hat den oben festgestellten Sachverhalt eingeräumt, fühlt sich für die Ordnungswidrigkeit jedoch nicht verantwortlich. Er hat angegeben, keine Erinnerung mehr an den Tattag zu haben und er sei auch nicht mehr bei der Firma beschäftigt. Mit der o.g. Beförderungseinheit habe er stets Betonplatten mit Überbreite transportiert. Da die Betonplatten über die Fahrzeugbreite hinausgeragt seien, habe er viele Tankstellen nicht anfahren können. Deshalb sei sein Fahrzeug regelmäßig durch den Disponenten per Internet eingebucht worden. Er habe abends seine Touren erhalten, die dann eingebucht worden seien. Er habe sich dabei auf den Disponenten verlassen. Er habe nicht ständig mit diesem telefonieren können. Er habe stets unter größtem Termindruck gestanden, weil jede Kranstunde 1.800,00 Euro brutto gekostet habe und er die vorgegebenen Zeiten habe einhalten müssen. Wegen dieser Schwierigkeiten habe er letztlich dann auch gekündigt.

...

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene durch die Benutzung eines mautpflichtigen Autobahnabschnittes mit einem Sattelzug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne vorherige Zahlung der Maut einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 ABMG schuldig gemacht.

Der Betroffene handelte dabei fahrlässig. Als im Güterverkehr eingesetzter Kraftfahrer hätte er sich vor dem Auffahren auf einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt durch einen Telefonanruf in der Firma rückversichern müssen, dass die Maut ordnungsgemäß gebucht war. Dies hätte er durch ein Erfragen der Buchungsnummer, der Strecke und des Zeitfensters sicherstellen können. Derartige Rückfragen waren ihm auch zumutbar, denn der Betroffene war gemäß § 2 Ziffer 3 ABMG in eigener Verantwortlichkeit gesetzlicher Mautschuldner."

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

a)

Die Rüge, das Amtsgericht habe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt (vgl. zum Begründungserfordernis: SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.).

Dabei ist davon auszugehen, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen bietet, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 70, 288 [294]; Senat VRS 94, 123; SenE v. 19.11.1996 - Ss 576/96 -; SenE v. 11.09.1998 - Ss 439/98 Z). Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar (BayVerfGH Rpfleger 1963, 151; Senat VRS 83, 446; SenE v. 30.03.1999 - Ss 122/99 Z -; SenE v. 29.6.1999 - Ss 257/99 Z -; SenE v. 15.08.2002 - Ss 314/02 Z -; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 372 Fn 5; Göhler a.a.O. Rdnr. 16b). Gleiches gilt für den Fall einer Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (SenE v. 29.06.1999 - Ss 257/99 Z -; SenE v. 11.02.2003 - Ss 5/03 Z - = VRS 105, 224 [227]; SenE v. 12.05.2004 - Ss 199/04 Z -; SenE v. 21.02.2005 - 8 Ss-OWi 31/05 -; SenE v. 12.02.2007 - 83 Ss-OWi 12/07 -). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrages, also die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; SenE vom 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE v. 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - = VRS 99, 464 [466]; SenE v. 16.04.2003 - Ss 147/03 Z -; SenE v. 01.12.2003 - Ss 503/03 Z -; SenE v. 12.05.2004 - Ss 199/04 Z -; SenE v. 09.07.2004 - Ss 278/04 Z -; SenE v. 12.10.2004 - 8 Ss-OWi 26/04 -; SenE v. 03.11.2004 - 8 Ss-OWi 67/04 -; OLG Celle DAR 1993, 73 = VRS 84, 232; OLG Jena zfs 2004, 431 [432]). Eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Anwendung des § 77 OWiG begründet den Vorwurf der Willkür nicht (SenE v. 03.11.2004 - 8 Ss-OWi 67/04 -; SenE v. 12.02.2007 - 83 Ss-OWi 12/07 -).

Dem Vorbringen des Betroffenen kann nicht entnommen werden, dass der Verzicht des Amtsgerichts auf die Vernehmung des Disponenten als willkürlich gelten muss. Die Urteilsgründe weisen vielmehr aus, dass das Gericht die Beweisfrage aus materiell-rechtlichen Erwägungen zu den Pflichten des Betroffenen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Das - der Beweisbehauptung entsprechende - Verteidigungsvorbringen wird darin wiedergegeben. Im Anschluss wird ausgeführt, weshalb dennoch von einer Verantwortlichkeit des Betroffenen als Fahrer ausgegangen wird.

Abgesehen davon wäre auszuführen gewesen, in welchem Umfang eine Beweiserhebung stattgefunden hat und welche Aufklärungsbemühungen das Amtsgericht entfaltet hat. Denn konnte es aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Missachtung der Aufklärungspflicht den Sachverhalt als eindeutig geklärt ansehen, darf es von weiterer Beweiserhebung absehen (SenE v. 13.08.2002 - Ss 366/02 Z -; SenE v. 07.08.2003 - Ss 307/03 Z -; SenE v. 12.09.2003 - Ss 389/03 Z -; SenE v. 03.11.2004 - 8 Ss-OWi 67/04 -; SenE v. 21.02.2005 - 8 Ss-OWi 31/05 -; SenE v. 03.08.2006 - 81 Ss-OWi 26/06 -).

b)

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf, da die zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehende Rechtslage keine Zweifelsfragen erkennen lässt.

Nach § 2 ABMG haftet der Fahrer gesamtschuldnerisch neben dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden für die Mautentrichtung. Schon von daher liegt auf der Hand, dass seine - durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte - Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht. Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten von seiner Verantwortung befreien könnte. Dass der Fahrer sich auch nicht ohne weiteres darauf verlassen kann, die Entrichtung der Maut sei durch einen der übrigen Mautschuldner veranlasst worden, ergibt sich zudem aus seiner - durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG ebenfalls bußgeldbewehrten - Nachweispflicht. Er hat gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 ABMG im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 ABMG einen erteilten Beleg über die Mautentrichtung bei der Autobahnbenutzung mitzuführen. Bei Verwendung des manuellen Mauterhebungssystems durch Interneteinbuchung erhält der Mautschuldner eine Einbuchungsnummer (§ 5 Abs. 3 S. 3 LKW-MautV), die neben dem Ausdruck der Interneteinbuchung als Nachweis im Sinne des § 7 ABMG gilt (§ 7 S. 2 LKW-MautV).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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