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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 83 Ss-OWi 032/09
Rechtsgebiete: OWiG, StVO
Vorschriften:
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 | |
StVO § 23 Abs. 1 a |
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40,00 Euro verurteilt (§§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).
Nach den Feststellungen nahm der Betroffene während einer Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand, um es einzuschalten und zu telefonieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte.
Der Betroffene hat Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt. Der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, stelle kein Benutzen des Geräts dar.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.
Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von 40,00 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
Insbesondere wirft der vorliegende Fall keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Fragen zum materiellen Recht auf.
Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt (vgl. nur SenE v. 26.06.2008 - 81 Ss-OWi 49/08 - mit zahlreichen Nachweisen = NJW 2008, 3368 = NZV 2008, 466). Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung (vgl. SenE a.a.O.; SenE v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 = NJW 2005, 3366 = DAR 2005, 695 = NZV 2005, 547 = ZfS 2005, 569 = VRS 109, 287; OLG Hamm NZV 2007, 483 = VRS 113, 75). Das bedeutet, dass es sich um ein Benutzen immer auch schon dann handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggf. einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten (OLG Hamm a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird (OLG Hamm a.a.O.). Es ist daher auch unerheblich, aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert. Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand auch ohne Bedeutung, ob das Gespräch nicht zustand kommt, weil etwa der Angerufene nicht erreichbar oder das Handy - aus welchen Gründen auch immer- nicht betriebsbereit ist.
Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt somit auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
Ende der Entscheidung
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