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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 83 Ss-OWi 103/06
Rechtsgebiete: OBG NW, OWiG, StPO


Vorschriften:

OBG NW § 48
OBG NW § 48 Abs. 3 Satz 2
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung u.a. ausgeführt:

"Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH, VRS 30, 134, 137; BGHSt 24, 15, 21; Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 37; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 3). In dieser Hinsicht zulassungsbedürftige Fragen wirft die Sache nicht auf.

Zur Begründung des Zulassungsantrags wird die Auffassung vertreten, der zugrunde liegende Bußgeldbescheid sei nichtig, weil die Messung, mit der eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 OBG von der Kreisordnungsbehörde durchgeführt worden sei, obwohl eine Gefahrenstelle im Sinne der genannten Norm nicht bestanden habe. Der Begriff der Gefahrenstelle sei zu klären.

Hierzu besteht indes kein Anlass, weil die allgemeine Frage, unter welchen Umständen eine Gefahrenstelle im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 2 OBG vorliegt, in den Urteilsgründen nicht anders als vom Betroffenen selbst im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags beantwortet wird. In dem angefochtenen Urteil ist genau jene durch die Verwaltungsvorschrift Punkt 48.34 zu § 48 OBG NW vorgegebene Beschreibung für eine Gefahrenstelle - erhöhte Unfallgefahr - zugrunde gelegt worden, auf die auch der Betroffene abstellt. In einer solchen Konstellation besteht kein Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die zugrunde liegende Rechtsfrage für die Prüfung, ob das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne Belang ist. Soweit das Amtsgericht - anders als der Betroffene - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefahrenstelle bejaht, könnte allenfalls die Beweiswürdigung angegriffen werden. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine tatrichterliche Beweiswürdigung anhand deren Darstellung in den Urteilsgründen sind in der Rechtsprechung jedoch hinlänglich geklärt und werfen keine Fragen zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG auf (vgl. SenE vom 07.10.2004 - 8 Ss-OWi 55/04 -). Inwieweit der Tatrichter diesen Anforderungen im Einzelfall genügt hat, hat der Senat nicht zu prüfen."

Dem folgt der Senat.

Die Rechtsbeschwerde gilt nach der Verwerfung des Zulassungsantrages als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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