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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 83 Ss-Owi 97/08
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 73 Abs. 2 | |
OWiG § 74 Abs. 2 |
Tenor:
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 02.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Mit der Zulassungsrechtsbeschwerde wird u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rüge ist zulässig erhoben und führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG liegt unter anderem dann vor, wenn der Tatrichter den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe darzulegen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 22.05.2003 Ss 169/03 Z = VRS 105, 207 m.w.N.). Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die rechtsfehlerhafte Nichtentbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG liegt hier vor.
Der Einspruchsverwerfung ist u.a. folgender Verfahrensgang vorausgegangen:
Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dazu führte er u.a. aus:
"Die Fahrereigenschaft wird zugestanden.
Herr T würde am Hauptverhandlungstermin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Die Verteidigung ist befugt, selbständig zur Sache vorzutragen."
Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.08.2008 mit folgender Begründung ab:
"...Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Zeugenvernehmung erforderlich."
Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 teilte der Verteidiger dem Tatrichter mit, dass durch den Beschluss gegen das rechtliche Gehör verstoßen werde.
In der Hauptverhandlung am 02.09.2008 stellte der Verteidiger erneut den Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden.
Auch diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück.
Sodann verwarf es den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Zur Begründung heißt es im Verwerfungsurteil:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Der Antrag auf Entbindung vom 7.7.08 sowie der in der Hauptverhandlung gestellte neuerliche Antrag waren zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Betroffenen ist zur Sachaufklärung zwingend erforderlich, da das Gericht eine Gegenüberstellung mit dem Zeugen für unabdingbar hält. Ausweislich der Akte (Bl. 3) soll der Betroffene erklärt haben, dass der Zeuge genau wie er allein unterwegs sei. Angesichts dieser Situation sind von dem Zeugen in Anwesenheit des Betroffenen zuverlässige Aussagen zu erwarten. Der Betroffene der sich darauf zurückzieht, dass Aussage gegen Aussage stehe, muss sich der Gegenüberstellung stellen. Er kann sich diesem nicht durch einen Entbindungsantrag entziehen."
Die Ablehnung des Entpflichtungsantrags war rechtlich fehlerhaft.
Der Tatrichter hat einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entpflichtung vorliegen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 22.05.2003 Ss 169/03 Z = VRS 105, 207). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG lagen hier vor. Der Betroffene hat einen dahingehenden Antrag gestellt und (sinngemäß) erklärt, er werde über die Anerkennung der Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben machen. Wieso bei dieser Sachlage die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung "zur Sachaufklärung zwingend erforderlich" war, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Annahme des Tatrichters, durch die bloße Anwesenheit des die Aussage verweigernden Betroffenen werde sich eine zuverlässigere Aussage des PK L. ergeben, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Diese Annahme rechtfertigte es jedenfalls nicht, den Entpflichtungsantrag abzulehnen. Es ist Sache des Gerichts, auf zuverlässige Zeugenaussagen hinzuwirken.
Die Einlassung des Betroffenen - das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlenden Geständnis, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben - ist als Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Entpflichtungsantrags und der daran anschließenden Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Amtsgericht seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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