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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 9 U 110/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.05.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 47/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines Sturzes am 30.07.2000 im Restaurant der Beklagten in C.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht betreffend materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie stützt ihr Begehren auf den Beweis des ersten Anscheins und rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 30.07.2000 nicht zu.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist nicht bewiesen. Die Verkehrssicherungspflicht hat im Bereich von Restaurantbetrieben den Inhalt, dass für die Sicherheit der Gäste Sorge getragen werden muss (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., 823, Rn 84 mit weiteren Nachweisen). Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie bei Verkaufsgeschäften. Der Inhaber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsräumen Gefahrenquellen für die Besucher auszuschließen (vgl. OLG Köln, MDR 1999, 678). Der Betreiber einer Gaststätte hat insbesondere die Sicherheit der von den Gästen in den Räumlichkeiten benutzten Wege und Gänge zu gewährleisten. Vorliegend scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon daran, dass sie nicht bewiesen hat, dass ihr Sturz auf eine von ihr behauptete rutschige Stelle auf dem Fußboden des Ganges zur Toilette zurückzuführen ist. Die Beweislast trägt insoweit die Klägerin (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823, Rn 167 ).
Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht zwar mehr oder weniger genau im Sinne einer Vermutung angegeben, dass eine "feuchte Stelle" auf dem Boden Ursache für ihren Sturz gewesen sei, dies hat die Zeugenvernehmung jedoch nicht bestätigt. Die Zeugin G hat nach ihrer Bekundung vor dem Landgericht den Sturz nicht gesehen. Die Kellnerin hat ausgesagt, dass sie zunächst Essen weggebracht habe. Als sie zurückgekommen sei, habe die Klägerin schon auf dem Boden gelegen. Der Betriebsleiter habe sie gleich gefragt, ob etwas auf dem Boden gewesen sei. Da sei aber nichts gewesen. Zusammen mit dem Betriebsleiter habe sie noch einmal nachgeschaut. Es hätten keine Essensreste oder derartiges auf dem Boden gelegen. Es sei auch keine glänzende Stelle vorhanden gewesen. Die Schilderung der Zeugin steht auch nicht im Gegensatz zum Inhalt der Bescheinigung des Betriebsleiters vom 30.07.2000 (Bl. 13 GA). Wenn es darin heißt, die Zeugin G sei "Augenzeugin" gewesen, so ist daraus nicht zu entnehmen, dass sie den gesamten Hergang des Sturzes beobachtet hat. Der Zeuge L2, der zusammen mit der Klägerin das Restaurant aufgesucht hat, hat den Unfallhergang ebenfalls nicht gesehen. Er will zwar eine "glänzende Stelle" auf dem Boden bemerkt haben, konnte diese aber nicht näher beschreiben. Soweit er schildert, er könne nicht sagen, ob es sich um Öl, Butter, Wasser oder ein Getränk gehandelt habe, es möge eine Verquickung von einigen Tropfen irgendeiner Flüssigkeit gewesen sein, sind seine Angaben nicht nachvollziehbar.
Einen prima-facie-Beweis kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass der Sturz auf Feuchtigkeit des Fußbodens beruht, ist - jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt - einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Ein Stolpern oder Ausgleiten kann vielfältige Ursachen haben. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn fehlende Sorgfalt bei der Bodenreinigung feststünde, also bei festgestelltem Fehlen von Schutzmaßnahmen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249, Rn. 167). Das ergibt sich aus der Aussage der Kellnerin G aber nicht. Im Gegenteil: Sie bekundet, man würde immer aufpassen, ob etwas auf dem Boden liege, was dort nicht hingehöre. Gegebenenfalls würde es beseitigt.
2. Soweit die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet.
Dass ein Ersatzanspruch wegen immaterieller Schäden nicht besteht, ist bereits ausgeführt. Im Hinblick auf den Ersatz von materiellen Schäden kommt ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo beziehungsweise positiver Vertragsverletzung in Betracht (vgl. OLG Köln, MDR 1999, 678). Aber auch insoweit muss zunächst der Geschädigte den vollen Beweis für die objektive Pflichtverletzung durch den Betreiber der Gaststätte erbringen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 282, Rn. 11, 13). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Dies bedarf jedoch nicht der Vertiefung, weil die Klägerin zur Rechtfertigung des Antrages auf Ersatz von materiellen Schäden in keiner Weise substanziiert vorträgt und nur die Möglichkeit weiterer materieller Schäden in den Raum stellt.
Auf die Frage des Mitverschuldens der Klägerin kam es nach alledem nicht an.
3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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