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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 9 U 13/00
Rechtsgebiete: StPO, VVG, ZPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
VVG § 61
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16.12.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 412/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfe die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerinnen betrieben im Hause M-Straße 57 in #### G im 3. Obergeschoss einen Pelzgroßhandel mit Lager. Sie unterhielten bei der Beklagten eine Rauchwaren - Einheitsversicherung (EVB 91), eine Geschäfts - und Betriebs - Versicherung (mit Geltung der AFB 87, AERB 87 und AWB 87) sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung (mit Geltung FBUB Dezember 1986). Wegen der Einzelheiten der Versicherungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2000 (Bl. 436 ff GA) Bezug genommen.

Am 15.08.1994 kam es in dem Gebäude durch Brandstiftung zu mehreren Feuerausbrüchen. Es brannte gleichzeitig in den Treppenräumen im 3. bis 6.

Obergeschoss, in dem Geschäft der Firma V, einem Nerzlager, im 4. Stockwerk sowie innerhalb der Geschäftsräume der Klägerinnen im 3. Stockwerk. Das Feuer war durch Ausschütten brennbarer Flüssigkeiten und anschließendes Inbrandsetzen verursacht worden. Um 3.51 Uhr wurde die Berufsfeuerwehr G alarmiert, die mit mehreren Löschzügen zum Brandort fuhr. Das Feuer konnte alsbald mit Kleinlöschgeräten und C-Rohren gelöscht werden. An einem zu einem Nebenraum der Geschäftsräume der Klägerinnen gehörenden Fenster des 3. Obergeschosses machte sich der Zeuge X, der Vater der Klägerin zu 2., der sich in der Nacht dort aufgehalten hatte, bemerkbar und konnte mittels einer Drehleiter gerettet werden. Im Gebäude wurden mehrere entleerte Benzinkanister gefunden. Die Stahltür zu den Geschäftsräumen der Klägerinnen war ausweislich der Feststellungen der Feuerwehr verschlossen. Den Schlüssel hierzu fanden die Feuerwehrleute in einer im Nebenraum des Lagers befindlichen Hose. In dem Lagerraum befand sich eine teilweise verbrannte Matratze. Vor dem Fenster des Nebenraumes im 3. Obergeschoss stand nach den Feststellungen der Feuerwehr ein Tisch, auf dem sich eine 5 Meter lange Strickleiter (Drahtseile mit Alu-Tritten) befand. In einer Bodenvase im Lagerraum lag eine Streichholzschachtel für lange Streichhölzer und ein Überwurfschraubverschluss für den Einfüllstutzen eines Benzinkanisters. In den Geschäftsräumen der Klägerinnen entstand erheblicher Schaden an Einrichtung und gelagerten Waren.

Die Beklagte lehnte außergerichtlich gegenüber den Klägerinnen eine Regulierung ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung durch den Zeugen X, der das Geschäft der Klägerinnen faktisch geführt habe. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (60 Js 42439.8/94 StA Frankfurt / M.) gegen den Zeugen X wegen des Verdachtes der Brandstiftung wurde am 17.01.1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit der Klage verlangen die Klägerinnen Entschädigung. Sie haben den Warenschaden mit 254.676, DM, den Einrichtungsschaden mit 78.756,37 DM und den Betriebsunterbrechungsschaden mit 300.000,00 DM beziffert.

Unter dem Datum des 20.12.1996 ist zugunsten der Y Versicherung wegen eines Teilbetrages von 1.911,42 DM ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, eine Täterschaft des Zeugen X komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich insbesondere aus den Umständen des Brandes in den Räumen der Firma V im 4. Obergeschoss. Zu diesen Räumen habe der Zeuge X keinen Zugang gehabt. Zudem habe die Kleidung des Zeugen keinerlei Benzinanhaftungen aufgewiesen. Eine einzige Person sei gar nicht in der Lage, an so vielen Orten Feuer zu legen. Schließlich sei der Zeuge auch nicht als Repräsentant anzusehen. Er habe weder faktisch das Pelzgeschäft der Klägerinnen geleitet noch habe er für diese Gespräche über den Versicherungsschutz mit der Versicherungsmaklerin geführt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerinnen 631.432,37 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 13.08.1996 zu zahlen,

2. an die Klägerinnen 1.911,42 DM nebst 4 % Zinsen hiervon vom 13.08.1996 bis 20.12.1996 zu zahlen,

3. an die Klägerinnen 4 % Zinsen von 140,42 DM seit 21.12.1996 zu zahlen,

4. an die Y Versicherung in T 1.911,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.771,00 DM seit dem 20.12.1996 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden weiteren vom Versicherungsschutz umfassten Schaden zu ersetzen, den diese aus dem Brandereignis vom 15.08.1994 in Frankfurt haben werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich weiterhin unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der Polizei auf Eigenbrandstiftung berufen. Sie hat vorgetragen, aus den Umständen ergebe sich, dass der Brand nur von dem Zeugen X gelegt worden sein könne, da die feuerhemmende Metalltür zum Lager verschlossen gewesen sei, so dass ein Unbekannter nicht habe eindringen können. Eine Brandbrücke habe nicht bestanden. Der Zeuge X, der faktisch alleiniger Geschäftsführer sei, habe mit der Versicherungsmaklerin, U KG, unter anderem Gespräche über eine Deckungserhöhung des G Risikos geführt. Am 09.05.1994 sei daraufhin telefonisch ihm gegenüber vorläufige Deckung zugesagt worden. Er habe auch die Informationen zur Schadenanzeige gegeben und diese unterschrieben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.1999 (Bl. 237 ff GA) verwiesen.

Durch Urteil vom 16.12.1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorgefundene Spurenlage spreche für die Täterschaft des Zeugen X. Angesichts mehrerer Brandherde in den Betriebsräumen der Klägerinnen könne das Feuer nicht von außen gelegt sein. Der Zeuge habe sich in den verschlossenen Räumen befunden und der Schlüssel zur Tür sei in seiner Hose gefunden worden. Außerdem wies die Kammer auf die gefundene Streichholzschachtel und den Kanisterverschluss hin. Im Hinblick auf die Spuren im 4. Obergeschoss sei es möglich, dass dort zur Ablenkung der Brand entzündet worden sei und im Hinblick auf den Brand bei der Firma V der Verdacht ebenfalls auf den Zeugen falle.

Gegen das ihnen am 30.12.1999 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 19.01.2000 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 21.04.2000 mit am 25.04.2000 (Dienstag nach Ostern) eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie tragen vor, dass nach den Umständen der Zeuge X als Brandstifter nicht in Betracht komme. Dass der Zeuge das gesamte Treppenhaus einschließlich des Lagers V angezündet hätte, sei - auch angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes - ausgeschlossen. Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, das im Flur im 3. Obergeschoss ausgegossene Benzin sei unter der Metalltür und der dahinter befindlichen weiteren Tür in den Lagerraum der Klägerinnen geflossen. Zum Schaden bringen sie vor, es habe sich herausgestellt, dass diejenigen Felle, die zunächst noch als eingeschränkt verwertbar eingestuft worden seien, tatsächlich nicht mehr zu verwerten seien. Der gesamte Wiederbeschaffungswert sei als Schaden entstanden. Es werde der über 254.676,00 DM hinausgehende Betrag bis zur Höhe von 420.000,00 DM hilfsweise im Hinblick auf die übrigen bezifferten Schadenspositionen als Schaden geltend gemacht.

Die Klägerinnen beantragen,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsanträgen zu erkennen, also nach den Anträgen zu 1. bis 4., "wobei hinsichtlich des Feststellungsantrages hilfsweise zum Leistungsantrag übergegangen werde".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, die Brandlegung sei innerhalb der Geschäftsräume der Klägerin erfolgt. Dort seien drei Brandherde festgestellt. Ein Eindringen eines unbekannten Täters sei wegen der verschlossenen Tür auszuschließen. Bei den Lagerräumen der Firma V habe dagegen im Gegensatz dazu eine Brandbrücke existiert.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 06.02.2002 (Bl. 558 f GA) und seine ergänzende Stellungnahme vom 15.07.2002 (Bl. 602 ff) wird verwiesen.

Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.10.2001( Bl. 526 ff GA) und 14.01.2003 (Bl. 648 ff GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten StA Frankfurt/ M. 60 Js 42439.8/94 und LG Stuttgart 14 O 597/96 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet.

1. Ein Anspruch auf Entschädigung steht den Klägerinnen gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 15.08.1994 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungen (Rauchwaren-Einheitsversicherung, Geschäfts- und Betriebsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung) nicht zu.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG in Verbindung mit den §§ 14 Nr. 1 EVB 91, AFB 87, 14 FBUB (1986) von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Brand durch Brandstiftung des als Repräsentant der Klägerinnen anzusehenden Zeugen X verursacht worden ist.

a) Der Zeuge X ist Repräsentant der Klägerinnen, so dass sein Verhalten den Klägerinnen zuzurechnen ist. Repräsentant ist nämlich, wer in dem für das versicherte Risiko maßgeblichen Geschäftsbereich aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. BGH, r+s 1993, 321). Dies kann gegeben sein, wenn die Person befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwalter). Repräsentanteneigenschaft kann aber auch vorliegen, wenn jemand aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt (Vertragsverwalter). So liegt es im vorliegenden Fall.

Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen O und I vor dem Landgericht. Der Zeuge O hat bekundet, dass im Hinblick auf die Betreuung des Versicherungsvertrages der Zeuge X sein Hauptansprechpartner gewesen sei. Er habe zu 90 % mit diesem und zu 10 % mit der Klägerin zu 1. zu tun gehabt. Die wesentlichen Fakten des Vertrages habe er mit Herrn X besprochen. So habe die Klägerin zu 1. anlässlich eines Telefongesprächs erklärt, man solle die Deckungserhöhung bis zur Rückkehr des Herrn X aus der Kur zurückstellen. Später sei dann aufgrund eines Gesprächs mit diesem die vorläufige Deckung erklärt worden. Der Zeuge I, der den Zeugen O vertreten hat, hat geschildert, dass X mit ihm verhandelt habe betreffend Erhöhung und Reduzierung der Versicherungssumme.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge X in eigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages ausgeübt hat. Auf die Frage, ob er außerdem faktisch Geschäftsführer des Unternehmens der Klägerinnen war, kam es daher nicht mehr an.

b) Der Senat ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Brand durch den Zeugen X gelegt worden ist.

Eine Eigenbrandstiftung muss der Versicherer im Sinne von § 286 ZPO streng beweisen (vgl. BGH, r+s 1997, 294; OLG Stuttgart, VersR 1997, 824; OLG Koblenz, VersR 1998, 181; OLG Bremen, r+s 2000,75; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61, Rn 90). Es hat eine Gesamtwürdigung stattzufinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für Eigenbrandstiftung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. So liegt es hier.

Der Senat stützt sich auf das überzeugende Gutachten des erfahrenen Sachverständigen für Brandursachenermittlung Dr. S, der als Leitender Branddirektor der Feuerwehr in C tätig ist. Dieser ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des Geschehens unter Berücksichtigung der Ermittlungsakte zu dem Ergebnis gekommen, dass im Treppenhaus und im Lagerraum der Firma J voneinander unabhängige Brandentstehungsorte durch vorsätzliche Brandlegung vorhanden sind. Da der Zeuge X sich nach seiner eigenen Bekundung in den Geschäfträumen zum Zeitpunkt der Brandentstehung allein aufgehalten hat und die Tür zwischen Lager und Treppenhaus verschlossen war - der passende Schlüssel fand sich später in der Tasche der Hose im Nebenraum - , kommt nur der Zeuge X als Verursacher des Brandes in dem Innenraum des Pelzlagers der Klägerinnen in Betracht.

In welcher Reihenfolge die Brandlegung an den einzelnen Stellen im Gebäude beziehungsweise innerhalb des 3. Obergeschosses erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung. Der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass im Treppenhaus dieses Stockwerks 2 Benzinkanister gefunden worden seien, aber kein Behältnis im Lagerraum. Allerdings sei in der Milchkanne in der Nähe der Türe der Überwurfschraubverschluss für den Einfüllstutzen eines Benzinkanisters gefunden worden.

Der Sachverständige geht aufgrund der Spurenlage davon aus, dass Brandherde im Lagerraum vorhanden sind, und zwar Tür, Matratze und Pelzregal. Zwischen Matratze und Brandherd Tür habe - ausweislich Bild 33 der Ermittlungskate (Bl.42 BA) - keine Brandbrücke bestanden.

Der Gutachter ist auch bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat auf kritischen Vorhalt des von den Klägerinnen beauftragten Privatsachverständigen D dabei geblieben, dass mehrere Brandherde im Innenraum vorliegen. Der Ständer mit den Pelzen sei als Brandherd anzusehen. Es sei zwar möglich, dass sich Pelze durch Strahlungswärme entzünden, dann wäre aber in diesem Fall, wo es an der Tür gebrannt habe und durch Strahlungswärme aus dieser Richtung Pelze in Brand gesetzt worden sein sollen, nicht inmitten der Pelze der Brandausgang gewesen, sondern beim ersten Pelz an der Tür.

Entscheidend ist, dass der Gutachter - auch aufgrund von Ergebnissen eigener Experimente (vgl. Fotos Bl. 658 ff GA) - einen Anbrand der Matratze von außen her durch Benzin unter der Tür für ausgeschlossen hält. Die Matratze müsse vielmehr von innen mittels Benzin gezündet worden sein. Eine Brandbrücke von außen gebe es nicht. Diesen Erkenntnissen ist der Senat gefolgt.

Der Sachverständige hat im einzelnen nachvollziehbar erläutert, dass der vorgefundene Abbrand der Matratze gegen eine Brandbrücke spreche. Sonst müsste der Abbrand bei der Lage zur Tür von der Geometrie her ein anderer sein. Auch bestätige die Farbe des Teppichs, dass keine Brandbrücke gegeben sei. Andernfalls habe alles schwarz sein müssen. Es liege kein normaler Abbrand der Matratze vor. Das vorliegende Brandbild, eine Hälfte nicht einmal angebrannt und die andere vollständig verbrannt, mit einer relativ scharfen Grenze zwischen beiden Teilen, lasse nur den einen Schluss zu, dass die verbrannte Hälfte der Matratze mit Benzin getränkt sein müsse, so dass sie vollständig habe verbrennen können, während die andere Hälfte nicht gebrannt habe. Diese gesamten Umstände sprechen gegen eine Brandbrücke.

Der Sachverständige geht davon aus, dass die Matratze nicht weiter zur Tür hin gelegen hat. Sonst hätte man Abdrücke auf dem Teppichboden sehen müssen, die fehlten (vgl. Foto Nr. 38, Bl. 45 der Ermittlungsakte ). Dies stimmt mit der Aussage des erfahrenen Kriminalbeamten M über ein. Dieser hat glaubhaft vor dem Senat bekundet, dass er bei der Tatortbesichtigung keinerlei Anzeichen bemerkt habe, dass die Matratze von Dritten bewegt worden sei. Das hätte man gesehen. Der Zeuge hat ebenfalls keine Brandbrücke im Lager der Klägerinnen festgestellt. Dass der Anbrand an der Tür möglicherweise in der Weise zustande gekommen sein kann, dass vom Treppenhaus Benzin unter der Tür durchgeflossen ist, widerspricht der Bewertung der Indizien nicht. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass diese Möglichkeit natürlich nicht ausschließe, dass der Anbrand von innen erfolgt sei.

Diesem Ergebnis stehen auch die Spuren in den anderen Stockwerken nicht entgegen. So hat der Sachverständige aufgrund der unterschiedlichen Spuren (vgl. Fotos 16, 26, 27, 29, 30, 31, 32) festgestellt, dass im 4. Obergeschoss, wie auch im 5. und 6., Benzin im Treppenhaus ausgeschüttet worden sei, durch geringes Gefälle des Bodens in den Raum der Firma V geflossen und in Brand geraten sei. Eine Brandstiftung von innen steht danach hinsichtlich dieser Räumen nicht fest. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge X eine Zugangsmöglichkeit zu den Räumen der Firma V besaß.

Dass bei dem Zeugen X kein Benzingeruch an der Kleidung festgestellt worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Fehlen von entsprechendem Geruch schließt eine Täterschaft nicht aus. Es bestand unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit, Geruchsanhaftungen an der Kleidung zu vermeiden.

Der Umstand, dass das Vorgehen des Brandstifters mit einer gewissen Selbstgefährdung verbunden war, wie der Gutachter im einzelnen erläutert hat, führt ebenfalls nicht dazu, eine Täterschaft des Zeugen ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Dass die vorgefundene Strickleiter nur eine Länge von 5 Metern aufwies - bei einem Abstand von 12 Metern vom Bürgersteig bis zum Fensterbrett des 3. Obergeschosses -, gibt keinen Anlass zu einer anderen Wertung. Die Länge war jedenfalls ausreichend, sich notfalls aus dem unmittelbaren Bereich des Feuers zu entfernen. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein und derselbe Täter sämtliche Brandherde gelegt hat.

Demnach steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S, der Aussage des Kriminalbeamten M und dem Inhalt der Ermittlungsakte fest, dass der Brand durch den Zeugen X vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Auf weitere Umstände kam es danach nicht mehr an.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 324.800,83 EUR (635.255,21 DM)

Ende der Entscheidung

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