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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 9 U 137/02
Rechtsgebiete: VVG, AHB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
VVG § 154
AHB § 5 Nr. 5
AHB § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juni 2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 446/01 - teilweise geändert und neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die sie am 4.8.2000 zum 1.1.2001 kündigte. Am 25.9.2000 kam es zu einem Schadenfall. Die Klägerin hatte von einem Großkunden, der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), einen Auftrag zur Fußbodenverlegung in einer Mietwohnung erhalten. Bei den Vorarbeiten verwendete der Monteur leicht entzündliches Material. Er unterließ es jedoch, neben der Stromversorgung für die Wohnung auch zentral den Strom für die Klingelanlage abzustellen. Als jemand die Wohnungsklingel betätigte, kam es nach Darstellung der Klägerin zu einer Verpuffung und einem erheblichen Schaden. Die Beklagte forderte die Klägerin noch am Tag der Schadensmeldung auf, keine Zahlungen zu leisten und teilte ihr am 15.11.2000 mit, sie habe gegenüber der ZVK Ansprüche abgelehnt. Sie ging davon aus, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet. Für einen Rechtsstreit erteilte sie der Klägerin Deckungszusage und gab Verhaltensanweisungen. Am 6.3.2001 bat die Klägerin nochmals um Überprüfung der Eintrittspflicht. Es kam erneut zum Austausch von Informationen. Die Klägerin zahlte an ihren Kunden die von diesem geforderten 24.629,41 DM. Am 12.6.2001 lehnte die Beklagte endgültig Deckung ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anfang 2001 gezahlt, nachdem die ZVK, deren Aufträge 80 % ihres Auftragsvolumens ausmachten, mit einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen gedroht habe. Sie hat die Beklagte auf Zahlung der 24.629,41 DM (12.592,82 EUR) nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat sich u. a. auf Leistungsfreiheit wegen der Obliegenheitsverletzung berufen, die sie in der Zahlung der Klägerin sieht, aber auch auf Leistungsfreiheit wegen vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen gem. Ziff. 4.3 BHB. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich von der ZVK verklagen zu lassen.

Mit der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 154 VVG verkannt und weite Teile ihres Sachvortrags, so z.B. zur Schadenshöhe (Abzüge neu für alt) unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin trägt jetzt vor, sie habe nach Erhalt des Schreibens der ZVK vom 10.4.2001 gezahlt, nachdem der Kunde die Beendigung der Zusammenarbeit angedroht habe. Sie nimmt zum Umfang der mit der ZVK erzielten Umsätze weiter Stellung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2003 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Entgegen der Ansicht der ersten Instanz ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der Haftpflichtversicherung. Die Beklagte beruft sich mit Recht auf Leistungsfreiheit gem. §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG wegen eines Verstoßes gegen § 5 Nr. 5 AHB.

In § 5 Nr. 5 AHB heißt es unter anderem: "Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil ... zu befriedigen."

Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin verstoßen. Zur Zeit der Zahlung hatte die Beklagte der Klägerin ausdrücklich eine Deckungszusage erteilt. Allerdings war die Beklagte der Ansicht, sie habe - zumindest zunächst - Deckung nur zur Abwehr der Ansprüche zu leisten, die gegen die Klägerin erhoben wurden. Die Klägerin hatte in dieser Situation, weil keine Deckungsablehnung vorlag, weiterhin die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.

Die im Ausgleich der Schadensersatzforderung liegende Obliegenheitsverletzung als solche ist unstreitig. Vorsatz wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet. Hier kommt hinzu, daß die Klägerin von der Beklagten in deren Schreiben vom 25. September 2000 eine ausdrückliche Anweisung erhalten hatte, keinerlei Zahlung zu leisten. Die Klägerin wußte dementsprechend, daß sie gegen Anweisungen der Beklagten verstieß, als sie zahlte.

Die Obliegenheitsverletzung hat sich für die Beklagte nicht weiter ausgewirkt. Für derartige folgenlose Verletzungen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 1998, 447; BGH VersR 1969, 651) nur ein, wenn der Obliegenheitsverstoß objektiv - d. h. generell - geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und subjektiv von einigem Gewicht war, d. h. den Versicherungsnehmer muß ein erhebliches Verschulden treffen. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Eine zusätzliche Belehrung über die Folgen der Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich. Nur bei Auskunftsobliegenheiten wird sie verlangt (Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 51 a.E. und Rn. 44 ff m. Nachw.). Um solche geht es hier nicht.

§ 5 Nr. 5 AHB (und § 154 VVG) sieht für bestimmte Fälle vor, daß die in einer Zahlung an den Geschädigten zu sehende Obliegenheitsverletzung nicht zur Leistungsfreiheit führt, nämlich dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer "nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte". Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier auch dann nicht vor, wenn man entsprechend der Darstellung der Klägerin davon ausgeht, daß 80 % ihres Auftragsvolumens der hier geschädigten Kundin zuzurechnen sind und daß diese bei ausbleibender Zahlung mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte.

Zunächst legt schon die Formulierung des § 154 VVG bzw. des § 5 Nr. 5 AHB nahe, daß die Beurteilung der Unbilligkeit mit Blick auf die Verhältnisse des Geschädigten zu erfolgen hat, daß also seine Interessenlage insoweit maßgeblich ist (ebenso Prölss/Martin/Voit VVG, 26. Aufl., § 154 Rn 20). Hier meint die Klägerin aber nicht, daß es gegenüber ihrem Kunden unbillig gewesen wäre, diesen auf einen Rechtsstreit zu verweisen. Sie meint vielmehr, wegen ihrer eigenen Geschäftssituation sei es ihr nicht zumutbar gewesen, weiter Zahlung zu verweigern.

Es kann hier dahinstehen, ob diese Argumentation überhaupt zur Bejahung von Unbilligkeit im Sinne des § 154 VVG oder des § 5 Nr. 5 AHB führen kann, denn schon der Ansicht, die wirtschaftliche Situation der Klägerin lasse ein Regulierungsverbot als unbillig im Sinne dieser Vorschriften erscheinen, kann nicht gefolgt werden. Die vertraglich vereinbarte Obliegenheit war einzuhalten, denn offenbare Unbilligkeit kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen die Ablehnung eines Anerkenntnisses für "jeden gerecht Denkenden auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten" darstellen würde. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten gefährdet sind, wie es hier die Klägerin behauptet (vgl. z. B. OLG Hamm OLGR 2000, 68; OLG Karlsruhe VersR 1983, 649).

Es bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte mit guten Gründen davon ausging, daß die Klägerin gegenüber ihrem Kunden nicht zum Schadensersatz verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht selbst die offensichtliche Begründetheit des Anspruchs des Dritten nicht aus, um die Berufung des Versicherers auf das vertragliche Anerkenntnisverbot gemäß § 154 VVG auszuschließen (BGH VersR 1966, 153). Leistungsfreiheit tritt nur dann nicht ein, wenn die Regulierung in einer Situation erfolgt, in der die Verweigerung schlechthin unzumutbar ist, einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen und den Versicherungsnehmer in seinem Ansehen herabsetzen würde (BGH VersR 1968, 289; 1969, 405; 1985, 83). Eine besondere Situation, die zu einer anderen Wertung Anlaß geben kann, mag denkbar sein, wenn etwa ein Versicherer seinerseits die Regulierungsverhandlungen ungebührlich verzögert hat. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, so daß eine Stellungnahme zu solchen Fallgestaltungen nicht erforderlich ist. Nachdem die Beklagte im November 2000 eine Zahlung abgelehnt hatte, hörte sie erst wieder im März 2001 von der Angelegenheit. Die Klägerin behauptete nunmehr erstmals, die Verpuffung sei durch die Türklingel ausgelöst worden.

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.592,82 EUR

Ende der Entscheidung

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