Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 9 U 148/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit dem geänderten, ab 1. Dezember 2004 geltenden Inhalt seien auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kläger nicht gegeben, weil ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sei, dass der streitige Versicherungsfall sich in versicherter Zeit ereignet habe.

Diese Wertung des klägerischen Sachvortrags ist überzeugend. Bereits in der Klage heißt es in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Ausführungen des Architekten F in einem "Gutachten" vom 12.5.2004: "Durch Unterschwemmungen haben sich Rohre gesenkt und sind auseinander gerissen. Mit der Zeit hat sich durch den Riss Sand in diesen Zementrohren gesammelt." In Verbindung mit dem unstreitigen Umstand, dass es im Juli 2002 zu einer Überschwemmung des gesamten Grundstücks kam, liegt es auf der Hand, die "Unterschwemmungen" auf dieses Ereignis zurückzuführen. Es ist nichts für andere Ursachen der Unterschwemmungen ersichtlich oder dargetan. Zu Rohrbrüchen kam es nach den vom Zeugen F getroffenen Feststellungen infolge der Unterschwemmungen, etwa weil der Halt der Rohre beeinträchtigt wurde, oder weil infolge der Unterschwemmungen Wasser und Sand in die Rohre eindringen konnten, nachdem die Verbindung zwischen den Rohren beeinträchtigt war.

Aus dem Vortrag der Kläger zur "Trockenheit" der Kellerräume ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein anderes Geschehen. Die Kläger räumen ein, dass nach der Überschwemmung im Juli 2002 eine Restfeuchte zumindest noch im Juli/August 2003 bestand, als die Firma N Trocknungsarbeiten ausgeführt habe (Schriftsatz vom 4.11.2005 Seite 5). Wenn aber in dem seit Februar 2002 unbewohnten Haus anschließend schon im Februar 2004 - erneut - Feuchtigkeit festgestellt wurde, besteht kein Anlass anzunehmen, die Unterschwemmungen, die zur Beschädigung der Rohre führten, könnten zwischen August 2003 und Januar 2004 geschehen sein. Es gab in dieser Zeit keine erneute Überschwemmung oder ein anderes Ereignis das zu einer Unterschwemmung führen konnte.

Soweit die Kläger meinen, zu ihrem Vortrag, die Brüche an den Beton-Ableitungsrohren seien in einem Zeitraum nach November 2002 entstanden, habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn ein Sachverständiger - was durchaus zweifelhaft ist - in der Lage sein sollte, die Brüche an den Rohren zu datieren, so könnte eine Datierung von Rohrbrüchen auf eine Zeit nach November 2002 noch nicht zur Bejahung eines in versicherter Zeit eingetretenen Versicherungsfalls führen, denn es bleibt der Umstand, dass die Rohrbrüche als solche Folge eines zuvor schon eingetretenen Schadens gewesen sein können, weil es Schäden an den Verbindungsstellen der Rohre gab, die nach den Feststellungen des Zeugen F auf einer Unterschwemmung beruhten. Diese Schäden ermöglichten es, dass Sand in die Rohre eingeschwemmt wurde. Wenn ein Rohr erst danach gebrochen ist, so war dies dennoch Folge der Unterschwemmung und der Beschädigung, die schon vor Dezember 2002 eingetreten war. Die Kläger tragen nämlich vor, "dass die Ableitungsrohre auseinander gerissen sind und dadurch Sand in die Zementrohre hineingespült wurde, welcher schließlich einen Rückstau verursachte." (Schriftsatz vom 4.11.2005, Seite 5). Nach dem eigenen Vortrag der Kläger gab es also neben den Rohrbrüchen eine zweite Schadensart an den Rohren. Beide Schäden mögen einander bedingt haben, beide sind aber nach den vom Zeugen F getroffenen Feststellungen als Ursache des streitgegenständlichen Versicherungsfalls anzusehen.

Auf alle übrigen Fragen, die sich aus dem Vortrag der Parteien zur Gültigkeit des Vertrages und zu einer möglichen Leistungsfreiheit der Beklagten ergeben, kommt es danach nicht an. Anzumerken ist aber, dass für eine unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls (§ 22 Nr. 1 a VGB 99) nichts ersichtlich ist. Die Kläger wussten schon im Mai aufgrund des Gutachtens, das am 12. Mai 2004 erstellt worden ist, dass ein Versicherungsfall vorliegen konnte, denn dort ist davon die Rede, dass Rohre als Beweismittel aufzuheben seien. Der Vortrag zur Schadensmeldung, die am 5. Juni 2004 erfolgt sein soll, ist in sich widersprüchlich, insbesondere wenn man die ergänzend vorgelegten Unterlagen durchsieht. Die Kläger verweisen zum Nachweis einer am 5. Juni 2004 erfolgten Information auf ein Faxschreiben mit Datum des 5. Juli 2004, von dem es im Schriftsatz vom 31. Mai 2006 heißt, das Schreiben sei per Fax am 7. Juni 2004 abgeschickt worden, der Sendebericht gibt als Uhrzeit 11.58 Uhr an (GA 170). In dem Schreiben wird ein Telefonat vom Vortag erwähnt. Außerdem wird um einen Besichtigungstermin gebeten. Im Schriftsatz selbst heißt es hingegen, am 7. Juni 2004 habe man den Versicherungsagenten schon gegen 9.30 Uhr getroffen (GA 168), so dass es keinen Sinn machte, wenige Stunden später das fragliche Faxschreiben abzusenden. Die Beklagte hat zum Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Mai 2006 allerdings bislang nicht Stellung genommen.

Aus dem Versicherungsvertrag, der bis zum 1. Dezember 2002 galt, kann sich ein Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Schäden auch nach Auffassung der Kläger nicht ergeben, so dass weitere Ausführungen dazu sich erübrigen.

II. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre.

Ende der Entscheidung

Zurück