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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 9 U 148/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 61 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2007 - 24 O 389/05 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung ausgeführt, es sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen, so dass die Beklagte gemäß § 61 VVG a. F. leistungsfrei sei. Auf das angefochtene Urteil und die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird verwiesen. Die Angriffe der Berufung geben keinen Anlass, zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen und damit insbesondere keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung ist zu den Ausführungen des Landgerichts lediglich folgendes zu ergänzen:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich der Tatsachen, die zum Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls führen, darlegungs- und beweispflichtig ist. Indes sind die hier insoweit maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen unstreitig. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, er habe die Wohnung mit allen Familienmitgliedern für mehrere Stunden verlassen, ohne die Tür mit Hilfe eines Schlüssels zu verriegeln. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist dieses Verhalten für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden. Der Kraftaufwand, der in der gegebenen Situation erforderlich war, um die Tür zu öffnen, war etwa um die Hälfte geringer als der bei einer verriegelten Tür erforderliche Aufwand (vgl. Seite 7 des Gutachtens H vom 20.11.2006). Soweit der Kläger meint, der Sachverständige habe bei dieser Wertung "die weitgehend überwundene Widerstandskraft des hölzernen Türblattes schlicht übersehen", ist dies nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige bei seiner Wertung die von ihm selbst beschriebenen Beschädigungen zum Teil unberücksichtigt ließ, liegen nicht vor.

Im Übrigen sind die Einwände des Klägers ersichtlich unberechtigt. Die von ihm in den Raum gestellte Frage, ob das Türblatt als solches im Fall einer Verriegelung einen höheren Widerstand gebildet hätte, trifft nicht den Kern der Sache, nämlich die Frage, um wie viel stärkere Kräfte erforderlich gewesen wären, wenn eine Verriegelung vorhanden gewesen wäre. Zu dieser Frage hat der Sachverständige unter Berücksichtigung aller vom Kläger geltend gemachten Umstände Stellung genommen, und den Ausführungen des Sachverständigen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Betätigung des Schließmechanismus zu einer stärkeren Verbindung zwischen Türblatt und Türzarge geführt hätte. Diese stärkere Verbindung hätte ein Täter überwinden müssen, wenn eine Verriegelung erfolgt wäre. Zu einer Beschädigung des Türblatts wäre es möglicherweise überhaupt nicht gekommen, wenn die Verriegelung nicht überwunden worden wäre. Das Türblatt war vor dem Einbruch nicht beschädigt und war dementsprechend ein Hindernis, das gegebenenfalls zusätzlich zur Verriegelung durch Krafteinsatz zu überwinden war. Die Frage, ob das "aufgespaltene Türblatt den Tätern keinen weiteren erheblichen Widerstand mehr entgegensetzen konnte", kann sich auf die Beurteilung des erforderlichen Kraftaufwandes nicht auswirken, weil das Türblatt beim Eintreffen der Täter nicht "aufgespalten" war. Es war erst kurz vor der Tat in neuwertigem Zustand eingebaut worden.

Weitere beweiserhebliche Tatsachen sind nicht vorgetragen. Es lässt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. So war insbesondere keine Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens beantragt.

Die Frage, ob von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls bzw. von einem inszenierten Versicherungsfall auszugehen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Kläger versucht hat, die Beklagte arglistig über die Schadenshöhe zu täuschen (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 24.3.2006, Seite 8, GA 96), und welche Folgen dies hätte.

Auch auf zusätzliche Fragen, die sich stellen, kommt es nicht an. So muss insbesondere nicht geklärt werden, ob der Sachverständige H überhaupt das Spurenbild untersucht hat, das sich unmittelbar nach dem Einbruch zeigte. Der Sachverständige ist zugunsten des Klägers von seiner Darstellung ausgegangen, obwohl die Polizei in der Strafanzeige vom 27.11.2004 (GA 82) ein ganz anderes Schadens- und Spurenbild geschildert hat (nämlich eine Öffnung der Tür durch bloßen Fußtritt). Es bedarf auch keiner Hinweise an den Kläger, dass seine Ausführungen zur Schadenshöhe unzureichend sind (etwa: Sind die mit Farbe beschmutzten Gegenstände - alle - nicht zu reinigen?) und dass Beweisantritte für das Vorhandensein und spätere Fehlen der von ihm als entwendet bezeichneten Gegenstände fehlen.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre.

Auf die bei einer förmlichen Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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