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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 9 U 182/02
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 6 Abs. 3 S. 1
VVG § 49
VVG § 61
VVG §§ 74 ff.
VVG § 76 I
AKB § 7 I Nr. 2 S. 3
AKB § 12 Abs. 1 I b
AKB § 12 Abs. 1 II e
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.9.2002 - 24 O 97/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.675,89 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger war Halter eines bei der M GmbH geleasten U, amtliches Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert (Selbstbeteiligung 650,00 DM) war. Das Fahrzeug wurde im Gewerbebetrieb des Klägers genutzt.

Am frühen Morgen des 6.5.2001 wurde das Fahrzeug bei einem Unfall total beschädigt. Mit Schreiben vom 11.5.2001 an den ihn betreuenden Versicherungsmakler meldete der Kläger den Schaden. Er gab an, sein Sohn habe das Fahrzeug am 5.5.2001 genutzt. Nach dessen Aussage habe er es um 20.15 Uhr abgestellt. In der Nacht sei er gegen 4.00 Uhr noch einmal an dem Fahrzeug gewesen, um eine Tasche herauszuholen. Danach sei das Auto gestohlen worden. Am frühen Morgen des 6.5.2001 sei es dann total beschädigt aufgefunden worden. Abschließend teilte er noch unter Angabe des Aktenzeichens mit, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe.

Die Beklagte reagierte auf diese Schadensanzeige zunächst nicht. Mit Schreiben vom 15.11.2001 lehnte sie die Übernahme des Kaskoschadens ab mit der Begründung, der Kläger habe unwahre Angaben gemacht und eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Dem lag zugrunde, dass im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und der Fahndung nach dem unfallflüchtigen Fahrer des Fahrzeugs der Sohn des Klägers festgenommen worden war und alle Indizien dafür sprachen, dass er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gefahren war.

Wie sich aus der Beiakte - 630 Js 22823/01 StA Bremen - ergibt, wurde der Sohn des Klägers zwischenzeitlich rechtskräftig wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.

Der Kläger macht seinen Schaden aus dem Unfall mit der Klage gegenüber der Kaskoversicherung geltend. Diesen hat er anhand der noch offenen und damit nutzlos gewordenen Leasingraten berechnet und zunächst einen Betrag von 6.812,47 Euro verlangt. Auf Hinweis des Senats hat er die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in Höhe von 136,58 Euro zurückgenommen und begehrt nun noch 6.675,89 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001. Dieser Betrag entspricht dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung und Restwert.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe gewusst, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden sei, sondern dass sein Sohn damit den Unfall verursacht habe. Damit habe er in betrügerischer Absicht falsche Angaben gemacht und den Versicherungsschutz verloren.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.9.2002 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26.9.2002 (Bl. 50 ff d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO n.F.).

II.

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus der bestehenden Kaskoversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 II e AKB auf Ersatz des Fahrzeugwertes.

Der Kläger ist gemäß § 76 I VVG klagebefugt. Bei dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG. Versicherungsnehmer ist der Kläger als Leasingnehmer, Versicherte ist die M GmbH.

Der Kläger hat einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls am 6.5.2001 aus § 12 Abs. 1 II e AKB, bei dem das versicherte Fahrzeug U unstreitig total beschädigt wurde. Er beruft sich mit der Klage nicht auf eine Entwendung als Versicherungsfall gemäß § 12 Abs. 1 I b AKB. Der Vortrag des Klägers zum Versicherungsfall ist auch ausreichend substantiiert. Der Unfall und die Totalbeschädigung des versicherten Fahrzeugs sind unstreitig. Der Darstellung des Unfallhergangs durch die Beklagte ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er ergibt sich im übrigen aus der beigezogenen Strafakte, deren Beiziehung und Verwertung beide Parteien beantragt haben. Weitergehende Substantiierungsanforderung würden nur dann bestehen, wenn Unfall oder Totalbeschädigung streitig wären.

Die Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei.

Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger objektiv seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Die einzige Gelegenheit, bei der eine solche Obliegenheitsverletzung begangen worden sein kann, besteht in der Abgabe der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherungsmakler vom 11.5.2001 (Bl. 24 d.A.). Soweit ersichtlich und von den Parteien vorgetragen hat es bis zur Ablehnung der Versicherungsleistung durch die Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2001 (Bl. 5 d.A.) keinen direkten Kontakt zwischen den Parteien gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger auf die Schadensanzeige offenbar nicht einmal einen Fragebogen zugesandt.

Mit der Schadensanzeige vom 11.5.2001 ist schon deswegen keine Obliegenheit verletzt worden, weil sie keine objektiv falsche Auskunft enthält. Es wird vielmehr eindeutig darauf Bezug genommen, dass der Sohn des Klägers das Fahrzeug genutzt hat und die Angaben zur Sache auf seiner Aussage beruhen. Der Kläger stellt die Angaben nicht einfach als Fakten dar, sondern leitet sie mit "laut seiner Aussage" ein. Er macht seine Angaben sogar teilweise in indirekter Rede. Auch wenn er diese nicht durchhält, ist doch klar erkennbar, dass er seine Angaben zum Diebstahl als auf der Aussage seines Sohnes beruhend verstanden wissen will.

Die Angabe, dass sein Sohn diese Aussage gemacht hat, ist nicht erwiesenermaßen falsch. Wie sich aus der Beiakte ergibt, ist es die Aussage, die er in dem Strafverfahren in der Tat gemacht hat. Ob er seinem Vater gegenüber tatsächlich andere Angaben gemacht hat, ist reine Spekulation. Selbst wenn die Angaben des Sohnes objektiv falsch sein sollten, wovon nach der Beiakte wohl auszugehen ist, kann die Beklagte nicht darlegen und beweisen, dass er bis zum Zeitpunkt der Schadenanzeige den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die Bemerkungen des Klägers gegenüber dem ihn am Unfallmorgen anrufenden Polizeibeamten stellen dafür kein Indiz dar. Sie sprechen vielmehr dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht mit seinem Sohn gesprochen hatte. Ein geeignetes Beweismittel für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht. Die benannten Zeugen mögen in der Lage sein, etwas zum Unfallhergang und evtl. zur Person des Fahrers zum Unfallzeitpunkt auszusagen, nicht jedoch zum Inhalt der Gespräche zwischen Vater und Sohn. Sie sind hierzu auch nicht als Zeugen benannt.

Im übrigen ist in der Schadensanzeige objektiv korrekt angegeben, dass das Fahrzeug am frühen Morgen des 6.5.2001 total beschädigt aufgefunden wurde und dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Gange war, dessen Aktenzeichen mitgeteilt wird.

Ein anderer Grund, der die Beklagte berechtigen könnte, die Erstattungsleistung zu verweigern, ist nicht ersichtlich.

Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kommt nicht in Betracht. Dem Kläger kann das Verhalten seines Sohnes nicht zugerechnet werden. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn man den Sohn des Klägers als seinen Repräsentanten ansehen könnte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, auf das mehrere Mitarbeiter des Klägers Zugriff hatten. Zu diesen Personen gehörte auch der im Betrieb des Klägers arbeitende Sohn. Allein dies macht ihn aber nicht zum Repräsentanten des Klägers. Das gilt selbst dann, wenn er der alleinige Nutzer des Fahrzeugs gewesen sein sollte.

Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist gemäß § 13 Abs. 5 und Abs. 1 AKB der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Von diesem ist der Selbstbehalt sowie der Restwert des total beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Es ergibt sich der ausgeurteilte Betrag für die Ersatzleistung von 6.675,89 Euro.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB. Nach Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.11.2001 (Bl. 6f. d.A.) befand sich die Beklagte seit dem 1.12.2001 in Verzug.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 II ZPO. Der Betrag von 136,58 Euro, in Höhe dessen der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, entspricht lediglich 2% der Gesamtforderung. Besondere Kosten sind durch die Zuvielforderung nicht ausgelöst worden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision gemäß § 543 II ZPO n.F. zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Herbeiführung einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert: bis 6.5.2003: 6.812,47 Euro danach: 6.675,89 Euro

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