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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 9 U 190/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 178/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 29. Dezember 2005 Bezug genommen.

Ergänzend ist auf die Argumente des Klägers im Schriftsatz vom 31. Januar 2006 einzugehen, die im Ergebnis ohne Einfluß auf die zu treffende Entscheidung sind:

Der Kläger meint, die Berufung dürfe nicht ohne Vernehmung des Zeugen C. zurückgewiesen werden. Er verkennt insoweit das Wesen des rechtlichen Gehörs und die Grundsätze, nach denen eine Beweiserhebung erfolgt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet - unter anderem - die vollständige Berücksichtigung des Sachvortrags einer Partei, keineswegs aber die Erhebung aller angebotenen Beweise. Eine Beweiserhebung erfolgt nur dann, wenn beweiserheblicher Sachvortrag nebst einem zulässigen Beweisantritt vorliegt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Versicherungsnehmer (und Insolvenzschuldner) C. hat in der Schadenanzeige vom 5. April 2003 (GA 13/14) zum Kaufpreis des Wagens objektiv falsche Angaben gemacht. Die - wie der Kläger selbst einräumt - ebenfalls falschen Angaben zu den Schlüsseln finden sich in dieser Anzeige und zusätzlich in der Schadenanzeige und dem Fragebogen mit "Ergänzungsfragen" vom 16. April 2003 (GA 43, 46). Auf Nachfragen zu den übersandten Schlüsseln im Schreiben vom 18. Juni 2003 (GA 53) hat der Versicherungsnehmer mit seinem Schreiben vom 29. Juli 2003 (GA 54) keine nachvollziehbare oder seine Falschangaben richtigstellende Auskunft erteilt. In seinem Schreiben vom 25. August 2003 (GA 56) ist dann auf die weitere Anfrage vom 14. August 2003 (GA 55) erstmals von einer Erneuerung der Schlüssel (aber auch noch nicht von einem kompletten Austausch der Schließanlage) die Rede.

Jede der beiden Obliegenheitsverletzung (Falschangaben zum Kaufpreis und zu den Schlüsselverhältnissen) führt unter Berücksichtigung aller Umstände bereits allein zur Leistungsfreiheit der Beklagten, erst recht also die Kumulierung beider Obliegenheitsverletzungen.

Daß die Falschangaben vorsätzlich erfolgt sind, ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG zu vermuten. Der Versicherungsnehmer - hier der Kläger - hat die Vermutung zu widerlegen (BGH r + s 2004, 368 = VersR 2004, 1117; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 107, 121). Es genügt insoweit aber nicht, nur vorzutragen, der Versicherungsnehmer habe sich geirrt. Der Kläger hätte vielmehr in Bezug auf den Kaufpreis zumindest plausibel und widerspruchsfrei darlegen (und gegebenenfalls beweisen) müssen, wie der Versicherungsnehmer den falschen Betrag errechnet haben will und aus welchen Beträgen er sich zusammensetzen soll (vgl. z. B. OLG Hamm r + s 1995, 245, 246 = VersR 1995, 1183). Soweit der Austausch der Schließanlage und die Herstellung von Nachschlüsseln vom Versicherungsnehmer wahrheitswidrig beim Ausfüllen der Fragebögen verneint wurden, hätte ebenfalls dargelegt werden müssen, wieso insoweit ein Irrtum vorliegen sollte. Da entsprechender Sachvortrag fehlt, besteht kein Anlaß, den Versicherungsnehmer als Zeugen zu seinen angeblichen Irrtümern zu befragen.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2000, Az: 20 U 68/99 (NVersZ 2000, 525) gibt keinen Anlaß, hier Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Falschangaben zum Kaufpreis. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer bei seiner mündlichen Befragung falsche Angaben machte, von dem Versicherer, der schon zu dieser Zeit Kenntnis von Umständen hatte, aus denen sich die Unrichtigkeit ergab, verlangt, daß er diese ihm bekannten Umstände dem Versicherungsnehmer sogleich vorhält. Erfährt der Versicherer aber - so wie dies hier der Fall war - erst nach Eingang der Schadensanzeige von Umständen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Angaben ergibt, so kann eine Nachfrage die Obliegenheitsverletzung nicht mehr verhindern oder ungeschehen machen. Sonstige Unklarheiten, die eine Nachfrage erforderlich machten, ergaben sich aus den Antworten zum Kaufpreis und zu den Schlüsseln (bzw. der Schließanlage) hier nicht.

Soweit der Kläger meint, eine Vernehmung des Zeugen C. sei geboten, weil in Entwendungsfällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst Kläger ist, häufig eine Anhörung der Partei erfolge, verkennt er, daß eine solche Anhörung, die regelmäßig zum sogenannten äußeren Bild des Diebstahls erfolgt, nur in den Fällen angezeigt ist, in denen - anders als hier - die Klage nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen zu bejahen ist.

Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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