Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 9 U 210/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 546
VVG § 11 Abs. 1
VVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe:

A)

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die vom Kläger begehrte Versicherungsleistung ist derzeit gem. § 11 Abs. 1 VVG noch nicht fällig.

Das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, hat den Prüfungsmaßstab zur Frage, was die "nötigen Erhebungen" im Sinne dieser Vorschrift sind, richtig bestimmt. Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die nötigen Erhebungen bereits vor dem förmlichen Abschluss eines Ermittlungsverfahrens, das sich gegen den Anspruch stellenden Versicherungsnehmer richtet, unter bestimmten Umständen beendet sein können, wenn nämlich mögliche weitere Erkenntnisse aus dem noch laufenden Verfahren für den Versicherer keine Relevanz für sein Regulierungsverhalten mehr haben können (siehe BGH, VersR 1991, 331 f., juris-Rz. 22). Dieser Ansatz wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Dieser Zeitpunkt ist jedoch - weiterhin - nicht erreicht. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen auch insoweit Bezug genommen wird, ist zutreffend von einem Anfangsverdacht einer Straftat der Brandstiftung gegen den Kläger ausgegangen.

Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde ergangenen Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts der StA Leipzig vom 02.02.2007 ergibt, verfolgt die StA Leipzig diesen Anfangsverdacht nach wie vor. Jedenfalls solange das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen weitere Gutachten zu den Ursachen des Brandes nicht vorliegt, mit dessen Hilfe die Diskrepanzen zwischen dem Privatgutachten der Beklagten und den Ausführungen des polizeilichen Brandursachenermittlers aufgeklärt werden sollen, kann das Verfahren insoweit nicht abgeschlossen werden. Jedenfalls bis dahin kann nicht festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine dem Kläger zurechenbare Eigenbrandstiftung ausschließt. Es kann daher derzeit auch nicht festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft und die sie unterstützende Polizeibehörde keine Ermittlungsansätze in Bezug auf eine mögliche Täterschaft des Klägers mehr verfolgen.

Daher kann die Beklagte weiterhin nicht abschließend beurteilen, ob die Möglichkeit der Eigenbrandlegung und die damit verbundene Frage einer etwaigen Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG ausgeschlossen ist. Allein die Dauer des Ermittlungsverfahrens kann nicht dazu führen, dass der Beklagten verwehrt wäre, sich - gegebenenfalls - auf § 61 VVG zu berufen.

B)

Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage in der Zukunft wiederholt auftreten wird und über ihre Beurteilung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 522, Rn. 37). Dies ist nicht der Fall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung.

Ende der Entscheidung

Zurück