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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 9 U 219/05
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, VHB 84


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 295 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 3
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 11 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 3
VHB 84 § 21 Nr. 1 b
VHB 84 § 21 Nr. 1 d
VHB 84 § 21 Nr. 2 b
VHB 84 § 21 Nr. 3
VHB 84 § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 ZPO.

Wie das Landgericht in seinem ausführlichen und überzeugend begründeten Urteil vom 29.11.2005, auf das der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihm anlässlich des am 06.07.2000 festgestellten Einbruchdiebstahls in Höhe von 16.268,23 € entstandenen Schadens. Die gegen das Urteil mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet:

1.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist fällig. Gemäß § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Von einer Beendigung der Feststellungen des Versicherers ist zudem auch dann auszugehen, wenn dieser die Geldleistung endgültig ablehnt oder sich weigert, den Schaden festzustellen (BGH VersR 84, 1161; 90, 153; 2000, 753; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 1). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.03.2001 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG endgültig die Regulierung abgelehnt und sich wegen arglistiger Täuschung auf Leistungsfreiheit berufen. Mit Zugang dieses Schreibens bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist Fälligkeit eingetreten.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fälligkeit sei durch "Wiedereintritt" der Beklagten in die Prüfung im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens wieder entfallen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2003 (Anlage B 39) erklärt hat, "wieder prüfbereit" zu sein und den Kläger um ergänzende Angaben für weitere Ermittlungen gebeten hat, war hiermit ein Verzicht auf den im Rahmen des Rechtsstreites erhobenen Einwand vollständiger Leistungsfreiheit nicht verbunden. Mit Schriftsatz vom 22.09.2003 hat die Beklagte vielmehr - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 13.08.2003 - nicht nur mangelnde Fälligkeit, sondern weiterhin Leistungsfreiheit geltend gemacht und aus diesem Grund, Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie auf keinen Fall Deckung gewähren will. Dass sie den Antrag auf Klageabweisung hilfsweise gestellt und nunmehr vorrangig auf Abweisung der Klage als derzeit unbegründet angetragen hatte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn die Beklagte kann dem Gericht nicht vorgeben, in welcher

Reihenfolge die von ihr erhobenen Einwendungen geprüft werden (vgl. Senat NVersZ 2002, 79).

2.

Auch der Einwand der Beklagten, das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls sei nicht nachgewiesen, greift nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass zum äußeren Bild nur der Nachweis von Einbruchsspuren nicht ausreichend ist. Der Versicherungsnehmer muss auch beweisen, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem Versicherungsfall vorhanden waren und nach dem Einbruch fehlten. Dabei muss der Versicherungsnehmer bei einer Vielzahl entwendeter Gegenstände allerdings nicht den Nachweis führen, dass alle Sachen vor dem Versicherungsfall vorhanden waren, weil ein solcher Nachweis regelmäßig nicht zu führen ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass dies "in etwa" der Fall war und insbesondere die Gegenstände, die die Gesamtheit des entwendeten Guts kennzeichnen, sich am Versicherungsort befanden (OLG Hamm, VersR 1998, 316; 2000, 357; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 5 VHB 84 Rn. 1). Diesen Nachweis hat der Kläger vorliegend geführt. Soweit die Beklagte - pauschal - geltend macht, der Kläger habe "für keinen einzigen Gegenstand" den Nachweis für den Erwerb, der Zugehörigkeit zu seinem Hausrat vor dem Versicherungsfall und dessen Fehlen nach dem Einbruch geführt, so dass schon das "äußere Bild" eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen sei, ist dies unzutreffend. Die Beweisaufnahme hat sich vielmehr bezüglich aller gestohlen gemeldeter Sachen auf diese Fragen erstreckt und ergeben, dass jedenfalls die wesentlichen Gegenstände vom Kläger erworben wurden und sich vor dem Einbruch in der Wohnung befanden, danach aber fehlten. Das Landgericht hat sich insofern maßgeblich auf die Bekundungen der Ehefrau des Klägers und seines Sohnes gestützt, ergänzend hat es den Kläger nach § 141 ZPO angehört. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen begründen würden, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der von der Beklagten insofern geltend gemachte Umstand, dass der Kläger zu einigen Gegenständen objektiv unzutreffende Angaben gemacht hat, sowie der angeblich "verdächtige Parallelen" aufweisende Schadensfall des Sohnes des Klägers, sind - auch in der Gesamtschau - nicht geeignet, die vom Landgericht in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses angenommene Glaubwürdigkeit des Klägers und des Zeugen Q. D. zu erschüttern. Wie das Landgericht im einzelnen ausgeführt und überzeugend begründet hat, sind die festgestellten Unrichtigkeiten einzelner Angaben des Klägers erklärbar und beruhen nicht nachweisbar auf einer Täuschungsabsicht. Auch die - insoweit unstreitigen - Umstände des vom Sohn des Klägers im Januar 2000 gemeldeten Einbruchdiebstahls rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger oder sein Sohn unglaubwürdig sind. Zum einen sind die von der Beklagten aufgezeigten "Parallelen" keineswegs so ungewöhnlich, hierauf ist das Landgericht im einzelnen eingegangen. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Zum anderen können etwaige Ähnlichkeiten der Tatbegehung in beiden Schadenfällen durchaus auch darauf beruhen, dass es sich um dieselben Täter handelte, wie der Zeuge Q. D. im Rahmen seiner Vernehmung äußerte. Aufgrund der danach gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden landgerichtlichen Feststellungen ist der Nachweis des "äußeren Bildes" eines versicherten Einbruchdiebstahls als geführt anzusehen. Soweit dem Kläger der Beweis eines Schadens im Bezug auf einzelne Gegenstände nicht gelungen und die Klage aus diesem Grund abgewiesen worden ist, betrifft dies lediglich die Anspruchshöhe.

3.

Die Beklagte ist auch nicht wegen verspäteter Vorlage der Stehlgutliste bzw. der Schadenaufstellung nach §§ 21 Nr. 1 b und d, Nr. 3 VHB 84 leistungsfrei. Der Kläger hat vielmehr eine, auch den Anforderungen genügende Stehlgutliste und Schadenaufstellung "unverzüglich" bei der Polizei bzw. der Beklagten eingereicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war es ausreichend, dass der Kläger die Unterlagen nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zusammenstellte, es konnte nicht erwartet werden, dass er seinen Urlaub abbrach. Ausweislich Bl. 6 der Ermittlungsakte war zwischen dem Sohn des Klägers und der Polizei abgesprochen, dass sich der Kläger nach Urlaubsrückkehr melden solle, und auch mit der Beklagten war vereinbart, dass die Schadensaufstellung erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub eingereicht werden solle.

Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, eine objektive Obliegenheitsverletzung liege allein aufgrund der erheblichen Zeitspanne zwischen der Entdeckung des Einbruchs am 30.06.2000 und der Schadensmeldung am 26.07.2000 vor; weil der Kläger "kein exaktes Datum" seiner Rückkehr aus Polen vorgetragen habe, habe er auch seiner Beweislast für ein fehlendes Verschulden nicht genügt; dies habe das Landgericht verkannt. Denn mit Schriftsatz vom 21.09.2001 war vorgetragen worden, der Kläger sei "erst am 22.07.2000 oder 23.07.2000" aus dem Urlaub zurückgekehrt, der genaue Tag lasse sich nicht mehr feststellen. Der für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beweispflichtigen Beklagten hätte es danach oblegen, die Richtigkeit dieser - in erster Instanz von ihr auch nicht bestrittenen - Angabe, die die Ehefrau des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung zudem bestätigt hat, zu widerlegen. Da die Stehlgutliste das Datum 26.07.2000 trägt - ein späterer Eingang ist in der Ermittlungsakte nicht vermerkt -, und weil auch die Schadenanzeige bei der Beklagten am 31.07.2000 eingegangen ist, ist von einer Unverzüglichkeit im Sinne des § 21 Nr. 1 b und d VHB 84 auszugehen.

Die Stehlgutliste und Schadenaufstellung genügten auch inhaltlich den Anforderungen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass vom Kläger genauere Angaben zu den gestohlenen Gegenständen (jedenfalls zunächst) nicht zu verlangen waren, nachdem dieser das Stehlgut der Art nach umschrieben, die Anschaffungszeitpunkte benannt, die technischen Geräte mit Typenbezeichnungen versehen und bezüglich der Schmuckstücke Gewichts und Karatangaben gemacht hatte. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, gab es auch keine Nachfragen der Polizei, so dass davon auszugehen ist, dass die Angaben in der Stehlgutliste den von der Polizei gestellten Anforderungen genügten und nicht "zu pauschal" waren. Im Übrigen hat der Kläger unter der Schlusserklärung der Schadenaufstellung ausdrücklich vermerkt, die Angaben seien in DM und gerundet und - trotz Beantwortung nach bestem Wissen - möglicherweise unzuverlässig, soweit sie sich auf lange zurückliegende Einkäufe bezogen.

Damit ist bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 21 Nr. 1 b und d VHB 84 nicht gegeben.

4.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auch "wegen diverser Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit" nach § 21 Nr. 2 b VHB 84 auf Leistungsfreiheit.

a. Eine relevante Obliegenheitsverletzung kann in dem Abbruch des Regulierungsgespräches vom 18.10.2000 nicht gesehen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, warum es zur Beendigung dieses Gespräches kam und von wem dies zu vertreten war. Denn die Parteien haben auch in der Folgezeit noch intensiv über den Schadensfall korrespondiert, wobei sich der Kläger zu weiteren Auskünften bereit erklärt hat. Das Landgericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Abbruch des Regulierungsgespräches vom 18.10.2000 jedenfalls nicht geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.

b. Auch die Angaben des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen stellen keinen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit dar. Der Kläger hat in der Schadenanzeige angegeben, Eigentümer der entwendeten Gegenstände seien er und seine Ehefrau. Dass diese Angabe unzutreffend war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit im Verhandlungsprotokoll die Frage, ob sämtliche betroffenen Sachen "Ihr" Eigentum seien, mit "ja" beantwortet wurde, ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - schon unklar, auf wen sich die Frage bezieht, weil die Verhandlung nicht mit dem Kläger, sondern aufgrund dessen beruflicher Verhinderung mit dessen Ehefrau geführt wurde. Soweit aus der Sicht der Beklagten noch Unklarheiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse bestanden, sind diese aufgrund des Schreibens des Klägers vom 15.09.2000 als ausgeräumt anzusehen. Der Kläger hatte insofern mitgeteilt, dass die gestohlenen Gegenstände von ihm und seiner Ehefrau "als Ehepaar" und von "unserem Geld" gekauft wurden und (sinngemäß) frei von Rechten Dritter seien. Die Angabe mag laienhaft sein, sie ist aber weder widersprüchlich noch stellt sie - als "Allgemeinplatz" - eine objektive Obliegenheitsverletzung dar.

c. Das Landgericht hat zu Recht auch einen Obliegenheitsverstoß wegen der zunächst objektiv unzutreffend beantworteten Frage nach Vorschäden verneint. Zu beachten ist insofern, dass es sich bei der objektiv unrichtigen Angabe im Verhandlungsprotokoll, es habe in der Vergangenheit lediglich einen kleinen Haftpflichtschaden gegeben, um eine Erklärung der Ehefrau des (beim Regulierungsgespräch verhinderten) Klägers handelte. Der Ehegatte des Versicherungsnehmers ist jedoch als solcher nicht automatisch Wissenserklärungsvertreter (BGH VersR 1993, 960). Es kommt damit grundsätzlich auf den Wissensstand des Wissenserklärungsvertreters, und nicht des Versicherungsnehmers, an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wissenserklärungsvertreter seine Angaben nach bestimmten Weisungen des Versicherungsnehmers gemacht hat (OLG Hamm, RuS 1996, 129). Da die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Ehefrau des Kläger die beiden anderen Haftpflichtschäden bekannt waren und ihr damit ein - dem Kläger zurechenbares - Fehlverhalten vorwerfbar ist, und da die Beklagte auch nicht dargetan hat, dass die Falschangaben auf entsprechenden Weisungen des Klägers beruhten, und weil schließlich der Kläger auch die von der Beklagten unter dem 13.09.2000 erbetene Erklärung, dass er die Angaben seiner Ehefrau "als eigene akzeptiert", nicht abgegeben hat, ist schon aus diesem Grund nicht von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen.

Im Übrigen hat der Kläger auch - ohne hierzu etwa aufgrund kritischer Nachfragen der Beklagten veranlasst worden zu sein - in Beantwortung des Schreibens vom 13.09.2000 von sich aus mit Schreiben vom 15.09.2000 klargestellt, dass es tatsächlich innerhalb der zurückliegenden elf Jahre zu insgesamt drei Haftpflichtschäden gekommen war. Ob dies als eine rechtzeitige Berichtigung der Falschangabe anzusehen ist, weil die korrigierte Information dem Versicherer schon in dem Zeitpunkt vorlag, als er sich erstmals mit dem Vorgang befasste (vgl. VersR 1968, 137; OLG Hamm, VersR 2000, 577), braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wäre angesichts der freiwilligen Richtigstellung des Sachverhalts das Gesamtverhalten des Klägers nicht als grob fahrlässig anzusehen.

d. Auch hinsichtlich der Einkommensangaben des Klägers gegenüber dem Regulierungsbeauftragen ist eine relevante Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 21 Nr. 2 b VHB 84 nicht gegeben. Soweit nach Maßgabe des Vortrags der Beklagten überhaupt eine objektiv unrichtige Angabe vorliegt - der genaue Inhalt dessen, was der Kläger mitgeteilt haben soll, ist streitig, das Blatt 5 zum Verhandlungsprotokoll zum 18.10.2000 ist vom Kläger nicht unterschrieben worden - , handelte es sich um Einkommensdifferenzen, die so gering sind, dass eine erhebliche Gefährdung der Interessen der Beklagten im Sinne der Relevanzrechtsprechung ausscheidet. Selbst wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hätte, dass sein Einkommen netto 4.000,- DM betrug, während er tatsächlich nur zwischen 3.770,- DM und 4.925,- DM brutto monatlich verdiente, hätte dies auf die von der Beklagten anzustellenden "Plausibilitätseinschätzung" keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Denn die als entwendet gemeldeten Gegenstände sind nicht derart ausgefallen und auch nicht bereits "dem Luxusbereich zuzuordnen", dass die Beklagte in Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse Veranlassung gehabt hätte, den Angaben des Klägers zu misstrauen, weil er sich diese nicht hätte leisten können.

e. Auch soweit sich herausgestellt hat, dass die ursprünglichen Angaben des Klägers zum Wert der in der "Sammelrechnung" vom 16.07.1999 aufgeführten drei Elektrogeräte erheblich übersetzt waren, lässt sich hieraus keine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung herleiten. Der Kläger hatte in seiner Schlusserklärung zur Schadenaufstellung vom 07.08.2000 hervorgehoben, dass die Angaben zu Kaufpreisen aus der Erinnerung heraus gemacht worden waren und damit deren Zuverlässigkeit selbst relativiert. Eine absolute Richtigkeit aller Angaben war auch deshalb nicht erwartbar, weil der Kläger die Aufstellung innerhalb weniger Tage zu erstellen hatte und diese mit insgesamt über 60 Positionen sehr umfangreich war. Hinzu kommt, dass die Sammelrechnung insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von 2.994,- DM schließt und es durchaus möglich erscheint, dass sich der Kläger, sich bei seiner Preisangabe (insgesamt: 3.200,- DM) an diesem Betrag orientiert, hierbei aber übersehen hat, dass die Rechnung einen weiteren (umgetauschten) Artikel enthielt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten den Kaufbeleg später noch zur Verfügung gestellt hat. Zwar kann vor dem Hintergrund, dass die Beklagte um Vorlage einer Rechnung gebeten hatte, nicht mehr von einer rechtzeitigen Berichtigung und damit Beseitigung der objektiv gegebenen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden. Aufgrund der Gesamtumstände ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen - dem Kläger geglaubt hat, dass dieser sich bei den ursprünglichen Angaben schlicht geirrt hat. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert damit am erheblichen Verschulden des Klägers.

f. Gleiches gilt in Bezug auf die Angaben des Klägers zum PC-Drucker. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Preisdifferenz kann insoweit Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht eine schlichte Typenverwechslung angenommen und dabei verkannt, dass der vom Kläger genannte, angeblich bei der Fa. B. gekaufte Druckertyp überhaupt nicht von der Fa. B. vertrieben worden sei, geht dieser Einwand fehl. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vom 16.05.2003 klargestellt, dass es sich bei dem gestohlenen Drucker um einen solchen vom Typ "Canon BJC 2000" handelte (Bl. 378 d.A.); dass die ursprüngliche, ohne schriftliche Unterlagen aus dem Gedächtnis gemachte Typenangabe in der Schadenaufstellung "Canon BJC 200" irrtümlich erfolgte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Aus der von der Beklagten vorgelegten Annonce der Fa. B. (Bl. 180 d.A.) ist zu ersehen, dass diese Drucker vom Typ "Canon BJC 2000" vertrieben hat. Soweit der Kläger eine Bedienungsanleitung für einen anderen Canon-Drucker ("BJC 250") vorgelegt hat, hat der zu den Hintergründe dieser Verwechslung im einzelnen vorgetragen. Die Kammer hat hierzu den Kläger angehört und den Zeugen H. vernommen. Letzterer hat die diesbezüglichen Angaben des Klägers bestätigt. Dass die Kammer den Vereidigungsantrag der Beklagten verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen habe, - wofür im übrigen nichts spricht -, hat die Beklagte in der anschließenden mündlichen Verhandlung nicht beanstandet. Die Nichtbeeidigung kann damit mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, § 295 Abs. 1 ZPO.

g. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe sich hinsichtlich der Position "Autoradio Panasonic" nicht mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. befasst. Das Landgericht hat sich vielmehr mit der Aussage inhaltlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass in der Tat der Umstand problematisch erscheint, dass das Gerät für einen Preis von 1.100,- DM verkauft worden sein soll, während der Sachverständige den Wert auf die Hälfte dieses Betrages geschätzt hatte. Dass der Kläger tatsächlich 1.100,- DM für das Gerät bezahlt hat, erscheint indes vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Zeuge C. nach eigenen Angaben kurz zuvor für das Gerät selbst den gleichen Preis bezahlt haben will. Danach können sich sowohl der Zeuge als auch der Kläger über den wahren Wert des Radios geirrt haben und übervorteilt worden sein. Es ist jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter weiterer Berücksichtigung der Bekundungen des Sohnes des Klägers sowie dessen Ehefrau festgestellt hat, dass der Kläger das Autoradio erworben hat. Gleiches gilt, soweit das Landgericht die - geringfügig - unzutreffende Zeitangabe für irrelevant gehalten hat.

h. Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten erweisen sich als unbegründet.

Hinsichtlich der Preisangaben des Klägers für den (nachträglich aufgerüsteten) Computer steht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht fest, dass diese objektiv falsch waren. Dies lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger die ursprüngliche Preisangabe von 2.800,- DM im Rahmen seiner Anhörung dahingehend relativiert hat, es könnten auch nur 2.400,- DM sein. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der ursprünglich angegebene Preis von 2.800,- DM nicht doch zutreffend war.

Auch aus den von der Beklagten auf der Grundlage der Bekundungen der Ehefrau des Klägers berechneten Mengen-Abweichungen bezüglich der Malerarbeiten (Pos. 54) lässt sich für eine Obliegenheitsverletzung nichts herleiten. Die Angaben der Zeugin waren laienhafte Schätzungen, dies hat die Zeugin auch zu Beginn ihrer Aussage klargestellt. In der Schadenaufstellung ist die Fläche auch mit "ca" 50 qm angegeben, also ersichtlich auch nicht aufgemessen worden. Bei einem Raum von 12 qm ergibt sich im Übrigen eine Wand und Deckenfläche von 47 qm, so dass die Angabe des Klägers - auch unter Berücksichtigung von Tür und Fenster - schon objektiv zutreffend gewesen sein dürfte. Im Übrigen wäre die von der Beklagten beanstandete verbleibende Abweichung von 10 qm irrelevant.

Hinsichtlich der "Versace-Schuhe" ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Kammer deren "Erwerb" festgestellt hat und im Übrigen von einer irrtümlichen Falschangabe ausgegangen ist. Auch wenn die Vernehmung des Zeugen Y. nicht ergeben hat, dass er es war, der dem Kläger die Schuhe schenkte, hat der Zeuge doch zumindest bestätigt, dass es ein entsprechendes Geschenk gegeben hat. Das Landgericht hat aus diesem Grund zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verneint.

Die Beweisaufnahme hat schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ergeben, dass der Kläger keine Brille trug. Im Gegenteil wurde diese Behauptung vom Sohn des Klägers und seiner Ehefrau übereinstimmend bestätigt. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugen nicht übereinstimmend angeben konnten, seit wann genau der Kläger eine Brille trägt und welche Brillenstärke er benötigt, kann die Beklage den ihr obliegenden Nachweis einer Obliegenheitsverletzung nicht herleiten. Schließlich geht auch der - substanzlose - Einwand, die "Fa. K." vertreibe zwar Herrenmäntel der Hausmarke "Bugatti", diese seien jedoch "zu keinem Zeitpunkt zu einem Betrag von 699,- DM veräußert worden", ins Leere. Auch hinsichtlich der Positionen "Perücken" sowie der ungenauen Typenbezeichnungen für das Autoradio "Sony" und den Camcoder des gleichen Herstellers sind die Feststellungen des Landgerichts zutreffend. Es kann insofern auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil Bezug genommen werden.

Schließlich macht die Beklagte auch zu Unrecht geltend, eine - vom Landgericht zu Unrecht nicht geprüfte - Obliegenheitsverletzung sei auch darin zu erblicken, dass der Kläger ihren Aufforderungen zu weiteren Angaben zu dem jeweiligen Erwerb der Gegenstände sowie zur Überlassung von entsprechenden Unterlagen und Zubehörteilen und exakten Auskünften zum PC nicht nachgekommen sei. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, dass das - durch die Korrespondenz belegte - Aufklärungsverhalten des Klägers bis zum 05. März 2001 nicht zu beanstanden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Kläger in Bezug auf einzelne Gegenstände nicht gelungen ist, seine Angaben weiter zu konkretisieren und er teilweise nicht mehr über Unterlagen und Belege verfügte. Nach diesem Zeitpunkt hatte der Kläger der Beklagten gegenüber keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen, weil diese endgültig ihre Eintrittspflicht abgelehnt hatte (BGH VersR 1989, 296).

5.

Sind nach alldem zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzungen im Sinne des § 21 Nr. 1 b und d , Nr. 2 b VHB 84 nicht gegeben, ist auch ein Wegfall der Entschädigungspflicht nach § 22 VHB 84 nicht gegeben. Der Beklagten ist der Nachweis eines Versuchs einer arglistigen Täuschung nicht gelungen.

Ende der Entscheidung

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