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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 9 U 244/06
Rechtsgebiete: VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 49
AKB § 7 V Abs. 4
AKB § 12 Abs. 1 I b
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2006 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 64/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist des Klägers ist in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Motorrades der Marke Kawasaki ZX9R, Fahrgestellnummer XXXXX, kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 I b AKB, denn die Beklagte ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Kläger gegenüber leistungsfrei.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben des Klägers in dem Fragebogen vom 06.10.2004 zum Diebstahlschaden.

Der Kläger hat objektiv falsche Angaben zur Laufleistung des Motorrades gemacht.

Er hat auf die Fragen nach dem "KM-Stand am Schadenstag" sowie "Gesamte Laufleistung des Kfz in Kilometern am Schadenstag" eingetragen "ca. 9000". Hingegen hatte das Motorrad bereits bei seinem Erwerb durch den Kläger Ende Februar 2004 in etwa diesen Kilometerstand und zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls am 26./27.09.2004 eine Laufleistung von zwischen 12.000 und 13.000 km, wie der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2007 angegeben hat.

Entsprechend der gesetzlichen Vermutung in § 6 Abs. 3 VVG ist davon auszugehen, dass die Falschangabe zur Laufleistung vorsätzlich erfolgte. Der Kläger müsste die Vorsatzvermutung widerlegen (vgl. z.B. BGH VersR 2004, 1117 f. = RuS 2004, 368 f.). Dies ist nicht geschehen. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers zu beiden Laufleistungen konnte auch unter Berücksichtigung einer nur gelegentlichen Nutzung während der sechs Monate zwischen dem Erwerb und dem behaupteten Diebstahl nicht zutreffen, da der Kläger in der Klageschrift für den Zeitpunkt des Erwerbs eine "abgelesene Kilometerlaufleistung" von - gleichfalls - "ca.9000 km" angegeben hatte. Vor diesem Hintergrund erfolgte die ergänzende Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2007. Auch wenn sich der Kläger hier angesichts des Zeitablaufs nicht mehr an die genauen Laufleistungen des Motorrades zum Erwerbs- und behaupteten Diebstahlszeitpunkt erinnern konnte, vermochte er dennoch anzugeben, dass das Motorrad beim Kauf eine Kilometerleistung von jedenfalls unter 10.000 km ( etwa 9.000 km), Ende September aber jedenfalls eine Laufleistung von über 10.000 km, nach seiner Erinnerung zwischen 12.000 km und 13.000 km, hatte. Angesichts dieser Angaben im Termin waren die Angaben des Klägers zu beiden Laufleistungen zwar nunmehr kompatibel; aus ihnen ergab sich aber auch, dass der Kläger in den Fragebogen die - geringere - Kilometerleistung zum Zeitpunkt des Erwerbs als Laufleistung zum behaupteten Diebstahlszeitpunkt eingetragen hatte. Aus seinen Angaben ergaben sich keine Anhaltspunkte, die die Annahme eines geringeren Verschuldens zuließen; vielmehr bestätigten sie vorliegend sogar die gesetzliche Vermutung für vorsätzliches Handeln.

Die bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach der "Relevanzrechtsprechung" erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit (vgl. z. B. BGH r+s 1984, 178 = VersR 1984, 228 und ständig) sind gegeben. Danach kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft (BGH VersR 1993, 830), wobei diese Grundsätze auch auf die Fahrzeugversicherung Anwendung finden (BGH VersR 1973, 174 und VersR 1998, 447). Die Falschangabe zur Laufleistung betraf eine Frage der Bewertung des entwendeten Motorrades; falsche Antworten hierzu sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Eine andere Wertung ist nur bei einem Fehlverhalten angezeigt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. z. B. BGH r+s 1989, 5 f). Ein Anlass, hier von einer solchen Situation auszugehen, besteht aus dargelegten Umständen nicht.

Der Kläger wurde auch ausdrücklich und zutreffend über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch bewusst unrichtige Angaben belehrt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Inhalt einer Belehrung, die "klar und unmissverständlich" (so schon BGH VersR 1973, 174) und "inhaltlich zutreffend" (BGH VersR 1998, 447 f; vgl. auch den Beschluss vom 28.2.2007, abgedruckt in VersR 2007, 683) erfolgen muss, sind von der Beklagten beachtet worden. Die Frage, ob überdies besondere Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung zu stellen sind, konnte hier dahinstehen, da sich die Belehrung hier in Fettdruck unmittelbar über der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle am Ende des Fragebogens befindet.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Senats weicht von der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.500 €

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