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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 9 U 26/05
Rechtsgebiete: VVG, VHB 92, ZPO, BGB
Vorschriften:
VVG § 1 | |
VVG § 6 Abs. 3 | |
VVG § 49 | |
VHB 92 § 3 Nr. 2 | |
VHB 92 § 5 Nr. 2 lit. a) | |
VHB 92 § 12 Nr. 1 | |
VHB 92 § 12 Nr. 6 Satz 2 | |
VHB 92 § 18 Nr. 1 lit. a) Nr. 2 | |
VHB 92 § 19 Nr. 1 lit. c | |
VHB 92 § 21 Nr. 1 lit. c | |
VHB 92 § 21 Nr. 3 | |
ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 525 Satz 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 288 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 23.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 45/04 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
A)
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.250,- € aus §§ 1, 49 VVG, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 lit. a), 12 Nr. 1, 18 Nr. 1 lit. a) Nr. 2 VHB 92. Dem Kläger ist bei einem versicherten Raub eine echte Rolex vom Typ "P. Q. E." entwendet worden, für die ein Versicherungswert (Neuwert) von 8.250,- € anzusetzen ist, der die vereinbarte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nicht übersteigt, während die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht vorliegen.
I.
Der Kläger ist am 23.09.2003 in Neapel Opfer eines Raubes im Sinne der §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2, 12 Nr. 1 VHB 92 geworden, wobei ihm eine Rolex-Uhr entwendet worden ist.
Raub liegt gem. § 5 Nr. 2 lit. a) vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Von einem solchen Raub ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Gewalt dabei vom Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst angewendet wird (so OLG Hamm, RuS 2000, 292, juris-Rz. 10; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 VHB 84 Rz. 6).
Darüber hinaus ist aber für den versicherungsrechtlichen Begriff der Beraubung der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28 mit Hinweis auf RG, VerRAV 1922, Nr 1277 und BGH, VersR 1971, 357, 358). Dem versicherungsrechtlichen Raubbegriff ist eine Differenzierung nach dem Maß der aufgewendeten Gewalt fremd. Er umfasst zum Beispiel den Handtaschenraub in jedem Fall als Raub. Für das Versicherungsrecht geht es nicht um die strafrechtlich weittragende Entscheidung, ob der Täter als Dieb wegen eines Vergehens oder als Räuber wegen eines Verbrechens bestraft wird. Vielmehr muss für das Versicherungsrecht in erster Linie "der vom Versicherten erlittene Sachschaden und erst in zweiter Linie die äußere Art und Weise der Herbeiführung des Schadens maßgebend sein" (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28 mit Hinweis auf Silberschmidt, WuR 28, 31 und Hugger, Die Beraubungsversicherung, S 30). Es würde die Abwicklung von Versicherungsfällen dieser Art zu sehr belasten und zu Unsicherheiten führen, wenn jedes Mal geprüft werden müsste, ob das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes eine Gewaltanwendung gegen den Körper des Angegriffenen enthielt, die über das Wegreißen hinausging. Versicherungsrechtlich liegt Raub danach (auch dann) vor, wenn der Täter überraschend zugreift, um den Träger des Gegenstandes daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28).
Gewalt ist dem Kläger hier dadurch angetan worden, dass der unbekannte Täter dem Kläger am 23.09.2003 gegen 14.10 Uhr auf der W. U. in Neapel von hinten die Armbanduhr des Klägers, bei der es sich um eine Rolex handelte, vom Handgelenk riss, wobei der Täter seine Hand zunächst zwischen Armband und Handgelenkt steckte, den Kläger einige Meter mitzog und ihn dann über ein Auto zog, bevor das Armband riss. Anschließend flüchtete der Täter mit der Uhr zunächst zu Fuß und dann weiter mit einem Komplizen, der auf einem bereit stehenden Mofa wartete.
Der Täter hat damit den Widerstand des Klägers nicht nur durch einen Überraschungseffekt, sondern auch durch Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers überwunden, die er gezielt zur Erlangung der Uhr eingesetzt hat.
Dieser Ablauf steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Vernehmung der Zeuginnen L. und W. fest, die dies glaubhaft und übereinstimmend so in der mündlichen Verhandlung bekundet haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeuginnen die Unwahrheit gesagt haben sollten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Zeuginnen Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und zum Beispiel zu der für den Kläger ebenfalls entscheidenden Frage, welche Uhr dem Kläger entrissen worden ist, von vorne herein bekundet, keine entscheidenden Angaben machen zu können. So hat die Zeugin L. angegeben, auf die Uhr des Klägers zuvor nicht geachtet zu haben, und konnte nur noch angeben, dass die Uhr - einschließlich Armband - golden ausgesehen habe. Die Zeugin W. hat angegeben, sie könne über die Uhr nur sagen, sie habe ein festes, kein elastisches Armband gehabt und habe so ausgesehen, als wäre sie ganz aus Gold gewesen.
II.
Bei der entwendeten Rolex Uhr handelt es sich um eine echte Rolex vom Typ "P. Q. E.", die vom Kläger - nachträglich - mit einem Armband, Modell President, versehen worden war.
Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung fest, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Danach hat der Kläger am Tattag diejenige Uhr getragen, die er bei der Fa. Rolex Deutschland bis Ende 1990 warten und reparieren ließ. Diese Angaben des Klägers werden sowohl durch das Schreiben der Firma Rolex vom 12.05.2006 als auch durch die Bekundungen der Zeuginnen L. und W. bestätigt. Die Firma Rolex hat schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger bis Ende 1990 mehrfach eine Original Rolex-Uhr vom Typ "P. Q. E." zur Wartung bzw. Reparatur eingereicht hatte, und sie dem Kläger zuletzt dazu geraten hatte, das ursprünglich vorhandene Armband zu ersetzen.
Auch die bereits wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen L. und W. zur Uhr decken sich, soweit ihre jeweiligen Erinnerungen reichen, mit den Angaben des Klägers.
III.
Die geraubte Rolex Uhr hatte unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben des § 18 Nr. 1 lit. a), Nr. 2 VHB 92 am 23.09.2003 einen Versicherungswert (Neuwert) von 8.250,00 €.
Auf diesen Wert schätzt der Senat die Uhr unter Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen X. in ihrem Gutachten vom 13.10.2006 gem. §§ 525 Satz 1, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Neuwertes der abhanden gekommenen Uhr, die so technisch vergleichbar auf dem Markt nicht mehr angeboten wird, ausgehend vom Ursprungspreis nicht nur die allgemeinen Preiserhöhungen, sondern auch der dazu in Relation heute wesentlich höhere Goldpreis zu berücksichtigen ist. Daraus hat die Sachverständige für diese Uhr einschließlich des ausgetauschten Armbandes einen Wiederbeschaffungswert zwischen 8.000,- und 8.500 Euro für realistisch erachtet.
Darüber hinausgehende besondere Anhaltspunkte, die eine Einordnung des Neuwertes der Uhr am oberen oder unteren Rand des von der Sachverständigen bestätigten Spektrums erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Dies begründet die Überzeugung des Senats, den tatsächlichen Neuwert der geraubten Uhr in der Mitte des von der Sachverständigen aufgezeigten Wertrahmens einzuordnen. Insbesondere ist kein Abschlag wegen eines fehlenden Echtheitszertifikats vorzunehmen. Die betreffende Uhr hat der Firma Rolex Deutschland wegen einer Wartung bzw. Reparatur vorgelegen, die bestätigt hat, dass es sich um eine Original Rolex Uhr handelte. Diese Bestätigung durch den Hersteller im Zusammenhang mit einer Wartung ist ebenso verlässlich wie ein Echtheitszertifikat. Abgesehen davon spielt das Vorhandensein eines Echtheitszertifikats nur für den Wert einer gebrauchten Uhr eine Rolle, nicht aber für die Feststellung des Neuwerts einer Uhr, deren Echtheit feststeht.
Auch die Argumentation der Beklagten unter Bezugnahme auf den zweiten Leitsatz einer Entscheidung des Landgerichts Aachen (VersR 2000, 178 [nur Leitsätze]), es sei nur der Wert zum Anschaffungszeitpunkt zu ersetzen, weil es sich nicht um eine Antiquität und/oder Rarität handele, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Landgericht Aachen hatte über den Wiederbeschaffungswert einer Swatch-Uhr zu entscheiden. Dies ergibt sich aus dem ersten Leitsatz dieser Entscheidung, wonach das Landgericht die Auffassung vertritt, dass solche Swatch-Uhren zum Hausrat gehörende Gebrauchsgegenstände seien und nicht als Wertsachen oder Schmuckstücke zu behandeln seien.
Dass dies bei einer Original Rolex-Uhr in 18 Karat Gelbgold (= 750/1000 Legierung) anders ist und eine solche goldene Rolex Uhr eine Wertsache ist, ergibt sich unmittelbar aus § 19 Nr. 1 lit. c VHB 92.
IV.
Der Versicherungswert (Neuwert) der Rolex Uhr überschreitet die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung, die gegenüber § 12 Nr. 6 Satz 2 VHB 92 durch Vereinbarung der Parteien auf 20 % der Versicherungssumme, höchstens 10.226 € erhöht ist, nicht. Der Neuwert der Rolex von 8.250,- € bleibt hinter der Entschädigungsgrenze von 10.226 € zurück. Auf diese absolute Wertgrenze ist abzustellen. Denn die Parteien hatten für die Hausratversicherung einer Versicherungssumme von 81.296 € vereinbart, so dass 20 % davon 16.259,20 € betragen.
V.
Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.
1. Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 1992, 336; BGH, VersR 1989, 141).
Ein Verhalten des Klägers im Sinne dieser Definition, für das die Beklagte beweisbelastet ist (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rz. 83 m.w.N.), hat die Beklagte vorliegend nicht beweisen können. Grobe Fahrlässigkeit ist in der Rechtsprechung beim Spazierengehen gegen 22.00 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit in Rio de Janeiro (Senat, Urt. v. 18.12.2001 - 9 U 67/01 - unveröff.), beim Übernachten im Lkw auf einem unbewachten Autobahnparkplatz in der italienischen Provinz V. (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 1306), beim Abstellen eines Pkw in Neapel auf einem unbewachten Parkplatz, obwohl ein bewachter Hotelparkplatz vorhanden war (Öst. OGH, ZfSch 1994, 295), beim Spazierengehen ohne Begleitung mit sichtbarem Schmuck gegen 22.00 Uhr auf einer Strandpromenade in B. D., NJ, USA (OLG Nürnberg, VersR 1992, 957), beim Nutzen einer unbeleuchteten Abkürzung zum Hotel mit wertvollem Schmuck und einer kostbaren Armbanduhr nach einem nächtlichen Restaurantbesuch in N., Frankreich (OLG Celle ZfSch 1989, 213) und beim Tragen besonders auffälligen Schmucks (zwei Ringe mit einem Brillianten und einem Diamanten, ein Armreif mit einem Saphir von 6 Karat und 20 weiteren Diamanten sowie eine goldene Armbanduhr) auf der Straße in Mailand (OLG Frankfurt VersR 1984, 734) angenommen worden.
Damit ist das Verhalten des Klägers nicht zu vergleichen. Der Kläger hat keinen auffälligen Schmuck zur Schau getragen, sondern lediglich eine - wenn auch goldene und wertvolle - Uhr getragen. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Hamm das Tragen einer wertvollen Armbanduhr und einer Halskette auf dem Münchener Oktoberfest nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Raubversicherungsfalls eingestuft (OLG Hamm RuS 1991, 29 f.). Der Kläger hat sich zum Zeitpunkt des Überfalls darüber hinaus nicht alleine und nachts auf einer womöglich abgelegenen Straße befunden, sondern war in Begleitung ortskundiger Einheimischer mitten am Tag gegen 14.00 Uhr in der Innenstadt von Neapel auf der W. U., einer belebten Einkaufsstraße, unterwegs. Dies stellt kein besonders grobes außer Acht lassen der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Auch seine ortskundigen Begleiter, die Zeuginnen L. und W., sind dort spazieren gegangen, haben also keine Veranlassung gesehen, diese Straße als besonders gefährlich einzustufen.
2. Die Beklagte ist auch nicht gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 21 Nr. 1 lit. c, Nr. 3 VHB 92 von der Leistung frei. Der Kläger hat die einzige gestohlene Sache, die Rolex Uhr, gegenüber der Polizei in ausreichend substantiierter Weise beschrieben und ist damit seiner Obliegenheit, eine Stehlgutliste einzureichen, nachgekommen.
V.
Der Zinsanspruch des Klägers ab dem 29.10.2003 beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch ihr Schreiben vom 28.10.2003, mit dem sie die Regulierung abgelehnt hat, auch ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten, weil sie die geschuldete Versicherungsleistung damit ernsthaft und endgültig verweigert hat.
B)
I.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
II.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (Nr. 1). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Das Urteil des Senats hat vielmehr über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls mit seinen Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.
Streitwert: 10.226,00 EUR.
Ende der Entscheidung
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