Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: 9 U 3/01
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, GKRVB, ARB 94


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 890
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
AGBG § 13 Abs. 1
AGBG § 13 Abs. 2
AGBG § 8
AGBG §§ 9 bis 11
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 18
GKRVB § 2
GKRVB § 3
GKRVB § 3 (2) g)
ARB 94 § 3 (4) b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 3/01

Anlage zum Protokoll vom 17.07.2001

Verkündet am 17.07.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Mähr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 06.12.2000 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 3/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Der Kläger als rechtsfähiger Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, kann von der Beklagten zu 2) nach § 13 Abs. 1, 2 AGBG verlangen, es zu unterlassen, die streitbefangene Klausel oder ihnhaltsgleiche Klauseln im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu verwenden sowie sich darauf zu berufen.

Die Klausel in den Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (GKRVB 94.1): "...

§ 3

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...

(4) ...

b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;"

hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Diese Klausel ist als unwirksam anzusehen.

a) Die gerichtliche Kontrolle der Klausel wird nicht durch § 8 AGBG gehindert. Diese Vorschrift beschrankt die Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. § 8 AGBG soll weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglichen, noch sollen Normen anderer Gesetze modifiziert werden. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibungen) sowie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (vgl. BGH, VersR 2001,184; NJW 2001, 2014; Römer, NVersZ 1999, 97). Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind solche, die Art, Umfang und Gute der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt einer Überprüfung entzogen nur der Kernbereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, VersR 2001, 184). Zu diesem engen Bereich gehört die beanstandete Klausel nicht. Hierin wird der in den verschiedenen Leistungsarten gemäß § 2 GKRVB grundsätzlich gewahrte Versicherungsschutz ausgeschlossen für nichteheliche Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Damit schränkt die streitbefangene Klausel das Leistungsversprechen ein.

b) Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. EG Nr. L 95, 29 ff) führt nicht zu einer Erweiterung des der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereichs (BGH, VersR 2001, 184; Basedow, NVersZ 1999, 349). Hiernach betrifft die Beurteilung der Mißbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Diese Richtlinie bezweckt nur einen Mindestschutz. Nach Art. 8 der genannten Richtlinie können nämlich die Mitgliedstaaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Die Richtlinie erlaubt damit ausdrücklich eine strengere Kontrolle von AGB-Klauseln durch das nationale Recht (vgl. BGH, a.a.O.; Basedow, NVersZ 1999, 349).

c) Die streitbefangege Klausel ist wegen mangelnder Transparenz nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Aus dem für die AGB geltenden Transparenzgebot folgt, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Der Verwender muss die AGB dementsprechend klar und eindeutig gestalten. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG kann sich danach auch aus Unklarheiten und Undurchschaubarkeiten ergeben (vgl. BGH, VersR 1996, 651 (652); BGH, NVersZ 1998, 29; VersR 2001,184; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 9 AGBG, Rn 16c; Römer, NVersZ 1999, 97 (102)). Liegt eine daraus begründete Rechtsunsicherheit vor, führt dies wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zur Unwirksamkeit der Klausel. Das ist hier der Fall.

Es ist nämlich nicht klar, ob die Klauselbegriffe in § 3 GKRVB 94.1 "nichteheliche Lebenspartner" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft" auch für gleichgeschlechtliche Partner gelten. Diese Unklarheit ist auch nicht durch Auslegung zu beseitigen. Das übrige Klauselwerk in den GKRVB enthält keine Definition oder nähere Erläuterung der Begriffe.

Bei der Beurteilung ist abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des typischen Adressatenkreises der betroffenen Versicherungsart (vgl. BGH, NVersZ 1998, 29), also hier der Rechtsschutzversicherung. Für diesen ist, auch wenn er sich um das Verständnis bemüht, ohne einen klarstellenden Hinweis im Klauselwerk nicht erkennbar, welcher Kreis von Personen von der streitbefangenen Klausel erfasst ist. Ein Mitglied einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (vgl. neuerdings dazu LPartG, BGBl. 2001 I 266) geht, durch die Unklarheit der Klausel hervorgerufen, möglicherweise irrig vom Bestehen von Rechtsschutz aus, was zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

Nach Auffassung des Senats führen auch der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung geänderter Lebenwirklichkeit und Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft durch die Gerichte und rechtswissenschaftliche Literatur nicht zu einer eindeutigen Klärung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1993, 643 (645)) hat die eheähnliche Gemeinschaft als typische Erscheinung des sozialen Lebens (im Sinne der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau angesehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. auch BGH, NJW 1993, 999 (1001); Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Einl. v. § 1297, Rn, 10, 11 mit weiteren Nachweisen). Danach sind nichteheliche Lebensgemeinschaften keine gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften.

Die Beklagte zu 2) selbst hat sich in erster Instanz - wie auch in dem außergerichtlichen Schriftwechsel - zunächst der Meinung angeschlossen, der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Bedingungen umfasse eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 2) den Standpunkt vertreten, der neutrale Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beziehe sich selbstverständlich auch auf homosexuelle Partner. Die Beklagte zu 2) hat sich zudem die Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vom 17.01.2001 (Bl. 155 GA) zu eigen gemacht, wonach nichteheliche Lebensgemeinschaften sowohl verschieden als auch gleichgeschlechtlich sein können. Auseinandersetzungen innerhalb von Lebensgemeinschaften in diesem Sinne hatten einen mit eherechtlichen Streitigkeiten vergleichbaren Charakter und sollten entsprechend § 3 (2) g) GKRVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat in seiner Stellungnahme vom 17.04.2000 (Bl. 50 f GA) ausgeführt, der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werde von Rechtsprechung und Literatur einheitlich im Sinne von verschiedengeschlechtlicher Gemeinschaft verwendet. Die Nichterstreckung des Risikoausschlusses auf homosexuelle Lebensgemeinschaften könne man nicht als willkürlich ansehen.

In der Kommentarliteratur wird einerseits ausgeführt (vgl. Prolss in Prolss/Martin, 26. Aufl., VVG, § 3 ARB 94, Rn 26), Streitigkeiten unter gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern seien durch § 3 (4) b ARB 94 nicht ausgeschlossen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, diese ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Klausel einzubeziehen, wenn eine Einbeziehung gewollt sein sollte. Andererseits wird die Auffassung vertreten (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl., § 25, Rn 13; 6. Aufl., § 3 ARB 94, Rn 24), kein Versicherungsschutz bestehe für Partner des anderen oder des gleichen Geschlechts.

Nach alledem war von der Unklarheit der beanstandeten Klausel im Hinblick auf den von ihr erfassten Personenkreis auszugehen.

d) Für eine zeitliche Eingrenzung der Verurteilung bestand keine Veranlassung.

Das Landgericht hat gemäß § 18 AGBG zu Recht dem Kläger antragsgemäß die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten zu 2) im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Entscheidung über das Ordnungsmittel ergibt sich aus § 890 ZPO.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten zu 2): 10.000,00 DM

Ende der Entscheidung

Zurück