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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 9 U 43/00
Rechtsgebiete: AKB, VVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 12 Abs. 1 II
VVG § 61
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 43/00 24 0 347/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2000

Verkündet am 19.09.2000

Berghaus, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 347/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 01.02.1999 auf der A ... bei N. - V. auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält und hierdurch die Kontrolle über seinen Kraftwagen verliert (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 78). Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer - nicht verkehrsbedingter - Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 229; OLG Stuttgart, r+s 1999, 56; OLG Zweibrücken, r+s 1999, 406). Das gilt um so mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die die volle Konzentration des Fahrers erfordern. So liegt der Fall hier.

Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er während der Fahrt auf der Autobahn versucht hat, mit seiner Frau per Handy zu telefonieren. Nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei befuhr er die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Nebel. Die Fahrbahn war nass. Als er versuchte, seine Ehefrau per Handy zu erreichen, "verrutschte" ihm "dabei" das Fahrzeug, wie er selbst angegeben hat. Er kam dadurch von der Fahrbahn ab und fuhr über den Seitenstreifen in die mit leichtem Gestrüpp bewachsene angrenzende Böschung. Hier drehte sich das Fahrzeug und kam mit der Fahrzeugfront zur Fahrbahn quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand.

Soweit der Kläger vorbringt, das Telefongespräch mit seiner Ehefrau sei nicht zustande gekommen, führt dieser Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Vorbereitungen unternommen hat, mit dem auf dem Beifahrersitz liegenden Handy ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren und dadurch so abgelenkt war, dass er die Gewalt über seinen Kraftwagen verlor.

Es ist allgemein bekannt, dass das Fahren auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn und Nebel besondere Aufmerksamkeit erfordert. In dieser Situation den Versuch zu unternehmen, mit dem Handy zu telefonieren, ist äußerst gefährlich.

Insoweit ist es schon leichtsinnig, das auf dem Beifahrersitz befindliche Handy zu suchen, in die Hand zu nehmen und zu wählen.

Dass ein gesetzliches Verbot des Telefonierens während er Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zur Zeit nicht existiert, ist angesichts dieser Umstände nicht erheblich.

Auch subjektiv ist dem Kläger ein schwerer Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Er hat selbst vorgetragen, dass er zunächst überlegt habe, ob er vom nächsten Park- und Rastplatz seine Ehefrau anrufen solle. Daraus ist zu entnehmen, dass ihm die Leichtsinnigkeit seines Handeln während des Fahrens bewusst war. Ein Notfall, der ein sofortiges Telefonieren erfordert hätte, lag nicht vor.

Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 15.050,01 DM

Ende der Entscheidung

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