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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 9 U 57/08
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, GMP-E 2003, BGB, StGB, UStG


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 1
VVG § 49 a.F.
GMP-E 2003 § 27
GMP-E 2003 § 30 Nr. 1 c)
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 240/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, welcher bis dahin ein Einzelhandelsgeschäft für Lederbekleidung betrieben hatte, mietete mit Wirkung ab dem 15.02.2005 Lagerräume in dem Objekt Am B-Ring X1 in Y für die Dauer von sechs Monaten. In den Räumlichkeiten gab es keine wasserführenden Einrichtungen oder Wasserquellen mit Ausnahme des Wassers, welches sich im geschlossenen Heizungskreislauf befand. Zugleich meldete er den "Leder Terminal Großhandel L. U." als Gewerbe an. Die Beklagte erteilte hierfür eine vom 18.03. bis zum 18.05.2005 gültige vorläufige Deckungszusage für eine "Multi-Risk"-Versicherung (Anlage K 1). Der Deckungszusage liegen die "Versicherungsbedingungen zur H. Multirisk-Police für Einzelhandel und Handwerk" (GMP-E 2003, Anlage K 2) zugrunde. Nach deren § 30 Nr. 1 c ist die Gefahr von Leitungswasserschäden versichert.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus Anlass eines in seinem Warenlager angeblich zwischen dem 23.04. und dem 26.04.2005 eingetretenen Feuchtigkeitsschadens an dort eingelagerter Ware (Lederbekleidung).

Er hat behauptet, dass die an der Ware - unstreitig - vorhandenen Feuchtigkeitsschäden durch in Form von Dampf und in flüssigem Zustand ausgetretenes Heizungswasser verursacht worden seien. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass das Ventil an einem bestimmten, in dem Lagerraum vorhandenen Heizkörper defekt gewesen sein müsse. Den Schaden an den Lederwaren hat der Kläger auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen F. aus November 2005 (Anlage K 6) mit 281.941 € beziffert, den Betriebsunterbrechungsschaden mit weiteren 14.000 €. Ferner hat er Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 15.089 € verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311.030 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit [09.02.2006] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Eintritt eines Versicherungsfalls in Abrede gestellt. Ergänzend hat sie sich unter Berufung auf eine Vielzahl von im Einzelnen näher ausgeführten tatsächlichen Aspekten auf Leistungsfreiheit berufen mit der Behauptung, der Kläger habe einen Versicherungsfall vorgetäuscht, er habe sie zudem im Zuge der Schadensbearbeitung arglistig getäuscht und außerdem auch gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen, zu welchen sie im Einzelnen vorgetragen hat.

Im Wege der Widerklage hat sie von dem Kläger Erstattung der von ihr zur Aufklärung des angezeigten Schadenfalls aufgewendeten Kosten für die Einholung von Sachverständigengutachten verlangt, welche sie zunächst mit 64.518,14 € brutto beziffert hat.

Sie hat insoweit beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 64.518,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit [19.01.2007] zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom 23.11.2007 (GA 319 ff), welcher sein Gutachten vor der Kammer mündlich erläutert hat (GA 344 ff), sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A. vom 24.06.2007 (GA 274 ff). Außerdem hat das Landgericht den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. U. und V. W. (GA 338 ff).

Mit Urteil vom 14.02.2008, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihrer Überzeugung fest, dass der Kläger selbst oder in seinem Auftrag Handelnde einen Versicherungsfall in betrügerischer Absicht vorgetäuscht hätten. Die Kammer hat sich hierbei entscheidend darauf gestützt, dass aufgrund des durch die Zeugenaussagen nicht erschütterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. ein Defekt der Heizungsanlage und infolge dessen ausgetretenes Heizungswasser ausgeschlossen werde könne.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Beurteilung, wobei er im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Er erhebt insbesondere gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I. Einwendungen, und zwar sowohl hinsichtlich der von dem Sachverständigen zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände, als auch hinsichtlich der hierauf beruhenden sachkundigen Schlussfolgerungen. Er rügt insoweit vornehmlich, dass der Sachverständige einen gegenüber dem Zeitpunkt des Schadeneintritts unveränderten Zustand der Heizungsanlage insgesamt bzw. zumindest des fraglichen Heizkörpers unterstellt habe, obwohl offen sei, ob nicht nachträglich Austausch- bzw. Reparaturmaßnahmen getroffen worden seien. Er hält es überdies für verfahrensfehlerhaft, dass die Kammer die - erstmals in dem Beweisaufnahmetermin vor der Kammer erfolgte - Benennung des weiteren Zeugen K. als verspätet zurückgewiesen hat. Ergänzend wiederholt und vertieft er seinen Vortrag zu den Umständen, auf welche die Beklagte ihre Leistungsverweigerung gestützt hat. Zur Widerklageforderung vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei und die fraglichen Sachverständigenkosten deshalb allenfalls in Höhe der Nettobeträge verlangen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die Widerklage mit Schriftsatz vom 09.09.2008 in Höhe von 32.274,07 € teilweise zurückgenommen. Der Kläger hat dieser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestimmt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil, wobei sie insbesondere an ihrem erstinstanzlichen Vortrag zu einem angeblich vorgetäuschten Versicherungsfall vertiefend festhält.

Die Ermittlungsakte 2240 Js 26371/05 StA Wiesbaden lag vor und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nämlich schon nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass ein Ansprüche aus §§ 1, 49 VVG a.F. i.V. mit §§ 27, 30 Nr. 1 c) GMP-E 2003 auslösender Versicherungsfall eingetreten ist (1). Die Widerklage ist demgegenüber im noch zur Entscheidung stehenden Umfang begründet, weil von den Voraussetzungen eines vorgetäuschten Leitungswasserschadens auszugehen ist (2).

1.

Gemäß § 30 Nr. 1 c GMP-E 2003 kommt als bedingungsgemäßer Versicherungsfall nur der Austritt von Leitungswasser in Betracht. Im Ausgangspunkt wird zwar aus Anlagen der Warmwasserheizung bestimmungswidrig austretendes Wasser als Leitungswasser i.S der Versicherungsbedingungen anzusehen sein (so ausdrücklich KG r+s 2008, 21 = VersR 2008, 393). Indes ist die Klage bereits deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Kläger den ihm obliegenden Vollbeweis für den Eintritt eines Versicherungsfalls durch ausgetretenes Heizungswasser nicht geführt hat. Die etwa in Diebstahlsfällen geltenden Beweiserleichterungsregeln können auf andere Fälle als Entwendungen nicht übertragen werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 VVG Rn. 44 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.), weshalb der Kläger als Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls zu führen hat. Und hieran fehlt es im Streitfall. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet nicht unter Fehlern, und insbesondere sind die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom 23.11.2007 unbegründet.

a)

Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass anlässlich der Ortsbesichtigung des Sachverständigen am 25.10.2007, anders als zum Zeitpunkt der vorgeblichen Schadensentdeckung am 26.04.2005, das Oberteil des Thermostatventils an dem fraglichen Heizkörper ausgetauscht worden war. Diese nachträgliche und als solche unstreitige Reparaturmaßnahme beruhte offenkundig darauf, dass das ursprünglich vorhandene Oberteil von dem vorgerichtlich für die Beklagte tätigen Sachverständigen Dr. Q. abgebrochen auf dem Boden liegend vorgefunden (vgl. Anlage K 9, Seite 4 des "Sachstandbericht 3" des MGT v. 06.07.2005) und deshalb später ersetzt worden war. Aus dieser Maßnahme vermag der Kläger jedoch nichts für seinen Standpunkt herzuleiten. Aufgrund der von dem Sachverständigen Prof. Dr. I. im betroffenen Bereich vorgefundenen Anstrichspuren steht nämlich fest, dass der - unbeschädigt vorhandene - Ventilkörper selbst nicht nachträglich verändert worden ist. Die nunmehr von dem Kläger insoweit geäußerten Mutmaßungen dergestalt, der Sachverständige habe möglicherweise einen erst nach Ende April 2005 im Zuge von umfassenderen Reparaturarbeiten frisch aufgebrachten Anstrich gesehen, entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Identische Feststellungen zum Vorhandensein eines unveränderten Altanstrichs hatte nämlich schon zeitnah im Jahr 2005 der Beauftragte Dr. Q. der Beklagten in seinem Gutachten vom 06.07.2005 getroffen (Anlage K 9, Seite 4, dort 4. Punkt).

Und soweit der Kläger weitergehend die Vermutung äußert, dass eine Undichtigkeit auch an der rechten Verschraubung hätte auftreten können, ist festzustellen, dass der Gerichtssachverständige, wie im Übrigen auch schon die vorgerichtlich für die Beklagte tätigen Mitarbeiter von MGT, von gesonderten Untersuchungen zu einer Undichtigkeit rechts absehen konnte, weil nichts und insbesondere nicht der (nämlich unveränderte) Zustand des Anstrichs darauf hindeutete, dass nachträglich Veränderungen an einer dort zuvor undichten Stelle vorgenommen worden wären.

Steht aber fest, dass das Ventil im Übrigen unverändert vorhanden war, so kann es an dieser Stelle nicht zu Undichtigkeiten gekommen sein, die zu einem so umfassenden Wassereintritt, wie von dem Kläger geschildert, hätten führen können. Die den Anschluss des Ventils zum Heizkörper bewirkende Überwurfmutter war beim Ortstermin am 25.10.2007 dicht angezogen vorgefunden worden, und es lagen auch keine Durchrostungen vor, welche eine erhebliche Undichtigkeit zur Folge hätten haben können. Allerdings muss diese Verschraubung die Stelle gewesen sein, an der über eine geraume Zeit und noch am 26.04.2005 kontinuierlich "geringe Wassermengen (Tropfen)" (vgl. das Gutachten S. 5, GA 323) ausgetreten sind, und an welcher der Hausmeister K. deshalb noch am Schadenstag eine provisorische Abdichtung vorgenommen hatte. Die auf dem Nadelfilzboden infolge der Korrosionsbestandteile des ablaufenden Heizungswassers gut sichtbaren Wasserspuren waren aber räumlich eng unmittelbar auf den Bereich am Heizkörper beschränkt und hatten sich nicht ausgebreitet, wie aus Bild 4 des Gutachten (GA 324) zu ersehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es deshalb auszuschließen, dass über eine an dieser Stelle vorhandene Undichtigkeit ohne zusätzliche manuelle Manipulationen größere Wassermengen austreten konnten. Denn sonst hätte eine zu so deutlichem Wasseraustritt führende und unrepariert bleibende Schadenstelle notwendig auch noch im Nachhinein vorhanden sein müssen, weil sich ein derartiges Leck nicht von allein wieder abdichten könnte. Zu bedenken ist überdies, dass im Fall einer so gravierenden Undichtigkeit das in der Heizung zirkulierende Wasser vollständig entleert werden und die Anlage ausfallen würde - am 26.04.2005 war die Heizung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aber in Betrieb.

Aufgrund der Art der Heizungsanlage und der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen vermochte der Sachverständige weiter auszuschließen, dass an einer eventuell undichten Stelle anstelle des reinen Heizungswassers Dampf in der von dem Kläger vorgetragenen Weise hätte austreten können. Soweit der Kläger vorbringt, dass überhaupt nicht feststehe, ob der von dem Sachverständigen Prof. Dr. I. vorgefundene Zustand der gesamten Heizungsanlage nebst Sicherheitseinrichtungen, aber auch der des Ventils oder auch nur des Ventilstifts noch dem am 26.04.2005 vorhandenen entspreche, verkennt er zum einen seine Darlegungs- und Beweislast. Zum anderen dürfte es sich bei diesen Mutmaßungen über den Austausch sogar einer kompletten Heizungsanlage um eine reine und durch keinerlei konkrete Umstände getragene Spekulation handeln. Denn im Gegenteil bestätigt die im Schadenbericht Dr. Q./MGT vom 06.07.2005 (Anlage K 9, dort S. 3) und in seinem abschließenden Gutachten vom 14.09.2005 (Anlage B6b, dort S. 3 unten) wiedergegebene Äußerung des Hausmeisters K., er habe nach der Schadenentdeckung keine Arbeiten an der Heizung mehr ausgeführt, die Annahme, dass vorbehaltlich des Ersatzes des abgebrochenen Ventilkopfes die Anlage unverändert von dem Gerichtssachverständigen vorgefunden worden ist.

Konnte aus der Heizung aus technischen Gründen und in Ermangelung eines festgestellten Defekts aber allenfalls Wasser und jedenfalls kein Dampf austreten, so ist das vorgefundene Schadenbild nicht stimmig. Bei den ersten Ortsbesichtigungen nach dem Schadenfall sind nämlich sogar "Wasserlachen" auf in Folienbeuteln verpackten Lederwaren festgestellt worden (vgl. die Anlage K 9, Seite 4 unten/5 oben und Anlage B6b, Abb. 17 und 18 auf S. 21). Da Dampfaustritt auszuschließen ist ebenso wie - aus den von dem Sachverständigen ausführlich dargelegten physikalischen Gründen - eine so starke Verdunstung ausgetretenen (Heizungs-)Wassers, dass es zu einer Oberflächenkondensation kommen konnte, ist dieser Befund nicht plausibel. Bei Wasseraustritt aus dem Heizkörper und sich folglich über den Fußboden ausbreitendem Wasser wären nämlich nachvollziehbar nur Feuchtigkeitsschäden durch in den Kartons von unten aufsteigendes Wasser.

In diesem Zusammenhang ist der in seinem Schriftsatz vom 17.07.2008 zu Ziffer II. 1 (GA 554) geäußerten Ansicht des Klägers entgegen zu treten, es habe sich bei dem am 26.04.2005 vorgefundenen Wasser unstreitig um aus der Heizungsanlage ausgetretenes gehandelt. Vielmehr hatte die Beklagte eben diesen Umstand - als die mangels sonstiger Wasserquellen einzig denkbare Ursache eines versicherten Wasserschadens - stets bestritten, und zwar substantiiert unter Bezugnahme u.a. auf eine von ihr veranlasste Untersuchung, ausweislich derer eine Probe des am Schadensort vorgefundenen Wassers andere physikalische Eigenschaften hatte als unverdampftes Heizungswasser und eher solche wie frisches Trinkwasser (vgl. die MGT-Stellungnahme v. 25.04.2007, GA 254 f).

b)

Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Übrigen, d.h. die Anhörung des Klägers sowie die Zeugenaussagen betreffend, ist entgegen den Einwendungen des Klägers frei von Fehlern. Die Feststellung der Kammer, dass das Ergebnis der Befragungen nicht geeignet ist, in Ansehung der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. I. den Eintritt eines Versicherungsfalls durch bestimmungswidrig ausgetretenes Heizungswasser zu beweisen, basiert auf einer ausführlichen Bewertung der Aussagen, welche weder gegen anerkannte Denkgesetz noch allgemeine Erfahrungstatsachen verstößt.

Das Landgericht hat zutreffend Widersprüche zwischen den Bekundungen des Klägers und der Aussage seines Sohnes, des Zeugen J. U., aufgezeigt. In der Tat weichen die Angaben zum Verhalten des Klägers bei der ersten Besichtigung des Heizkörpers, ob er diesen nämlich angefasst hat oder nicht, voneinander ab, ebenso wie die Darstellungen zum Vorhandensein eines von Ware frei gelassenen oder demgegenüber verstellten Weges durch das Lager, aber auch zu der - von dem Kläger vorgerichtlich beantworteten - Frage, ob er von dem Schaden durch seinen Sohn telefonisch oder persönlich in seinem Ladenlokal erfahren hat. Diese divergierenden Angaben mögen im Detail geringfügig sein und unbedeutsame Begleitumstände betreffen; dennoch erlauben sie in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen auch zu den bedeutenden Punkten. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen wirkt sich überdies aus, dass sich die Zeugen U. und W. in tatsächlich unvereinbarer Weise jeweils nur als Helfer des anderen bezeichnet haben und sich deshalb beide über den Grund ihres Lagerbesuchs uninformiert zeigten. Schließlich bestehen auch so gravierende Unterschiede in den Schilderungen der angetroffenen Wassermengen, dass die Kammer nachvollziehbar Zweifel an der Richtigkeit der Angaben geäußert hat: Weder stimmen die skizzierten Darstellungen über die Wasserverbreitung im Lager überein, die jeweils der Kläger und sein Sohn gefertigt haben (GA 352 bzw. 353), noch lassen diese sich mit den Bekundungen des Zeugen W. etwa zur Höhe des Wasserstandes (seinen Beschreibungen zufolge mindestens 10 cm) vereinbaren.

Angesichts der von dem Landgericht zutreffend dargestellten Widersprüche in Details und Nebenumständen besteht, anders als der Kläger meint, Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt zu zweifeln. Denn wenn nur die Angaben des Klägers und der beiden Zeugen zu dem "Kern" des Geschehens, nämlich zu der saunaartigen Temperatur und Luftfeuchtigkeit in dem Raum sowie zu dem aus dem Heizkörper entweichenden Dampf, im Wesentlichen und teilweise sogar wörtlich übereinstimmen, steht in Frage, inwieweit diese Bekundungen auf tatsächlich so Erlebtem beruhen, wenn nicht zugleich auch die das Bild erst vervollständigenden Begleitumstände übereinstimmend wiedergegeben werden können.

c)

Eine Vernehmung des Zeugen K. kommt auch im Berufungsverfahren nicht in Betracht, nachdem das Landgericht diesen Beweisantritt zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, § 531 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat diesen Zeugen erstmals in dem erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermin am 06.12.2006 benannt. Dieser Beweisantritt war aus den in dem angefochtenen Urteil ausgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, verspätet.

Im Übrigen hat der Kläger auf den schon im Termin erfolgten gerichtlichen Verspätungshinweis ausweislich der Sitzungsniederschrift "daraufhin" den präsenten Zeugen W. benannt, welcher sodann auch vernommen worden ist. Dieser Ablauf legt die Deutung nahe, dass wegen der Verspätungsproblematik und im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen W. auf den weiteren Zeugen K. verzichtet worden war. Auch in diesem Fall wäre aber der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2007, eingegangen am 10.01.2008, erfolgte neuerliche Beweisantritt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

Anzumerken ist, dass der Zeuge K. ohnehin nicht entsprechend dem erstinstanzlichen Beweisantritt zum Zustand der Fenster zu vernehmen gewesen wäre. Denn der Sachverständige Prof. Dr. I. hat in seiner Anhörung auf Befragen des Klägervertreters unterstellt, dass die Scheiben bei Eintreffen am Schadensort beschlagen waren - und auch für diesen Fall ausgeschlossen, dass bestimmungswidrig ausgelaufenes Heizungswasser die Ursache war. Und soweit der Kläger den Zeugen K. nunmehr erstmals auch zu seiner Behauptung benennt, bei Entdeckung des Schadens sei Dampf aus der Heizung ausgetreten, liegen die Voraussetzungen eines i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässigen Vorbringens nicht vor.

2.

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen des Klägers zu seiner auf die Widerklage erfolgten Verurteilung im nach Teilklagerücknahme noch verbleibenden Umfang von 32.274,07 €.

a)

Der Versicherer kann wegen Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages, § 280 Abs. 1 BGB, bzw. unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB bzw. § 826 BGB, Ersatz der von ihm im Zuge der Ermittlungen eines angezeigten Schadenfalles getätigten Aufwendungen verlangen, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vorgetäuscht hat (vgl. OLG Oldenburg VersR 1992, 1150; OLG Hamburg VersR 1988, 482; OLG Celle ZfS 1982, 367). Von diesen Voraussetzungen ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis eines vorgetäuschten Versicherungsfalls zur Überzeugung des Senats geführt.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass ein von der Eintrittspflicht der Beklagten umfasster Austritt von Leitungswasser als Ursache für den unstreitig an der gelagerten Lederware eingetretenen Nässeschaden nicht feststellbar ist. Denn da sich in dem fraglichen Lagerraum keine sonstigen wasserführenden Einrichtungen befinden, wäre als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ausschließlich das infolge eines Defekts aus dem eigentlich geschlossenen Kreislauf austretende Heizungswasser denkbar. Diese Schadensursache ist indes, wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls nicht bewiesen und auch nicht mit Einzelheiten des Schadenbildes (kleine Wasserlachen auf oben in den Kartons gelagerten Verpackungen) vereinbar. Wenn damit auch noch nicht notwendig der Schluss einhergeht, dass bestimmungswidrig austretendes Heizungswasser als Schadensursache gänzlich auszuschließen ist mit der Folge, dass nur durch Manipulationen der Eindruck eines Nässeeinbruchs in den Raum erreicht worden sein kann, so erlauben doch aussagekräftige Indizien unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles die Feststellung, dass der Kläger selbst oder in seinem Auftrag handelnde Dritte einen Versicherungsfall vorgetäuscht haben.

aa)

Nur in Person des Klägers ist ein Motiv für eine entsprechende Täuschungshandlung ersichtlich, weil allein er hieraus in Form einer Entschädigungsleistung des Versicherers finanzielle Vorteile hätte ziehen können.

Angesichts der bisherigen wirtschaftlichen Positionierung des Klägers als Inhaber eines Einzelhandelgeschäfts für Lederbekleidung, dessen Jahresumsatz keine 200.000 € erreichte, war das Investitionsvolumen - mit welchem sodann erwartungsgemäß auch eine entsprechend beträchtliche Schadenhöhe einhergehen soll - in den erst kurz vor dem angezeigten Schadenfall aufgenommenen Großhandel ausgesprochen hoch: Der Kläger will am 29.03.2005 und am 15.04.2005 Warenlieferungen zu einem Rechnungswert von 781.500 € erhalten haben (vgl. etwa das als Anlage B6c von der Beklagten vorgelegte Gutachten zur Schadenhöhe der Sachverständigen O. und R. vom 14.07.2005, dort Seite 5). Der Betrag von 781.500 € soll indes ohne Einsatz von Eigenmitteln vollständig fremdfinanziert worden sein. Der Kläger selbst will in im Einzelnen nicht genannter Höhe "Kredite aufgenommen" haben (Seite 8 seines Schriftsatzes vom 28.02.2007, GA 127), und die Ware im Übrigen soll durch die Lieferanten (die Firmen CPZ, E. und N.) vorfinanziert worden sein. An diese Lieferanten wiederum sollen (Ab-)Zahlungen geflossen sein, indem dem Kläger von "Bekannten in der Türkei" sowie "türkischen Landsleuten" (Seite 4 seines Schriftsatzes vom 20.04.2007, GA 189) wiederum nicht näher spezifizierte (weitere) Darlehen gewährt worden sein sollen.

bb)

Die letztlich zu dem angeblichen Versicherungsfall führenden Ereignisse haben sich sämtlich in einem ausgesprochen kurzen Zeitraum ereignet: Der fragliche Lagerraum war parallel zur gleichzeitigen Gründung des Großhandels erst ab dem 15.02.2005 und befristet auf nur 6 Monate angemietet, letzteres wenn auch möglicherweise auf Wunsch des Vermieters. Versicherungsschutz, dieser ohne das versicherte Risiko etwa eines Diebstahls der angeblich für mehr als 780.000 € angekauften Ware, wohl aber unter Einschluss von Leitungswasserschäden, bestand nur aufgrund einer vorläufigen und auf zwei Monate, vom 18.03. - 18.05.2005, gültigen vorläufigen Deckungszusage. Just in diesem äußerst begrenzten Zeitfenster soll es sodann zu einem Versicherungsfall mit sehr hohem Schaden gekommen sein.

cc)

In besonders hohem Maße sprechen allerdings der Warenbezug an sich, die Beschaffenheit der beschädigten Ware sowie die angeblichen Absatzpläne für einen vorgetäuschten Schadensfall.

Die beiden Warenlieferungen aus März und April 2005 entfielen auf drei Lieferanten, die in Istanbul/Türkei ansässigen Unternehmen CPZ, E. und N.. Der von der Beklagten mit der Ermittlung der Schadenhöhe beauftragte Sachverständige O. hat in seinem Gutachten vom 14.07.2005 (Anlage B6c, dort Seite 6) festgehalten, dass der Kläger die sich hierüber verhaltenden Originalrechnungen weder bei sich noch bei den Lieferanten habe auffinden können. Überreicht wurden deshalb nur von den Lieferfirmen zur Verfügung gestellte Duplikate. Die Kammer hat diesen in Ansehung der Rechnungshöhe und der Rechnungsanzahl zumindest als äußerst ungewöhnlich anzusehenden Umstand zwar nicht als entscheidungserheblich berücksichtigt, wohl aber indiziell gewürdigt. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung (Ziffer IV.9, GA 504) nunmehr vorträgt, dass Originalrechnungen - nur - nicht vorgelegt worden seien, weil sie per Fax (an wen?) übermittelt worden seien, hingegen "auf Hinweis" vorgelegt werden könnten, steht dies in unmittelbarem Widerspruch zu seiner vorgerichtlichen wie im Übrigen auch erstinstanzlichen Darstellung. Und dass Rechnungsnummern doppelt, vereinzelt sogar dreifach vergeben worden sind, mag dem Geschäftsbereich der ausstellenden Lieferfirmen zuzurechnen sein; im Kontext der Gesamtumstände weckt dies indes Zweifel an der Authentizität der Unterlagen.

Ausweislich seiner Angaben auch im Prozess (Seite 7 des Schriftsatz vom 28.02.2007, GA 126) soll die beschädigte Lederware für den Kläger produziert worden sein. Entsprechende Angaben sind auch in der "Verhandlungsniederschrift" vom 12.05.2005 (Anlage B5b) protokolliert, wonach nämlich nur 5 - 10 % "Lagerware" gewesen sein soll und der Rest für ihn neu und "für die aktuelle Saison" angefertigte Ware. Diese Warenbeschreibung steht in eklatantem Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen O. in seinem Gutachten vom 14.07.2005, welche durch die ausführliche Lichtbildanlage illustriert werden: Der Sachverständige hat mindestens 58 verschiedene Marken ausweisende, untereinander völlig verschieden ausgestaltete und auf eine Vielzahl von - zum Teil sogar aus Kanada und Italien stammenden - Herstellern verweisende Etiketten beschrieben und als Fotos wiedergegeben. Mit einer Auftragsproduktion in der Türkei lässt sich dies nicht vereinbaren. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass keine Sortierung nach Größen oder Farben vorhanden war, was bei einer Fertigungsbestellung dieses Volumens jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.

Der Sachverständige O. hat bei der akribischen Bestandssichtung überdies bei einer "Vielzahl von Einzelteilen" (Seite 14 des Gutachtens) Vorschädigungen (fehlende oder ungleichmäßige Applikationen, beschädigte Reißverschlüsse), erhebliche und mit Kugelschreiber als solche kenntlich gemachte Produktionsmängel, Tragespuren und für eine länger andauernde Lagerung unter Lichteinwirkung sprechende Farbausbleichungen festgestellt. Der Schnitt diverser Jacken entsprach dem (hiesigen) Modegeschmack der 80er, allenfalls der 90er Jahre, wie aus den Lichtbildern D 1 und 2 zum Gutachten auch für die insoweit zwar nicht sachkundigen, aber erinnerungsfähigen Senatsmitglieder ersichtlich. Nachvollziehbar hat er deshalb den Warenbestand "weitestgehend" (Seite 15 des Gutachtens) als "minderwertige Postenware, welche zum Teil auch aus Ausschussproduktionen, Reklamationsrücknahmen und offenkundig älteren, bereits lange gelagerten Mengenüberhängen zusammengestellt wurde" (a.a.O.), bezeichnet.

Der Inhalt des von dem Kläger veranlassten Gutachtens des Sachverständigen F. aus November 2005 (Anlage K 6) steht diesem Befund des Sachverständigen O. nicht entgegen, nachdem sich die Begutachtung nicht auf Zustand und Beschaffenheit der Waren an und für sich und ohne Berücksichtigung der Nässeeinwirkung bezogen hatte.

Dass der von dem Sachverständigen O. festgestellte beschädigte, unansehnliche und unmodische Warenzustand vollkommen unvereinbar ist mit dem klägerischen Vorbringen, es habe sich um für ihn eigens gefertigte neue Lederkleidung gehandelt, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ware für den osteuropäischen Markt bestimmt gewesen sei, passt dies bereits nicht zu dem Umstand, dass ein - wenn auch nicht bedeutsamer Posten - zunächst in den Niederlanden angeboten wurde. Darüber hinaus vermag die Erläuterung des Klägers, die Ware entspreche den Modevorstellungen in den osteuropäischen Ländern, angesichts der zitierten sachverständigen Feststellungen in keiner Weise zu überzeugen.

Die Kammer hat im Übrigen zutreffend hervorgehoben, dass die von dem Kläger vorgetragenen Methoden, mit denen er seinen für knapp 781.500 € erworbenen Warenbestand absetzen wollte, ungewöhnlich und wenig zielführend anmuten. Dies gilt jedenfalls für das von ihm geschilderte Unterfangen, ohnehin nur allgemein gehaltene Werbeschreiben, wie als Anlage B3b vorgelegt, an Adressaten zu faxen, die über eine Internetsuchmaschine durch Eingabe des Begriffs "Leder" ermittelt worden sein sollen.

dd)

Hervorzuheben ist ergänzend, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dass der im Zusammenhang mit den - erst nach der Schadenanzeige aufgedeckten - Fehlmengen, die sich zu den ersten Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten ergeben hatten, stehende Sachvortrag in einem solchen Maße lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, dass er Rückschlüsse auf die Absicht eines Versicherungsbetruges zulässt:

In dem Anlagenordner "Belegordner" des beigezogenen Ermittlungsverfahrens befinden sich (Kopien von) zwei Rechnungen der Fa. N. vom 22.03.2005, beide mit der identischen Rechnungsnummer "XXX1", über 71.940 € und 62.640 €, zusammen also 134.580 €. Ausweislich der Rechnungen sollen in 18 bzw. 12 Kartons verpackte 780 Stück bzw. 545 Stück verschiedener und im einzelnen bezeichneter Lederbekleidungsstücke geliefert worden sein. Diese Positionen finden sich wieder in einem Schriftstück des Klägers vom 30.03.2005, bezeichnet als "Warenlieferung von Spedition ... am 29.03.2005".

In einem sodann im Zuge der späteren Schadenermittlung gefertigten "Inventurbeleg" des Klägers entfallen von den tatsächlich im Lager vorhandenen Artikeln aber nur drei Positionen auf Waren der Fa. N., ausgewiesen mit einem Warenwert von 5.440 €, 1.250 € und gesondert erfassten 880 € (= N.-Anteil der vorhandenen "A1"). Mithin sollen 134.580 € berechnet worden sein, denen aber nur Lieferungen im Wert von 7.570 € gegenüber standen. Dieser Umstand soll nach dem weiteren Vortrag des Klägers dazu geführt haben, dass N. auf seine Beschwerde hin und entsprechend üblichen Handelssitten unter türkischen Kaufleuten umgehend eine Gutschrift über 127.010 € erteilt haben will; dokumentiert wird dies mit dem entsprechenden "Coupon" (Anlage B7b) dieses Unternehmens vom 21.05.2005, nach welchem unter Abzug besagter Gutschrift nur noch 7.570 € zu zahlen sind.

Wie es dem Kläger, welcher seit Jahren im Lederwarenhandel tätig und also geschäftlich erfahren ist, aber entgangen sein soll, dass von der in angeblich 30 Kartons gelieferten Ware mit 6-stelligem Wert nur ein verschwindend geringer Anteil, tatsächlich nämlich nur 57 Stück von angeblich gelieferten 1.325 Einzelteilen, tatsächlich vorhanden war, ist nicht mehr nachvollziehbar und lässt sich mit einer angeblichen Unterbrechung der Vollständigkeitsprüfung durch den Schadensfall nicht erklären.

Ebenso wenig ist verständlich, wieso ausgerechnet an N. als dem Lieferanten, welcher seine Rechnung ohne weiteres von 134.580 € auf nur noch 7.570 € reduziert haben soll, "mittlerweile" (also nach der Gutschrift aus Mai 2005) 100.000 € gezahlt worden sein sollen, wie mit Schriftsatz vom 20.04.2007 (zu Ziffer 7, GA 189) vorgetragen.

In diesem Zusammenhang kommt ergänzend dem Ergebnis des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen A. vom 24.06.2007 Bedeutung zu - mit der weiteren Folge, dass zur Niederschlagung der hierauf entfallenden Kosten, wie von dem Kläger beantragt, keine Veranlassung besteht.

Der Sachverständige hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass die "Coupons", also Wertgutschriften, der jedenfalls als eigene Rechtspersönlichkeiten auftretenden Lieferanten CPZ, E. und eben N. vom 21.05.2005 sämtlich auf demselben Drucker gefertigt worden sind. Nach Vorlage des Gutachtens hat der Kläger dies sodann mit dem Umstand erklärt, dass eine Sekretärin der Fa. CPZ, in deren Räumen das Treffen des Klägers mit den jeweiligen Firmenvertretern stattfand, die Ausdrucke gefertigt haben soll. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, bleibt offen, wie es dazu kommen konnte, dass eine CPZ-Mitarbeiterin auch für zwei Fremdfirmen nach Gestaltung und Layout völlig verschiedene Briefbögen fertigen konnte, welche sodann in den Räumen der CPZ noch mit den Firmenstempeln der Unternehmen E. und N. versehen wurden.

ee)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits die erörterten Besonderheiten des Streitfalls den gesicherten Rückschluss auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall erlauben. Auf sonstige Tatumstände und damit deren gegebenenfalls gebotene Aufklärung kommt es nach alledem nicht an.

b)

Dem berechtigten Einwand des Klägers zur Höhe der mit einem Betrag von 64.518,14 € zugesprochenen Widerklage hat die Beklagte mit der Teilklagerücknahme Rechnung getragen. Der Senat versteht die teilweise Rücknahme der Hauptforderung zugleich auch als solche der hierauf entfallenden titulierten Zinsforderung und hat deshalb von einer entsprechenden Teilzurückweisung abgesehen.

Die weiteren Einwendungen des Klägers zur Höhe bleiben ohne Erfolg. Der Senat folgt dem Vortrag der Beklagten, wonach sie gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es verbleibt deshalb beim Ansatz der Bruttobeträge der im Übrigen unstreitigen Sachverständigenkosten.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 375.578,14 € bis zum 11.11.2008 und 343.304,07 € danach

Ende der Entscheidung

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