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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 9 U 64/05
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
VVG § 61
AKB § 12 Abs. 1 II f
AKB § 13 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13 Abs. 5 Satz 2
AKB § 13 Abs. 5 Satz 3
AKB § 13 Abs. 5 Satz 4
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 227/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.026,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug Porsche Boxter, amtliches Kennzeichen XX-XX 986, eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einem Selbstbehalt von 300,- €. Auf die AKB der Beklagten (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen. Am Morgen des 21.03.2004, einem Sonntag, kam es mit dem Fahrzeug auf der BAB 3 in der Nähe von J. bei Kilometer 129,5 zu einem schweren Unfall. Der Kläger befuhr die BAB 3, für die in diesem Bereich seinerzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt, in Fahrtrichtung G. mit einer Geschwindigkeit von ca.200 km/h zunächst auf der rechten der drei Fahrspuren. Er überholte dann über die mittlere Fahrspur ein anderes Fahrzeug, verlor beim Zurückwechseln auf den rechten Fahrstreifen die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab. Im Bereich vor der Unfallstelle führt die Autobahn zunächst in einer leichten Linkskurve durch eine Senke. Der Unfall ereignete sich - etwa 300 bis 400 Meter nach dem Tiefpunkt dieser Senke - im Bereich vor einer sich daran anschließenden leichten Rechtskurve der dort leicht ansteigenden Strecke. Die rechte der drei Fahrspuren hat in diesem Bereich einen alten Fahrbahnbelag und weist Spurrillen auf, während die beiden linken Fahrspuren neu belegt sind. Die neue Straßendecke auf den beiden linken Fahrstreifen endet etwa an der Stelle, an der der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Da es vor und auch nach diesem Unfall in diesem Autobahnabschnitt zu mehreren ähnlich gelagerten, teilweise tödlichen Verkehrsunfällen gekommen war, wurde für diesen Bereich die zulässige Geschwindigkeit auf 120 km/h herabgesetzt.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 45.000,- € und unter Anrechnung eines Restwertes von 14.990,- € und der Selbstbeteiligung von 300,- € macht der Kläger einen Fahrzeugschaden von 29.710,- € sowie Abschleppkosten von 316,68 €, insgesamt mithin einen Betrag von 30.026,68 € geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe allein aufgrund der Beschaffenheit des Fahrbahnbelages beim Fahrspurwechsel die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und Wetterlage sei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht als überhöht anzusehen. Es habe unmittelbar vor dem Unfall nicht geregnet, die Fahrbahn sei allenfalls feucht gewesen.

Der Kläger, der die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2004 gemahnt hat, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.026,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt. Hierzu hat sie behauptet, die Straße sei regennass gewesen. Bei einer Niederschlagstagesmenge von 3 Litern pro Quadratmeter habe es stark geregnet, teilweise auch gehagelt. Dass der Kläger gleichwohl mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h gefahren sei, stelle einen leichtsinnigen und grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Die Beklagte sei damit nach § 61 VVG leistungsfrei. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Kläger die in der Rechnung bezüglich des von ihm angeschafften Ersatzfahrzeuges ausgewiesene Mehrwertsteuer tatsächlich aufgewendet habe.

Das Landgericht, auf dessen Feststellungen und Ausführungen Bezug genommen wird, hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 17.02.2005 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, dass auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellbar sei, es habe sich nicht ergeben, dass es zur Unfallzeit stark geregnet oder sich Wasser auf der Fahrbahn angesammelt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.026,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.10.2005 durch Vernehmung der Zeugen T. und V. sowie durch Inaugenscheinnahme der vom Zeugen T. gefertigten Videoaufzeichnung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in vollem Umfang Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis einen Anspruch in der zuerkannten Höhe aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II f, 13 Abs. 1, 5 AKB.

a.

Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, nicht zu führen vermocht. Es sind keine Umstände bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH, VersR 1989, 141; 1992, 1087; OLG Nürnberg, VersR 2001, 365; OLG Köln, VersR 1989, 952; 1990, 390). Ein solcher Vorwurf lässt sich dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht machen.

Vorliegend bestand für den Unfallbereich keine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass der Kläger, wenn dies die Verkehrs- und Straßenbedingungen zuließen, grundsätzlich berechtigt war, die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h zu befahren. Auch aufgrund der Straßenführung am Unfallort bestanden gegen die gefahrene Geschwindigkeit keine Bedenken. Der Straßenverlauf war ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder weiträumig zu überblicken und aufgrund der Dreispurigkeit unproblematisch. Der Unfall ereignete sich auch nicht im Bereich einer Kurve, sondern in einem gerade verlaufenden Teilstück vor einer leichten Rechtskurve. Unstreitig herrschte zudem zur Unfallzeit - einem Sonntagmorgen - wenig Verkehr. Da der Kläger auch ein Fahrzeug (Porsche Boxter) fuhr, welches als Sportwagen technisch auf die Anforderungen derart hoher Geschwindigkeiten ausgerichtet ist, lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h befuhr, ein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur dann herleiten, wenn - wie die Beklagte behauptet - die Straßenverhältnisse aufgrund der Witterung für den Kläger erkennbar so ungünstig beschaffen waren, dass sich diesem gleichsam aufdrängen musste, dass bei dieser Geschwindigkeit das Risiko des Ausbrechens des Fahrzeugs bestand. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor so stark geregnet hätte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.

Derartige Umstände sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen:

Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, es habe zur Unfallzeit ergiebig geregnet und auf der Fahrbahn habe sich erkennbar Wasser gestaut, vorgelegten "Wetterkurzgutachten" (Bl. 31 und 175) sind schon deshalb nicht beweistauglich, weil sich die darin enthaltenen Angaben zu Niederschlägen nicht auf den genauen (oder zumindest ungefähren) Unfallzeitpunkt beziehen, sondern auf die Niederschlagstagesmenge bzw. den Zeitraum von 8.30 Uhr bis 23.59 Uhr. Sie beziehen sich zudem auch nicht konkret auf den tatsächlichen Unfallort. Im Übrigen geben die Gutachten die Niederschlagsmengen auch widersprüchlich an. Das Kurzgutachten der N.-e. weist eine Niederschlagstagesmenge von 3 Litern/qm aus, während die Wetterauskunft der F. X. D. GmbH eine Niederschlagssumme für den Zeitraum 8.30 Uhr bis 23.59 Uhr von 7 Litern/qm ausweist.

Der Beweis ist auch nicht auf der Grundlage der Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen V. und T. als geführt anzusehen.

Die Zeugin V., die Beifahrerin des Klägers, hat vielmehr bekundet, es habe während der etwa einstündigen Fahrzeit vor dem Unfall nur zu Beginn geregnet, und dies auch nur leicht. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe es dann gar nicht mehr geregnet und die Fahrbahn sei auch nur noch feucht, stellenweise auch bereits wieder abgetrocknet gewesen.

Auch aus den Bekundungen des Zeugen T., des Polizeibeamten, der nach eigenen Angaben etwa 10 Minuten nach der telefonischen Unfallmeldung an der Unfallstelle eintraf, er erinnere sich noch, dass es auf dem Weg zur Dienststelle etwa gegen 6.40 Uhr noch "ziemlich stark geregnet" habe, lassen sich sichere Rückschlüsse auf die Wetterverhältnisse und Straßenbedingungen am Unfallort zur Unfallzeit nicht ziehen. Denn zwischen der Anfahrt zur Dienststelle und dem Eingang der Unfallmeldung sind nach den Angaben des Zeugen ca. 25 bis 30 Minuten vergangen. Zudem ist die Dienststelle etwa fünf Kilometer vom Unfallort entfernt, die Wetterverhältnisse können bei einer derartigen Distanz an beiden Orten durchaus unterschiedlich gewesen sein. Ob es nach seiner Ankunft in der Dienststelle auch noch regnete, konnte der Zeuge nicht sicher sagen und meinte, dass es auf dem Weg zur Unfallstelle jedenfalls nicht mehr geregnet habe. Der Zeuge erinnerte sich auch nicht daran, auf der von ihm als "nass" bezeichneten Fahrbahn der Autobahn bei seinem Eintreffen am Unfallort Pfützen oder Wasserlachen gesehen zu haben. Er gab vielmehr auf entsprechenden Vorhalt an, seine in erster Instanz protokollierte Aussage, es habe Pfützen und Wasserlachen nicht gegeben, werde richtig sein. Zudem konnte nicht der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Regenwasser aufgrund der Neigung der Fahrbahn an der Unfallstelle auch ablaufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Senat in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, die der Zeuge T. am Unfallort kurz nach seinem Eintreffen gefertigt hat. Nach der Videoaufzeichnung kann nämlich schon nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung des Zeugen in der Unfallanzeige, der Kläger sei vermutlich infolge nicht angepasster Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn von der Fahrbahn abgekommen, auf hinreichend gesicherten Feststellungen beruhte, erst recht nicht, dass der Kläger nach dem tatsächlichen Umständen in grob fahrlässiger Weise zu schnell gefahren ist. Soweit angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit der Videoaufzeichnung überhaupt noch Hinweise darauf zu entnehmen sind, wie die Witterungs- und Straßenbedingungen zur Unfallzeit waren, so deutet ihr Inhalt eher darauf hin, dass es im Zeitraum von etwa einer halben Stunde vor der Aufnahme nicht sehr stark geregnet hatte und es keine sichtbaren Wasseransammlungen auf der Fahrbahn der Autobahn gab. Denn auf der Videoaufnahme, die sowohl die Fahrbahn selbst als auch deren Umgebung, den Grünstreifen und die unter der Autobahn herführende Landstraße deutlich zeigt, sind in keinem Bereich Pfützen oder Wasserlachen zu sehen, die Fahrbahndecke ist lediglich feucht.

Dafür, dass nicht etwa Nässe der Fahrbahn und ein hierdurch etwa herbeigeführtes Aquaplaning die Ursache des Ausbrechens des klägerischen Fahrzeuges war, sondern vielmehr die Beschaffenheit des Straßenbelages im Unfallbereich, spricht schließlich auch der vom Zeugen T. hervorgehobene Umstand, dass es in genau diesem, in seiner Straßenführung übersichtlichen und unproblematischen Bereich in einem Zeitraum von nur zwei Monaten "eine Serie" von vier bis fünf schweren, "vergleichbaren" Unfällen gab, die dann Veranlassung gaben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zunächst auf 120 km/h und dann sogar auf 80 km/h bei Nässe zu begrenzen.

Dabei spricht einiges dafür, dass nicht nur der unterschiedliche Straßenbelag auf der rechten und mittleren Fahrspur und die auf der rechten Fahrspur vorhandenen Spurrillen das Unfallereignis begünstigt haben, sondern auch das Enden des neuen Belags auf der mittleren Fahrspur. Dass dem Kläger diese Umstände in einer Weise erkennbar waren, dass das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h als besonders krasse und unentschuldbare Pflichtverletzung anzusehen wäre, kann danach nicht festgestellt werden.

b.

Die dem Kläger gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II f, 13 Abs. 1, 5 AKB zustehende Entschädigungsleistung beläuft sich nach Maßgabe der vereinbarten AKB der Beklagten auf 30.026,68 €.

Es liegt ein Totalschaden im Sinne von § 13 Abs. 5 der vereinbarten AKB vor, weil die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten E.-Gutachtens vom 31.03.2004, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, belaufen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf brutto 54.810,55 €, der Wiederbeschaffungswert ist auf 45.000,- € brutto anzusetzen.

Auf den Wiederbeschaffungswert ist grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen, sofern der Versicherungsnehmer - wie vorliegend der Kläger - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BGH VersR 1985, 354; 1996, 91 ff; Feyock-Jacobsen-Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, § 13 Rz. 21, 14; Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB Rz. 14). Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer scheitert auch nicht an § 13 Abs. 5 Satz 4 AKB. Nach dieser Regelung wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat die Anschaffung eines Neufahrzeuges sowie die Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch Vorlage der Fahrzeugbestellung vom 08.06.2004 (Bl. 64 d.A.) sowie Kopie des Überweisungsbelegs nebst entsprechendem Kontoauszug (Bl. 70 d.A.), deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, belegt.

Von dem Wiederbeschaffungswert ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 der vereinbarten AKB der Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Abzug zu bringen. Der Restwert ist vorliegend auf der Grundlage des E.-Gutachtens auf 14.990,- € anzusetzen. Hinzu kommen die Abschlagskosten in Höhe von 316,68 €, gegen die die Beklagte sich nicht gewendet hat.

Es ergibt sich damit folgende Abrechnung:

Wiederbeschaffungswert: 45.000,- €

abzgl.

Restwert: 14.990,- €

Selbstbehalt: 300,-- €

zzgl. Abschleppkosten (unstreitig) 316,68 €

Gesamtentschädigung: 30.026,68 €

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Sache hat über den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.026,68 €

Ende der Entscheidung

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