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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 9 U 72/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 675
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.03.2006 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 278/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch.

Im Jahre 2003 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der gerichtlichen Interessenvertretung gegenüber dem H. L. Allgemeine Versicherung AG. Die Versicherung sollte wegen eines angeblichen Diebstahls eines LKW-Aufliegers in Q./Dänemark auf Grund einer Kaskoversicherung auf Entschädigung in Anspruch genommen werden.

Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 09.09.2003 gegenüber dem Landgericht Köln zu dem Aktenzeichen 24 O 370/03 die Interessenvertretung an. Dies erfolgte zunächst durch Rechtsanwalt M.. Die weitere Sachbearbeitung übernahm für die Beklagte Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. G., die unter dem 02.12.2003 eine Anspruchsbegründung fertigte (Bl. 11 ff BA), nachdem die Klägerin zuvor selbst einen Mahnbescheid erwirkt hatte.

Rechtsanwältin Prof. Dr. G. korrespondierte mehrfach mit der Klägerin, um den Sachverhalt zu klären. Hierbei wies die Anwältin darauf hin, dass die bisherigen Angaben für einen Klageerfolg nicht reichen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel (Anlagenheft Bl. 27, 36, 53, 61, 62) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.02.2004 stellte die Anwältin der Klägerin zahlreiche Fragen zum Sachverhalt und bat um weitere Konkretisierung der Angaben des Versicherungsdienstes "C.", V. T. GmbH, der als Beauftragter der Klägerin tätig war.

In dem Schreiben wurde unter Bezugnahme auf eine Antwort des Versicherungsdienstes mit Schreiben vom 12.2.2004 ausgeführt:

"Ich bitte um Verständnis, dass diese Schilderung noch konkretisiert werden muss. Wann wurde durch wen in welcher Form der Trailer "klargemeldet" ? Wann wurde er zuletzt durch wen gesehen ? Nach bisherigen Angaben wurde am 26.9.2000 das Verschwinden festgestellt, d.h. die genannten Vorgänge müssten sich am 25.9.2000 zugetragen haben. Ist das richtig ? Wen kann man benennen ? Was lässt sich noch konkreter zu dem sagen, was am 25.9.2000 tatsächlich geschehen ist ?"

Auf dieses Schreiben antwortete der Versicherungsdienst C. unter dem 01.03.2004 (Bl. 38 AH). Es werde Bezug genommen auf eine Anlage 4 des Schreibens vom 12.02.2004. Dort sei die Person genannt, die als Zeuge bestellt werden könne (Bl. 39 AH). In dem früheren Schreiben ist als Zeuge Herr F. I. benannt (Bl. 31 AH).

Das Landgericht Köln wies in jenem Rechtsstreit die Klage ab, weil die Klägerin ihre Auskunftsobliegenheit verletzt habe. Jedenfalls sei in der Schadenmeldung die Frage Nr. 9, ob das Fahrzeug vor dem Diebstahl zum Verkauf angeboten worden sei, mit der Verneinung falsch beantwortet worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 53 ff der beigezogenen Akte 24 O 370/03). Die Berufung der Klägerin, die von einem anderen Anwalt vertreten wurde, wies das Oberlandesgerichts Köln durch Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.2005 - 9 U 159/04 - (Bl. 270 ff BA) zurück, weil das äußere Bild der Entwendung nicht bewiesen sei. Eine Vernehmung des Zeugen I. komme nicht in Betracht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Der in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachenvortrag reiche für den Nachweis des äußeren Bildes nicht aus.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin die Klageforderung sowie die Verfahrenskosten als Schadensersatz geltend. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die erteilten Informationen nicht ausreichend verwertet und nötige Nachforschungen unterlassen.

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung nicht für gegeben gehalten. Sie hat zudem das Eigentum der Klägerin am Fahrzeug bestritten und sich auch auf Obliegenheitsverletzungen der Klägerin berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Pflichtverletzung lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte sei ihren Pflichten nachgekommen und habe die Klägerin um konkrete Informationen gebeten. Selbst in der Berufungsinstanz habe die Klägerin weiterführende Angaben nicht gemacht. Außerdem fehle es an der Kausalität. Die Klägerin habe immer noch nicht zu dem "äußeren Anschein" vorgetragen und damit nicht schlüssig dargetan, dass sie den Vorprozess gewonnen hätte. Auf die Eigentumsfrage komme es nicht mehr an. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an den Vortrag des "äußeren Anscheins" verkannt und die Beweiserleichterungen nicht beachtet. Die Beklagte habe der Klägerin genügend Informationen gegeben. Der Zeuge I. sei als der zuständige Mitarbeiter der D. für die Vorführung beim dänischen TÜV benannt. Hinzu seien die Informationen durch den Versicherungsdienst gekommen. Damit sei der Beklagten ausreichender Vortrag im Prozess möglich gewesen. Es sei möglich gewesen vorzutragen, dass sich das Fahrzeug zunächst auf dem Gelände D. in Q. zwecks Vorführung bei der S. B. Inspektion (vergleichbar dem deutschen TÜV) befunden und dort zwei Monate gestanden habe. Um den 25.9.2000 herum sei das Fahrzeug zur Abnahme beim dänischen TÜV vorbereitet worden. Dann sei es mit den notwendigen Belastungs-Gewichten dorthin verbracht worden und nach erfolgter Abnahme wieder zurück zum Gelände D.. Herr I. könne dies "rekonstruieren", weil die Mitteilung der D. am 25.9.2000 an die Klägerin zur Abholung ergangen sei. Da diese Mitteilung unmittelbar nach der TÜV -Abnahme erfolgt sei, müsse diese zeitlich vor diesem Datum gelegen haben. Bei der "Klarmeldung" habe sich das Fahrzeug noch auf dem Gelände der D. befunden. Diese "Klarmeldung" müsse, nachdem am 26.9.2000 über das Fahrzeug verfügt werden sollte, am 25.9.2000 an die Klägerin erfolgt sein. Einen Tag nach der Klarmeldung sei der Trailer verschwunden gewesen. Hierfür stehe der Zeuge I. zur Verfügung. Zudem sei die Beklagte ihren anwaltlichen Erkundigungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe vier Monate nichts unternommen, um weitere Klärung herbeizuführen. Schließlich habe das Landgericht mit seinem Hinweis auf das Verfahren beim Oberlandesgericht verkannt, dass ein weiterer korrigierter Vortrag ein erstinstanzliches Verschulden nicht habe heilen können, weil es sich um nicht zuzulassendes neues Vorbringen gehandelt hätte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.482,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Umstände von der Klägerin trotz Nachfrage nicht in der Weise aufgeklärt worden seien, dass schlüssig hätte vorgetragen werden können. Soweit die Klägerin meine, man habe vortragen müssen, um den 25.9. herum sei die TÜV-Vorbereitung erfolgt und am 25. 9. die Klarmeldung an die Klägerin, wobei am Tage danach der Trailer verschwunden gewesen sei, stelle sich dies als Widerspruch sowohl zum Schreiben C. vom 12.2.2004 dar, worin der Tag des Diebstahls mit 23./24.9.2000 bezeichnet sei, als auch zur eigenen Schadensmeldung der Klägerin, in welcher der Diebstahl auf die Zeit zwischen dem 22. und dem 25.9.2000 datiert sei. Außerdem sei durch das Schreiben des Versicherungsdienstes vom 1.3.2004 nicht die Frage beantwortet, wer konkret zuletzt den LKW an welcher Stelle gesehen, ihn abgestellt und das Verschwinden entdeckt habe. Auch der zweitinstanzliche Anwalt habe diesbezüglich keine weiteren Informationen durch die Klägerin erhalten, wie aus seinem Terminsbericht hervorgehe. Die Fahrer der Klägerin, deren Benennung der Senat vermisst habe, seien auch jetzt nicht benannt worden. Der Schriftsatznachlass der Klägerin in erster Instanz habe sich nur auf die erörterten Rechtsfragen bezogen und nicht auf Eigentumsfragen und weitere Tatsachen, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 25.1.2006 vorgetragen worden seien. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, die Firma T. L. sei Eigentümer des Aufliegers geworden. Schließlich habe die Klägerin die Gebrauchsüberlassung an die Firma F. in dem Schadensformular nicht angegeben. Der Anspruch im Vorprozess habe in keinem Fall Erfolg haben können. Schließlich werde der angegebenen Wiederbeschaffungswert bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten 24 O 370/03 LG Köln = 9 U 159/04 OLG Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anwaltsvertrages, §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, besteht nicht.

Eine Verletzung anwaltlicher Pflichten durch die für die Beklagte handelnde Rechtsanwältin Prof. Dr. G. ist nicht erkennbar.

a) Der um eine gerichtliche Interessenvertretung ersuchte Anwalt hat grundsätzlich die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts. Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, einander soweit zu informieren, dass gerichtliche Fragen und Auflagen sachgemäß und ausreichend beantwortet werden können. Erforderlichenfalls muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf die bei einem ungenügenden Vortrag drohenden prozessrechtlichen Nachteile hinweisen (vgl. BGH NJW 1982, 437). Liefert andererseits der von dem Mandanten auf Nachfrage mitgeteilte Sachverhalt dem Anwalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Prozessvortrag oder Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen können, ist der Rechtsanwalt seinen Pflichten nachgekommen und ist von sich aus zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet (vgl. BGH NJW 2006, 68). So liegt es hier.

b) Die Sachverhaltsermittlung betrifft die für den Prozesserfolg notwendigen Tatsachen. Für den Anspruch auf Entschädigung in der Kaskoversicherung bei einem Diebstahl eines Fahrzeugs (§12 Abs. 1 I b AKB) genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das äußere Bild ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGH VersR 1995, 909; 1993, 472). Hierbei ist entscheidend, dass das Fahrzeug an dem Ort, an dem es zuletzt abgestellt worden ist, nicht wieder aufgefunden wird, so dass hieraus auf eine Entwendung des Fahrzeugs geschlossen werden kann. Wann und wo der Kraftwagen zu früheren Zeitpunkten abgestellt und von Zeugen gesehen worden ist, ist nicht entscheidend. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 10.05.2005 im Vorprozess (abgedruckt in r+s 2005, 499) im einzelnen ausgeführt.

Zu diesen Anforderungen hat die Klägerin der für sie tätigen Anwältin keine zuverlässigen und ausreichenden Informationen gegeben. Selbst im vorliegenden Berufungsverfahren fehlt es an einem Vortrag, der den genannten Voraussetzungen genügt. Auch unter Berücksichtigung des jetzigen Vortrages der Klägerin wäre ein Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer auf Grund der Kaskoversicherung nicht gegeben.

Die Klägerin trägt nicht vor, wer das Fahrzeug vor der TÜV-Abnahme auf dem Gelände der D. abgestellt hat. Vielmehr bringt die Klägerin vor, der Zeuge I. könne "rekonstruieren", dass der Auflieger nach der TÜV-Abnahme zurück auf das Gelände der D. verbracht und anschließend "klargemeldet" worden sei. Dies sei aus dem Umstand zu entnehmen, dass ihm die Mitteilung an die Klägerin bekannt sei, dass der dänische TÜV das Fahrzeug inspiziert habe und anschließend von der D. die Meldung an die Klägerin ergangen sei, dass diese den Auflieger nach der Inspektion abholen könnte. Einen Tag nach der Klarmeldung sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes der Entwendung nicht. Maßgebend ist nicht ein früheres Abstellen des Fahrzeugs, sondern es kommt auf das letzte Abstellen vor Feststellung des Verlustes an.

Dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben zum äußeren Bild gemacht hat, ergibt sich schließlich auch aus dem Terminsbericht des zweitinstanzlich für die Klägerin tätigen Anwalts über die Verhandlung im Vorprozess vor dem Senat vom 20.04.2005 gegenüber dem Versicherungsdienst. Der Anwalt weist darauf hin, dass er erforderliche Informationen zu der entscheidenden Frage des äußeren Bildes des Diebstahls erbeten und nicht erhalten habe.

b) Dem Antwortschreiben des Versicherungsdienstes "C." vom 01.03.2004 konnte Rechtsanwältin Prof. Dr. G. nichts entnehmen, was den Vortrag zum äußeren Bild der Entwendung konkretisiert hätte.

Die Anwältin war ihrer Informationspflicht voll nachgekommen, indem sie mehrfach (Schreiben vom 04.11.2003, 10.11.2003, 18.11.2003, 02.12.2003, 16.01.2004) und schließlich mit Schreiben vom 16.02.2004 die Klägerin nach den entscheidenden Einzelheiten zur Darlegung des äußeren Bildes der Entwendung fragte und um zügige Erledigung bat. Auf die konkreten Fragen erhielt sie keine erschöpfende Antwort. Vielmehr wird im Schreiben vom 01.03.2004 seitens des Versicherungsdienstes erklärt, die Klarmeldung müsse, nachdem über das Fahrzeug am 26.09.2000 habe verfügt werden sollen, am 25.09.2000 erfolgt sein. Ein Zeuge für das letzte Abstellen und Nichtwiederauffinden wird nicht genannt.

Auf diese unzureichende Mitteilung hin konnte und durfte Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. G. nicht ins Blaue hinein spekulieren und vortragen, dass der Zeuge I. gesehen habe, wann und an welchem Ort das Fahrzeug abgestellt worden war.

c) Unklare und wechselnde Angaben hat die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Diebstahls des Fahrzeugs gemacht. So heißt es in der von der Klägerin ausgefüllten Schadenanzeige (Bl. 141 GA), dass der Diebstahl zwischen dem 22. und 25.9.2000 stattgefunden habe. Im Schreiben des Versicherungsdienstes vom 12.02.2004 heißt es, der Tag des Diebstahls sei "der 23./24.2000". Im Gegensatz dazu wird die Klarmeldung im Schreiben des Versicherungsdienstes vom 01.03.2004 auf den 25.09. eingeordnet, und zwar als Rückschluss aus der Tatsache, dass über den Wagen am 26.09. wieder verfügt werden sollte. Diese unterschiedlichen Angaben der Klägerin belegen deutlich, dass ihr weder damals bekannt war noch heute bekannt ist, wann und durch wen der Auflieger nach Vorstellung beim TÜV auf dem Gelände der D. abgestellt worden ist.

Angesichts dieser Umstände kann der Anwältin kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden.

d) Auf die Eigentumsverhältnisse und die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer etwaigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin kam es nicht mehr an. Ebenfalls konnte der Umfang des Schadens offen bleiben und bedurfte keiner weiteren Aufklärung.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO

liegen nicht vor. Die Bedeutung der Rechtssache geht nicht über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinaus. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.482,71 €.

Ende der Entscheidung

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