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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 9 U 73/08
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 59 Abs. 2 S. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. analog nicht zu.

In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. In diesem Fall steht aber dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu (vgl. BGH VersR 2006, 1536). Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. V. 18.6.2008 - IV ZR 108/06; Senat, VersR 2007, 1411; OLG Koblenz VersR 2007, 687). Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch (BGH, aaO, Senat, aaO).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs hat die Klägerin zu beweisen. Der Versicherer, der einen anderen Versicherer auf Ausgleich in Anspruch nimmt, hat im Hinblick auf Bestehen und Umfang des Anspruchs die Beweislast (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 59 Rn 31). Die Unaufklärbarkeit der Schadensursache geht zu Lasten der Klägerin.

Die besonderen Beweisregeln aus dem Mietrecht (§ 538 BGB) gelten im Verhältnis der Versicherer untereinander allerdings nicht. Danach findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung des Mieters eine Umkehr der Beweislast statt, wenn der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich "durch Mietgebrauch" entstanden ist (vgl. BGH VersR 2005, 498 m.w.N.). Lässt sich nicht ausschließen, dass der Schaden in keiner Weise vom Mieter veranlasst oder beeinflusst worden ist, verbleibt es bei der Beweislast der Vermieters. Diese Regelung beruht auf der Risikoverteilung im Mietvertrag. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den versicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist nicht gerechtfertigt, der ein Anspruch sui generis ist.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel sind nicht gegeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der Schlauch infolge eines nicht vom Mieter veranlassten oder beeinflussten Umstandes versagt hat. Insbesondere kann die Möglichkeit einer Materialermüdung oder eines Materialfehlers nicht ausgeschlossen werden. Der Zeuge M. hat glaubhaft bekundet, dass er den Schlauch mit einer Schlauchschelle befestigt habe. Diese sei aus Metall und sei mit einer Schraube gehalten. Einen Kabelbinder habe er auf keinen Fall benutzt. Demgegenüber führt die Aussage des Zeugen S. nicht zu einer anderen Beurteilung. Als er vor Ort gewesen ist, waren Schlauch und Befestigung nicht mehr vorhanden. Er konnte sich auch an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Soweit er auf seinen Bericht Bezug genommen hat, beruht dieser nicht auf den eigenen Feststellungen des Zeugen, sondern auf Erklärungen der Mietparteien, an deren Angaben er aber keine konkrete Erinnerung hatte. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass der Zeuge als Schadenermittler für die Klägerin vor Ort war und nicht beauftragt war, ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des Mieters zu prüfen. Gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen S. spricht überdies die Aussage des Zeugen X., der die Schlauchklemme hat auf dem Boden liegen sehen. Gegen ein nicht fachgerechtes Anbringen ist auch anzuführen, dass die Schlauchverbindung über einen Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Dreivierteljahr gehalten hat.

Eine weitere Aufklärung der Schadensursache ist nicht mehr möglich. Der hierzu angebotene Sachverständigenbeweis ist, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, insoweit ungeeignet, da der Schlauch sowie die Klemme nicht mehr vorhanden sind. Eine Klärung der Schadensursache ist infolgedessen unmöglich geworden, so dass die Klägerin beweisfällig geblieben ist.

II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht.

Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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