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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 9 U 82/00
Rechtsgebiete: VVG, VHB 92, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
VVG § 61
VHB 92 § 5
VHB 92 § 22 Abs. 1
BGB § 242
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 82/00 10 0 316/99 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 24. Oktober 2000

Verkündet am 24. Oktober 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht Keller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 0 316/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratsversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 5 VHB 92 wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht zu.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt hat. Eine Anwendung von § 61 VVG begegnet im vorliegenden Fall jedoch Bedenken, denn der Tatzeitraum kann nicht näher eingegrenzt werden, so daß die längere Abwesenheit der Klägerin nicht nachweislich ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles geworden ist. War aber der der Klägerin zu machende Vorwurf, die Wohnung mehrere Stunden verlassen zu haben, ohne das Fenster und die Tür ordnungsgemäß zu verschließen, nicht nachweislich ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles, so scheidet eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG aus (vergl. OLG Hamm, r + s 97, 338 (339)).

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn ein Entschädigungsanspruch der Klägerin scheitert bereits aus anderen Gründen.

Eine mögliche Entschädigungspflicht der Beklagten ist gemäß § 22 Abs. 1 VHB 92 in Wegfall gekommen. Die Klägerin hat versucht, die Beklagte durch Vorlage von falschen Belegen über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin die Geräte "Sony Hifi Camcorder mit Farbmonitor" zum Preis von 2.139,00 DM und "Fotokamera mit Spiegelreflex von Canon" zum Preis von 1.399,00 DM entgegen ihrer Behauptung nicht am 12.09.1996 und am 12.11.1996 bei der Fa. O. Versand gekauft haben kann, da zu diesem Zeitpunkt der Bestellshop, in dem sie die Bestellung aufgegeben haben will, nicht mehr existiert hat. Sie behauptet, die auf dem Beleg vom 12.11.1996 (Bl. 35 d.A.) angegebene Kundennummer des Sammelbestellers sei dem Bestellshop der Zeugin G. zuzuordnen. Die Zeugin G. habe aber seit Mitte 1996 keine Bestellungen mehr entgegengenommen, weil sie nicht mehr als Sammelbestellerin für den O.-Versand tätig gewesen sei. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so daß nur eine Fälschung dieser Belege in Betracht kommt, weil ein Bezug über den angegebenen Bestellshop nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ausscheidet.

Der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2000 (Bl. 175 d.A.) gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob diese Waren beim O.-Versand erworben werden konnten, sondern ob eine Bestellung beim Sammelbesteller mit der Nummer ... möglich war. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die Zeugin G. sei bis Januar 1998 für den O.-Versand tätig gewesen, ist dieser neue Tatsachenvortrag nach Schluß der mündlichen Verhandlung als verspätet zurückzuweisen. Zudem hat die Klägerin diese Behauptung in keiner Weise belegt. Dem Schriftsatz vom 19.09.2000 war weder ein Schreiben der Zeugin G. vom 14.09.2000 noch eine Forderungsaufstellung beigefügt.

Aufgrund der Täuschung bei der Schadensermittlung nach dem Versicherungsfall entfällt jede Entschädigungspflicht auch dann, wenn die Täuschung sich nur auf Teilschäden bezog oder erfolglos blieb. Dies ist eine gewollt harte Konsequenz auf eine positive Vertragsverletzung, wie sie das übrige Schuldrecht nicht kennt; ein Verwirkungstatbestand mit Strafcharakter (Prölss/Martin/ Kollhosser, VVG 26. Aufl., § 16 AFB Rn 13). Nach der Rechtsprechung kann in Anwendung von § 242 BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung als unbillig erscheinen, z.B. wenn die unwahren Angaben sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. Die Rechtsprechung (so OLG Hamm, VersR 86, 1177) neigt dazu, bei falschen Angaben in Höhe von mehr als 10 % des tatsächlichen Regulierungsbetrages nicht mehr von einer geringfügigen Täuschung zu sprechen. Hier beträgt der Anteil der verlangten Entschädigungssumme, der durch die Belege des "O. Versandes" nachgewiesen werden sollte, 3.538,00 DM, also weit mehr als 10 % des Regulierungsbetrages. Eine völlige Verwirkung der Entschädigung durch die Vorlage der unrichtigen Belege kann somit nicht als unbillig angesehen werden.

Da die Beklagte bereits gemäß § 22 Abs. 1 VHB 92 von der Leistungspflicht frei geworden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die Klägerin das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 19.002,50 DM

Ende der Entscheidung

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