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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 9 U 90/04
Rechtsgebiete: StVG, PflVG


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 501/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte als Kfz- Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ford Fiesta Courier (L-HB X) des Versicherungsnehmers S. wegen Beschädigungen an einem Mercedes Benz 300 SL, Kennzeichen C-TSX aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.4.2002 geltend. Der Zeuge T. hatte den beschädigten Mercedes gefahren. Zugelassen war das Fahrzeug auf dessen damalige Lebensgefährtin, Frau C..

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen T. und S. mit Urteil vom 30.3.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer gewesen sei. Jedenfalls sei aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen, dass es sich um einen gestellten Unfall handele, der mit Einwilligung des Klägers geschehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem fingierten Unfall ausgegangen. Die vom Landgericht angeführten Indizien ließen nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss auf eine Unfallmanipulation zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln - 5 O 501/02 - vom 30.3.2004 zu verurteilen, an den Kläger 12.560 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.4.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Akten des Landgerichts Köln 20 O 68/01 und 24 O 338/99 sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadenersatzansprüche gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

Es kann dahinstehen, ob es sich um einen fingierten Unfall handelt und der Kläger in die Beschädigung des Fahrzeugs eingewilligt hat. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Mercedes war. Es fehlt daher an der Aktivlegitimation des Klägers.

Zwar hat der Kläger einen Kaufvertrag vom 14.4.2002 vorgelegt, wonach er das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt zu einem Preis von 18.000 € an den Zeugen T. verkauft hat und lediglich eine Anzahlung von 3.000 € geleistet worden ist. Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, er habe das Fahrzeug gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, Frau C., vom Kläger gekauft. Dies sei bei der Firma Lichthorn geschehen; dort sei auch der Vertrag unterzeichnet worden. Der Kläger habe ihm dem Kfz-Brief zwecks Zulassung auf Frau C. für kurze Zeit überlassen. Neben der Anzahlung von 3.000 € seien lediglich ein oder zwei weitere Raten von je 3.000 € bezahlt worden. Danach ist das Eigentum an dem Fahrzeug wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und mangels vollständiger Zahlung des Kaufpreises zum Unfallzeitpunkt nicht auf den Zeugen T. übergegangen.

Trotz dieser Bekundungen des Zeugen T. und der Vorlage des Kaufvertrages bleiben aber erhebliche Zweifel, ob der Kläger jemals Eigentümer des beschädigten Mercedes war. Zunächst waren die Ansprüche gegen die Beklagte durch die Lebensgefährtin des Zeugen T., Frau C., geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 18.6.2002 hatte der von ihr beauftragte Rechtsanwalt gegenüber der Beklagten behauptet, sie sei Eigentümerin. Auf sie war das Fahrzeug auch zugelassen. Erst als Frau C. keinen Kontakt mehr zum Zeugen T. hatte und ihre Ansprüche nicht mehr weiter verfolgte, trat der Kläger als Eigentümer auf. Der Kläger behauptet hierzu, er habe mit dem Zeugen T. vereinbart, den Unfall über Frau C. abzuwickeln, damit er, der Kläger, keine weiteren Umstände habe (Bl. 30 GA). Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch lediglich auf die Zahlung des Restkaufpreises angekommen. Nicht nachvollziehbar ist danach jedoch, dass der Kläger das Fahrzeug, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, zurückgenommen und in Eigenleistung repariert haben will und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch gegenüber der Beklagten noch von Frau C. geltend gemacht wurde. Denn nach der Bescheinigung des Sachverständigen E. (Bl. 137 GA) war der Mercedes am 28.6.2002 bereits repariert. Frau C. hatte aber noch am 18.6.2002 ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten angemeldet. Der Kläger hatte seinen Prozessbevollmächtigten hingegen erst am 28.10.2002 mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt. Für eine Rücknahme des Fahrzeugs und der Durchführung der Reparatur bestand kein nachvollziehbarer Anlass. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur wieder an Frau C. zurückgegeben hat. Denn ausweislich der Reparaturbescheinigung des Sachverständigen E. war es Frau C., die das Fahrzeug in repariertem Zustand vorgeführt hat.

Unverständlich ist auch, dass der Kläger nicht versucht hat, seine - sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergebenden - Kaufpreisansprüche gegen den Zeugen T. durchzusetzen.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger dem Zeugen T. das Fahrzeug überlassen hat, ohne sich eine Sicherheit geben zu lassen. Bei einem vereinbarten Kaufpreis von 18.000 € und einer Anzahlung von lediglich 3.000 € ist dies, bei einem dem Kläger unbekannten Käufer, ein erhebliches Risiko. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass er vom Käufer den Kfz-Brief zur Sicherheit erhalten habe. Dies mag ihn zwar im Falle der Weiterveräußerung vor dem gutgläubigen Erwerb Dritter schützen, im Fall der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs bietet dies jedoch keine Sicherheit.

Schließlich hat der Kläger auch keine Nachweise über den Erwerb des Fahrzeugs durch ihn selbst vorgelegt. Ein Kaufvertrag, der ihn als Käufer des Fahrzeugs ausweist, liegt nicht vor. Das Fahrzeug war auch nie auf ihn zugelassen, was als Indiz für sein Eigentum gewertet werden könnte.

Nach alledem ließ sich letztlich nicht aufklären, ob der Kläger Eigentümer des beschädigten Mercedes war. Dies geht zu Lasten des Klägers. Er trägt als Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rdn. 17 a). Er muss beweisen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs war. Dies ist ihm nicht gelungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.560,00 €

Ende der Entscheidung

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