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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.10.2005
Aktenzeichen: 9 W 25/05
Rechtsgebiete: AFB 95, AFB 87


Vorschriften:

AFB 95 § 5 Nr. 3
AFB 95 § 11 Nr. 1 a
AFB 95 § 11 Nr. 2
AFB 87 § 11 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.3.2005 - 24 O 503/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller, der Zelte, Planen und Markisen herstellt, begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Grund einer Geschäfts- und Betriebs-Versicherung wegen eines Brandschadens vom 15.12.2002.

Im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Entschädigungsansprüche des Antragstellers unter Berücksichtigung von Abtretungen teilweise anerkannt und entsprechende Zahlungen geleistet.

Soweit der Antragsteller Entschädigung für entgangenen Gewinn verlangt, hält die Antragsgegnerin einen Anspruch nicht für gegeben. Der Antragsteller hat seinen mit der beabsichtigten Klage verfolgten Anspruch auf die Erstattung des entgangenen Gewinns beschränkt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.3.2005 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Prozessführung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil entgangener Gewinn nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht zu entschädigen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antagsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass die beabsichtigte Klage im Hinblick auf den anerkannten Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet gewesen sei. Im übrigen seien in dem geltend gemachten entgangenen Gewinn die betrieblichen Kosten enthalten, die zu entschädigen seien.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint.

Soweit die Antragsgegnerin den Entschädigungsanspruch anerkannt und erfüllt hat, hat die beabsichtigte Klage wegen des Anerkenntnisses keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 383 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Köln, NJW-RR 2000, 1606; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26.Aufl., § 119, Rn 4; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119, Rn 44). Der möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigende Ausnahmefall einer verzögerten Entscheidung liegt nicht vor (vgl. Zöller-Philippi, a.a.o., § 119, Rn 45).

Der Entschädigungsanspruch ist nicht begründet, soweit er den entgangenen Gewinn betrifft. Der Antragsteller macht insoweit mit Schriftsatz vom 24.01.2005 (Bl. 86 GA) noch einen Anspruch in Höhe von 15.799,25 € geltend. Dieser betrifft den Gewinnanteil des Schadens an den 15 in den letzten 6 Monaten vor dem Brand nach Kundenauftrag gefertigten individuellen Wohnwagenvorzelten.

Nach den §§ 11 Nr. 1 a, 5 Nr. 3 AFB 95 ist bei zerstörten Sachen der Versicherungswert zu ersetzen. Dieser ist bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, der Betrag, der aufzuwenden ist um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, wobei der niedrigere Betrag maßgebend ist (vgl § 5 Nr. 3a, AFB 95). Hierin ist ein Gewinn nicht enthalten.

Aus § 11 Nr. 2 AFB 95 ergibt sich ausdrücklich, dass für Betriebsunterbrechungsschäden der Versicherer nur Entschädigung leistet, wenn dies besonders vereinbart ist. Die Bedingung entspricht dem Grundsatz, dass entgangener Gewinn nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zu entschädigen ist (vgl. Kolhosser in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 53 VVG, Rn 2). Eine solche besondere Abrede über eine Entschädigung von entgangenem Gewinn liegt im Verhältnis zur Antragsgegnerin unstreitig nicht vor.

Wenn der Antragsteller nunmehr allgemein vorträgt, die betrieblichen Gemeinkosten seien in dem geltend gemachten entgangenen Gewinn anteilig enthalten und nicht in der Position "Material und Arbeit" der ursprünglichen Berechnung, ist dies nicht entscheidend. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind typische Betriebsunterbrechungsschäden (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 4 A AMBUB, Rn 1, 2), die nach § 11 Nr. 2 AFB 95, nur bei besonderer Vereinbarung zu erstatten sind. Sie sind, jedenfalls bei den hier vorliegenden Bedingungen, nicht Teil der erstattungsfähigen Fertigungskosten (vgl. zur Problematik Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q IV, Rn 97, 98).

Da nur noch die Position "Gewinn" im Streit ist, konnte dahinstehen, ob die Berechnung der Entschädigung unter Berücksichtigung der Zahlung des weiteren Versicherers im übrigen zutreffend ist, insbesondere ob eine Unterversicherung im Sinne von § 11 Nr. 3 AFB 87 vorliegt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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