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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 9 W 31/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 88 | |
ZPO § 89 | |
ZPO § 89 Abs. 1 S. 3 | |
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.2.2006 - 20 O 434/05 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.6.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, und zwar - zur Klarstellung - mit der Maßgabe, dass Rechtsanwalt L. G. in P. die Kosten des Rechtsstreits und die der Beklagten infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu tragen hat.
Gründe:
Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Musielak - Weth, ZPO 5. Aufl., § 89, Rn 10) ist nicht begründet.
Das Landgericht hat dem einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreter des Klägers, nachdem er die Klage zurückgenommen hat, zu Recht nach den §§ 88, 89, 269 Abs.3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits und die dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten auferlegt.
Nach § 89 Abs.1 S. 3 ZPO sind dem einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreter die dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Endentscheidung die Genehmigung nicht beigebracht ist. So liegt es hier. Die nach Satz 2 der Vorschrift gesetzte Beibringungsfrist war abgelaufen, ohne dass eine Genehmigung vorgelegt war. Danach wurde die Klage zurückgenommen (Eingang 30.12.2005) Die erst nachträglich mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Vollmacht ist unbeachtlich. Die Frage, von wem sie unterschrieben ist, ist unerheblich.
Nach dem hier anzuwendenden Veranlassungsprinzip sind zudem die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (vgl. Musielak-Weth, aaO, § 88, Rn 14; Putzo in Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl, § 89, Rn11 m.w.N.). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beschwerdeführer durch sein Versehen die Vollmacht nicht vorgelegt und damit das Auftreten ohne Vollmacht selbst veranlasst. Die Kostenfolge gilt auch, wenn der Vertreter die Klage zurücknimmt (vgl. Musielak-Weth, aaO, § 88, Rn15 m.w.N.).
Zur Klarstellung hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Namen in den Tenor aufgenommen.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.1, 3 ZPO) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 €
Ende der Entscheidung
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