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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 9 W 35/06
Rechtsgebiete: ARB 75, ZPO
Vorschriften:
ARB 75 § 2 Abs. 3c | |
ZPO § 319 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.5.2006 - 20 O 91/06 in der Fassung des Beschlusses vom 26.6.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint.
1. Der Antragstellerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu, weil sie an den Kostengläubiger noch nicht geleitstet hat. Solange der Versicherungsnehmer den Gläubiger noch nicht befriedigt hat, handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen Befreiungsanspruch. Der Freistellungsanspruch wandelt sich erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten bezahlt (vgl. Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 2 ARB 75, Rn 151; Prölss/Armbrüster In Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 2 ARB 75 Rn 1 ).
2. Aber auch ein Freistellungsanspruch in Höhe von 42.911,88 € gegen die Antragsgegnerin besteht nicht.
a) Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts, so ist der Rechtschutzversicherer insoweit leistungsfrei nach § 2 Abs. 3c ARB 75 (vgl. Bauer in Harbauer, aaO, § 2 Rn 27, 226). So liegt es hier.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie nicht in erster Linie Berichtigung des fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf - 56 C 11166/04 - vom 21.1.2004 gemäß § 319 ZPO beantragt haben. Der Beschluss war nämlich offenbar unrichtig. In diesem Fall ist eine Berichtigung statthaft (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 104, Rn 21) Offenbar ist die Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO, wenn sich der Fehler für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus Vorgängen bei Erlass ohne weiteres ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, § 319 Rn 5; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 319, Rn 4). Dies ist vorliegend anzunehmen. Die in Ziffern und Punkten ausgedrückte Zahl des Kostenbetrages von "2.4.1.2.004,00 EUR" ist erkennbar unsinnig. Die Schreibweise ist offensichtlich fehlerhaft. Außerdem deutet der Vergleich der Größenordnung des Betrages mit den gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltenen Beträgen der Gerichtskosten von 105,01 € und 135,00 € auf einen offenbaren Fehler hin. Im übrigen steht die Notwendigkeit der Überprüfung eines Rechenwerks einer Berichtigung nicht entgegen, wenn nur kein Zweifel besteht, dass das Gericht, hätte es den Fehler bemerkt, einen bestimmten anderen Betrag zuerkannt hätte (vgl. BGH NJW 1995, 1033). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. In diesem Zusammenhang kann bei der Beurteilung auch der Kostenfestsetzungsantrag vom 18.11.2004 mit der Angabe des Gegenstandswerts von 1.306,75 € herangezogen werden. Die Wiederholung des festgesetzten Betrages "in Buchstaben" im maßgeblichen Kostenfestsetzungsbeschluss ist damit nicht von entscheidender Bedeutung. Demnach war es verfehlt, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht einen Antrag auf Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt haben.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 10.2.2005 unter Bezugnahme auf § 319 ZPO den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2005 "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auch "berichtigt" und mit Schreiben vom 9.2.2005 mitgeteilt, dass eine Berichtigung erfolgt und die "Beschwerde" damit erledigt sei.
Das stattdessen von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 2.2.2005 an das Amtsgericht Düsseldorf (Bl. 3 AH) eingelegte "Rechtsmittel", weil der Beschluss "der Höhe nach absolut falsch" sei, stellt danach eine Verletzung anwaltlicher Pflichten dar, so dass insoweit ein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen pflichtwidrig verursachter Kosten entfällt.
b) Ein Freistellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Deckungszusage vom 15.2.2005 (Bl. 4 AH). Indem die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie mit der "beabsichtigten Maßnahme" einverstanden sei, hat sie ausdrücklich nicht Deckungsschutz für ein Beschwerdeverfahren zugesagt. Vielmehr ist das Einverständnis so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin für die Herbeiführung einer statthaften Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses Deckung zusagen wollte. Selbst wenn man die Zusage anders auslegen will, so ändert das nichts daran, dass Leistungsfreiheit besteht, weil ein Gebührenanspruch wegen anwaltlichen Fehlverhaltens entfällt (vgl. Bauer in Harbauer, aaO, § 2 Rn 27, 226). Die Antragsgegnerin hat sich bei dem vorliegenden Sachverhalt zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen.
Demnach ist die Rechtsverfolgung gegenüber dem Rechtschutzversicherer ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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