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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: Ausl 148/02
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 6 Abs. 2
IRG § 10 Abs. 2
IRG § 19
IRG § 24 Abs. 1
IRG § 24 Abs. 2
Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht tangiert, wenn ohne Änderung des Sachverhaltes die Tat nach erfolgter Auslieferung unter einem zusätzlichen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, sofern die Auslieferungsfähigkeit auch nach dem zusätzlich herangezogenen Straftatbestand zu bejahen ist. Der Tatbegriff ist dabei - abweichend vom materiellen Recht und von der Konkurrenzlehre - als konkretes Vorkommnis zu verstehen, zu dem das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, gehört.

"Besondere Umstände" sind im Anwendungsbereich des EuAlÜbk zu bejahen, wenn das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten enthält, die jedenfalls Anlass geben, dessen Hintergrund näher zu untersuchen, oder wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten in höchstem Maße zweifelhaft erscheint, so dass sich die Frage nach den Motiven des Auslieferungsersuchens stellt.


Tenor:

I.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 5. August 2002 (Ausl 148/02 - 16 -) und der Beschluss des Senats vom 6.12.2002 über die Aussetzung des Vollzugs der Auslieferungshaft werden aufgehoben.

II.

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen C zur Strafverfolgung wegen der der durch den Staatsanwalt der Stadt Uljanowsk bestätigten Haftanordnung des Untersuchungsführers für das Gebiet Uljanowsk vom 6.Juli 2001 ( Strafsache Nr. 80148) zugrunde liegenden Straftat ist unzulässig.

Gründe:

I.

Der Verfolgte ist aufgrund der Festnahmeanordnung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 19 IRG am 30. Juli 2002 festgenommen worden und befand sich von diesem Tag bis zum 6.12.2002 in Unfreiheit. Am 5. August 2002 (Ausl 148/02 - 16/02 -) hat der Senat gegen ihn zunächst die vorläufige Auslieferungshaft und nach Eingang der Auslieferungsunterlagen der russischen Behörden durch Beschluss vom 3. September 2002 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Dem lag ein Auslieferungsantrag zugrunde, wonach der Verfolgte im Zeitraum Sommer 1996 bis März 2001 Mitglied einer kriminellen Gruppe gewesen sein soll, welche durch Erpressung, Raubüberfälle, Diebstähle und Schurkerei insgesamt ca. 1,2 Millionen Rubel erbeutet haben soll. In dem beigefügten Beschluss über die Fahndung nach dem Beschuldigten vom 16.7.2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, Anfang August 1997 in der Siedlung T gemeinsam mit anderen Tätern von A S.B. unter Androhung von Gewalt die Auszahlung von 26 Millionen Rubel in Geldscheinen des Jahres 1993 verlangt zu haben. Ergänzend wird wegen der dem Verfolgten in der Haftanordnung des Untersuchungsführers der Stadt Uljanowsk vom 6. Juli 2001 zur Last gelegten Tat und den Sachverhaltsschilderungen in dem Auslieferungsantrag sowie dem Beschluss vom 6.7.2001, wonach der Beschuldigte vor Gericht zu stellen ist, auf die Senatsentscheidung vom 3.9.2002 Bezug genommen.

Am 31. Oktober 2002 hat der Senat nochmals die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 6.12.2002 ist der Haftbefehl in Hinblick auf ein mögliches Auslieferungshindernis gem. § 6 Abs. 2 IRG unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden.

In weiteren Stellungnahmen hat der Verfolgte, der die zur Last gelegte Tat bestreitet und sich im einzelnen zum Sachverhalt und seinen Beziehungen zu dem Geschädigten und den weiteren Beschuldigten äußert, darüber hinaus Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen vorgelegt. Nach einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) -deutsche Sektion - vom 12.9.2002 vertritt diese nach Einschaltung örtlicher russischer Menschenrechtler die Ansicht, die Strafsache gegen den Verfolgten sei falsifiziert. Der in T lebenden Mutter des Verfolgten soll nach den Informationen der IGFM am 29.8.2002 von Mitgliedern des FSB-Geheimdienstes angeboten worden sein, das Strafverfahren einzustellen, wenn sie zur Zahlung von 40.000 US-Dollar bereit sei. Ferner teilt die IGFM in diesem Bericht mit, dass der angeblich Geschädigte S.B. A den OMON-Sondertruppen des Innern in Moskau angehöre und dort in einem OMON-Wohnheim lebe.

Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2003 unter Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls und der Haftverschonung vom 6.12.2002 die russischen Behörden um weitere Angaben zu dem dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalt ersucht und diese Auskünfte bis zum 15.Mai 2003 erbeten. Wegen des weiteren Inhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Die erbetenen Auskünfte sind bisher nicht erteilt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 20.6.2003 beantragt, die Anordnung der Auslieferungshaft und den Beschluss vom 6.12.2003 aufzuheben sowie die von den russischen Behörden beantragte Auslieferung für nicht zulässig zu erklären.

II.

1.

Der Auslieferungshaftbefehl vom 5. August 2002 und der den Vollzug der Auslieferungshaft aussetzende Beschluss vom 6.12.2002 sind gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 IRG aufzuheben, da die Auslieferung für unzulässig zu erklären ist und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat.

2.

Die Auslieferung des Verfolgten wegen der Haftanordnung des Untersuchungsführers für das Gebiet Uljanowsk vom 6.7.2001 ( Strafsache Nr. 80148 ) ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft für unzulässig zu erklären.

Für den Senat bestehen durchgreifende Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, so dass es nach § 10 Abs. 2 IRG einer Darstellung der Tatsachen bedurft hätte, aus denen sich dieser Tatverdacht ergibt. Da diese nicht vorgelegt worden ist, sieht § 10 Abs. 2 IRG vor, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.

a.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 3. 9. 2002, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt, dass das Auslieferungsersuchen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation vom 27.8.2002 in Form und Inhalt den Erfordernissen des Art. 12 EuAlÜbk i. V. m. Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsabkommen entspricht und es sich bei der diesem zugrunde liegenden Straftat um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk handelt.

b.

Ausnahmsweise hat sich der Senat veranlaßt gesehen, eine Prüfung des Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG durchzuführen und die russischen Behörden um weitere Aufklärung zu bitten. Eine solche Vorgehensweise ist lediglich bei Vorliegen "besonderer Umstände" zulässig ( § 10 Abs. 2 IRG). Der Senat verkennt nicht, dass diese Voraussetzung bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuAlÜbk nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bejaht werden kann, da nach dieser Auslieferungsvereinbarung der Tatverdacht grundsätzlich einer Überprüfung nicht zugänglich sein soll. "Besondere Umstände" sind indes im Anwendungsbereich des EuAlÜbk zu bejahen, wenn das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten enthält, die jedenfalls Anlaß geben, dessen Hintergrund näher zu untersuchen, oder wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten in höchstem Maße zweifelhaft erscheint, so dass sich die Frage nach den Motiven des Auslieferungsersuchens stellt ( vgl. zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Überprüfung des Tatverdachts: BGHSt 32, 314,323 ff; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 10 Rdn. 38 f; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 10., Rdn. 16 ff; OLG Koblenz, NJW 1984, 1314; OLG Schleswig vom 30.4.1985, Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, U 110).

Mangels ausreichender Unterlagen kann der Senat zu keiner abschließenden Stellungnahme kommen, ob tatsächlich einer der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgeführten Fälle vorliegt, wonach mit dem Auslieferungsersuchen Ziele verfolgt werden, die in Widerspruch zu dem Übereinkommen stehen ( BGHSt a.a.O.).

Aufgrund der verschiedenen Widersprüche in den vorgelegten Unterlagen - worauf noch im einzelnen einzugehen ist - sowie der Stellungnahmen anerkannter Menschenrechtsorganisationen zur Situation der Volksgruppe der Tschetschenen, denen der Verfolgte angehört, innerhalb der Russischen Föderation bestand für den Senat Veranlassung, auf diese Sachverhaltswidersprüche und - Ungereimtheiten einzugehen und den ersuchenden Staat um weitere Aufklärung zu bitten.

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 7.2.2003 ausgeführt:

"Angesichts der lediglich in ihrem Vollzug ausgesetzten Haftanordnung und der anstehenden Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung sieht der Senat sich im Hinblick auf besondere Umstände im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG veranlasst, die um Auslieferung ersuchenden Behörden um weitere Angaben zum Sachverhalt zu bitten. Aus Sicht des Senats besteht Veranlassung zu einer Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint.

Die besonderen Umstände liegen zum einen in Widersprüchen in der Sachverhaltsschilderung zwischen dem Auslieferungsantrag, dem Beschluss vom 6.7.2001 ( "als Beschuldigten vor Gericht zu stellen" ) und dem Beschluss vom 6.7.2001 ( "über die Inhaftnahme als Vorbeugungsmaßnahme" ). Die Angaben zum Tatort, zu der Tatzeit, aber auch zum Tathergang sind unterschiedlich. Auch ist unklar, wann der Geschädigte welchem Täter die 5.000 US- Dollar gegeben haben soll, wo diese verblieben sein sollen und ob der Verfolgte einen Anteil des Geldes erhalten haben soll.

Zum anderen sind als Belastungszeugen neben T ein Geschädigter U sowie die Zeugin T2 genannt. Deren Beziehung zu dem Tatvorwurf ist nach den vorgelegten Urkunden unklar. Eine schriftliche Aussage dieser Zeugen würde aus Sicht des Senats den Sachverhalt erhellen und u. U. bekräftigen.

Des weiteren ist ungewöhnlich, dass das Geschehen aus dem Jahre 1997 erst 2001 Anlass gab, ein Verfahren einzuleiten. Der Geschädigte T soll die Beteiligten kennen, da alle in demselben Dorf wohnen bzw. gewohnt haben, so dass er bei normalem Verlauf bereits unmittelbar nach der Tat diese noch im Jahre 1997 hätte zur Anzeige bringen können.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Zeuge T nach den Ermittlungen einer internationalen Menschenrechtsorganisation zur sog. OMON - Truppe gehören soll. Diese soll von Nichtmitgliedern gefürchtet sein. Deshalb ist es erstaunlich, dass gerade er - trotz dieser besonderen Beziehungen - Opfer einer Erpressung geworden sein soll.

Ferner ist bei der Bewertung des Tatgeschehens die damalige Gesamtsituation des Verfolgten zu sehen. Dieser lebte nach seinen glaubhaften Angaben als tschetschenischer Arbeiter in einer überwiegend russischen Umgebung unter schwierigen Umständen. Dass der Verfolgte, nachdem er dort eine dauerhafte Arbeit gefunden hatte, von der er und seine Familie leben konnten, diese Stellung aufs Spiel gesetzt haben soll, um den Zeugen T, der als Mitglied der OMON - Gruppe von einem Tschetschenen in hohem Maße gefürchtet sein musste, zu erpressen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass amnesty international über fingierte Anklagen gegen Tschetschenen berichtet hat.

Der Senat hält unter Würdigung aller vorgenannter Umstände die ausnahmsweise Nachprüfung des Tatverdachts für zulässig und erforderlich."

Zur weiteren Aufklärung hat der Senat in seinem erwähnten Beschluss die russischen Behörden um Auskünfte i.e. gebeten, und zwar zum Geschehen (Tatort und Verbleib der Beute), zu den Angaben der Zeugen, zum Verfahrensgang sowie zum Verhältnis zwischen dem Verfolgten und dem als Geschädigten Bezeichneten, der Mitglied der OMON-Gruppe sein soll. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 7.2.2003 Bezug genommen.

Die in diesem Beschluss vom 7.2.2003 formulierten Zweifel am Bestehen eines hinreichenden Tatverdacht sind nicht ausgeräumt worden. Eine weitere Aufklärung zum Sachverhalt ist aus Sicht des Senats nach wie vor unabdingbar, wenn die Auslieferung für zulässig erklärt werden soll.

Die von den russischen Behörden erbetene Stellungnahme ist weder innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Mai 2003 noch zeitnah danach erfolgt. Da die russischen Behörden auch nicht in anderer Weise auf dieses Ersuchen geantwortet haben, steht nicht zu erwarten, dass weitere Angaben zum Sachverhalt in einer zumutbaren Zeitspanne erfolgen werden.

Demnach ist die Auslieferung des Verfolgten wegen der in der Haftanordnung vom 6.7. 2001 bezeichneten Tat für unzulässig zu erklären.

Ende der Entscheidung

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