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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: Ausl 9/05
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 73 | |
IRG § 80 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren
hat der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schmidt
am 04.05.2005
beschlossen:
Tenor:
Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen M. U. an die Türkei zur Vollstreckung der durch Urteil des Schwurgerichts in Zonguldak vom 24.10.2000 - Grund-Nr. 1994/36, Urteils-Nr. 2000/124 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung wird für zulässig erklärt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2005 in Verbindung mit dem Verschonungsbeschluss vom selben Tag wird aufrecht erhalten.
Gründe:
I.
Der Verfolgte wurde am 24.10.2000 durch die 1. Kammer des Schwurgerichts in Zonguldak/Türkei wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Verfolgten wurde durch Urteil der 6. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 10.09.2002 (Grund-Nr. 2002/7528; Urteils-Nr. 2002/9839) verworfen und das Urteil des Schwurgerichts Zonguldak für rechtsgültig erklärt. Der Verurteilung lag der Vorwurf zugrunde, der Verfolgte habe am 30.12.1991 - soweit in der deutschen Übersetzung der 16.06.1999 als Tattag angegeben ist, handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler - eine Urkundenfälschung begangen, indem er als Wächter bei dem Hauptpostamt zu Zonguldak auf einem ärztlichen Attest die Dauer der ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von "10 Tagen" in "15 Tage" abgeändert habe.
Aufgrund einer Ausschreibung von Interpol-Ankara (Nr. 022878 2701051.MSG) wurde der Verfolgte am 18.03.2005 in Köln vorläufig festgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.03.2005 gegen ihn die Auslieferungshaft angeordnet, zugleich aber seine Verschonung vom Vollzug der Auslieferungshaft beschlossen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig.
1. Die Auslieferungsvoraussetzungen liegen vor. Die Botschaft der Türkei hat das Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Es besteht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Verfolgten, das dessen Freiheitsentziehung anordnet. Die voraussichtliche Dauer der Freiheitsentziehung wird auch noch mehr als vier Monate (§ 3 Abs. 3 S. 2 IRG) betragen. Dem Auslieferungsersuchen ist auch eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen der Türkei beigefügt.
Die Tat wäre auch nach deutschem Recht als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar und mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr bedroht.
2. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.
a) Die Frage einer möglichen Verjährung (§ 9 Nr. 2 IRG) stellt sich nur, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen der §§ 6, 7 Abs. 2 StGB liegen ersichtlich nicht vor. Auch die Fälle der §§ 6 - 8 IRG liegen nicht vor.
b) Der Senat teilt auch nicht folgende vom Bundesministerium der Justiz geäußerte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung:
"Anlass, die Frage der Verhältnismäßigkeit aufzuwerfen, gibt bereits die gegen den ausweislich des erstinstanzlichen Urteils nicht vorbestraften Verfolgten verhängte Strafe. Darüber hinaus liegt es nahe, die nunmehr bekannt gewordenen Umstände im Hinblick auf die soziale Situation des Verfolgten in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Schließlich handelt es sich bei dem Verfolgten um einen in Deutschland integrierten Ausländer, der einer Auslieferung zum wecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt hat. Aus hiesiger Sicht könnte der für Auslieferungen an EU-Staaten in § 80 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IRG normierte Schutzgedanke durchaus auch im Hinblick auf eine Auslieferung eines in Deutschland integrierten Ausländers in einen Nicht-Mitgliedstaat Berücksichtigung finden."
Hierzu ist Folgendes anzumerken:
aa) Es ist richtig, dass eine unangemessen harte Strafe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt und deshalb gemäß § 73 IRG ein Auslieferungshindernis darstellt (BVerfG JZ 2004, 141 m. Anm. Vogel). Hiervon ist allerdings nur auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0,05 g Heroin]; OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel [bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269 [Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen Heranwachsenden]).
Die gegen den Verfolgten verhängte Strafe ist nach deutschen Maßstäben sicher hart - eine in Deutschland 1992 gegen ihn verhängte Strafe wegen Urkundenfälschung betrug lediglich 70 Tagessätze -, unerträglich hart und deshalb völlig unangemessen erscheint sie jedoch noch nicht. Auch in Deutschland sieht der Strafrahmen für Urkundenfälschung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Nach türkischem Recht kann die weitere Vollstreckung der Strafe bereits nach einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. Zudem ist zur Beurteilung der Angemessenheit der verhängten Strafe nicht nur das Tatgeschehen, sondern auch das weitere Verhalten des Verfolgten zu berücksichtigen. Ersichtlich straferhöhend hat sich niedergeschlagen, "dass er den Prüfer durch Zeigen mit einer Rasierklinge und Schraubenzieher mit den nachfolgenden Worten 'Du wirst die Untersuchung abschließen. Sonst werde ich Dich nicht leben lassen!' bedroht" hat.
bb) Die soziale Situation des Verfolgten macht die Gewährung von Rechtshilfe nicht unzulässig i. S. des § 73 IRG. Er lebt hier mit seiner - inzwischen eingebürgerten - Ehefrau und mehreren Kindern, von denen eines behindert ist. Dies sind Umstände, die auch einer Strafverfolgung oder -vollstreckung in Deutschland aus Rechtsgründen nicht entgegen stehen würden, sondern allenfalls im Rahmen einer Gnadenentscheidung Berücksichtigung finden könnten. Im übrigen sind sechs Bestrafungen in Deutschland wegen Urkundenfälschung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug - aus Sicht des Senats kein Beleg einer gelungenen Integration.
cc) Es ist auch nicht möglich, die Regelung des § 80 Abs. 3 IRG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nur im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen die Türkei nicht gehört. Es handelt sich hierbei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. § 80 Abs. 3 IRG wurde erst während der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Dies geschah zur "Umsetzung der durch Artikel 5 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (RbEuHb) eröffneten Möglichkeiten der Gleichstellung im Inland wohnender Ausländer, von denen abweichend vom Regierungsentwurf aus Gründen insbesondere der Resozialisierung der Betroffenen Gebrauch gemacht werden" sollte (BT-Drs 15/2677, S. 6). Hätte der Gesetzgeber auch die Auslieferung an andere Staaten entsprechend einschränken wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Regelung im zweiten Teil des IRG tun können. Er dürfte hiervon allerdings auch deshalb abgesehen haben, weil Art. 6 des - auch im Verhältnis zur Türkei geltenden - Europäischen Auslieferungsübereinkommens eine Beschränkung der Pflicht zur Auslieferung nur für eigene Staatsangehörige zulässt. Der Senat sieht weder eine Veranlassung, noch eine Möglichkeit diese Entscheidung des Gesetzgebers nunmehr zu korrigieren.
III.
Die Gründe für die Anordnung der Auslieferungshaft bestehen fort. Es gibt auch schon mangels entsprechender Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft keine Veranlassung, die Verschonung des Verfolgten vom Vollzug der Auslieferungshaft zu beenden und den entsprechenden Beschluss aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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