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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: HEs 117/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 116 | |
StPO § 132a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn Roth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt
am 10.10.2003
beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.03.2003 (50 Gs 199/03) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1. Der Angeklagte darf für die Zeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls keine selbständige Tätigkeit aufnehmen und insbesondere nicht gegen die durch die Stadt L. in der Vergangenheit ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoßen.
2. Er darf keinerlei Tätigkeiten - selbständig oder unselbständig - zur Vermittlung von Krediten oder Kapitalanlagen aufnehmen.
3. Ihm wird die Aufnahme von Krediten, einschließlich der Benutzung von Kreditkarten untersagt.
4. Er hat jeglichen Wohnungswechsel der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.
5. Er hat der zuständigen Strafkammer unverzüglich die Aufnahme einer Arbeitsstelle anzuzeigen, dasselbe gilt für einen Wechsel der Arbeitsstelle.
Gründe:
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.07.2003 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bejaht. Hieran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.
In Abweichung von der vorgenannten Entscheidung hält der Senat es jedoch nunmehr für vertretbar, den Haftbefehl unter Auflagen gemäß § 116 StPO außer Vollzug zu setzen. Der Senat teilt die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht, entsprechende Auflagen zur Begegnung der Wiederholungsgefahr, die sich in der Sache als vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO) darstellen, seien unzulässig (so OLG Hamm StraFo 2002, 178, 179; offengelassen OLG Karlsruhe StraFo 2002, 25). Dagegen spricht, dass die Inhaftierung nahezu immer ein faktisches vorläufiges Berufsverbot darstellt, da kaum jemand in der Lage ist, innerhalb der Haftanstalt seine Berufsausübung fortzusetzen. Wenn es dem Haftrichter aber durch seine Entscheidung möglich ist, dem Beschuldigten faktisch die Möglichkeit der Berufsausübung zu nehmen, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf, muss es ihm erst recht möglich sein, ihm im Rahmen eines Verschonungsbeschlusses die Auflage zu erteilen, eine bestimmte Berufsausübung zu unterlassen, wenn eine solche Anordnung geeignet und erforderlich ist, zur Aussetzung des Haftbefehls zu führen.
Der Senat hält nunmehr auch die Erteilung von Auflagen in Bezug auf die künftige Berufsausübung für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr so weit einzuschränken, dass die Freilassung des Angeklagten verantwortet werden kann. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Angeklagte sich inzwischen weitere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat und der Beginn der Hauptverhandlung nunmehr absehbar ist.
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO. Dazu sei nur bemerkt, dass sich das Verfahren im Verhältnis zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf relativ lange hinzieht. Die Ermittlungen waren im wesentlichen bereits im April 2003 abgeschlossen waren. Es ist zwar aus den im Beschluss des Senats vom 24.07.2003 genannten Gründen nicht zu beanstanden gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben hatte. Der Senat erkennt auch an, dass das Landgericht alsbald nach Eingang der Anklage die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen eingeleitet hat, um die Sache von der eigentlich zuständigen überlasteten Kammer auf eine andere Kammer zu übertragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese Kammer die Sache erst Anfang Januar 2004 verhandeln kann, was nicht zuletzt daran liegt, dass zwei weitere gegen den Angeklagten gerichtete Anklagen mit vergleichbaren Vorwürfen, die allerdings bislang nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, mit dieser Sache verbunden werden sollen, wodurch die erforderliche "Vorlaufzeit" beträchtlich zunimmt.
Ende der Entscheidung
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