Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: Ss 14/03
Rechtsgebiete: BKatV, OWiG, StPO, StVG, StVO


Vorschriften:

BKatV § 2 Abs. 2
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
StPO § 353
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung und zu der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit mit seinen weiteren Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 13. März 2002 um 16:11 Uhr die I-Straße in T aus Richtung E-Straße kommend in Richtung C-Straße. Das Ordnungsamt des Kreises Aachen führte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radar durch. Im Bereich der Meßstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß Verkehrszeichen 274.1 auf 30 km/h beschränkt. Das entsprechende Verkehrszeichen befindet sich etwa 150 m vor der Meßstelle. Die I-Straße verläuft innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es handelt sich um eine Wohngegend. Für den Betroffenen wurde eine Geschwindigkeit von 69 km/h ermittelt. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h ergibt sich für den Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 66 km/h."

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf verschiedene Beweismittel und die Einlassung des Betroffenen gestützt, "der seine Fahrereigenschaft eingeräumt und die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt hat". Zum Inhalt der Einlassung hat das Amtsgericht mitgeteilt:

"Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, es gehe ihm vor allem um das bereits im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot. Er sei aufgrund seiner vielen Termine zur Vorfallszeit in Eile gewesen und habe das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen übersehen. Für ihn sei sein Kraftfahrzeug unverzichtbar, um die vielen Termine im Rahmen seiner Tätigkeit wahrnehmen zu können."

"Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für Verstöße der hier vorliegenden Art ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat vor. Hinzu kommt, dass die hier abgeurteilte Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der unter Ziffer 3 des Verkehrszentralregisterauszugs genannten Geschwindigkeitsübreschreitung um 26 km/h begangen worden ist. Damit kommt § 2 Abs. 2 BKatV zum Tragen. Unter diesen Umständen konnte auf das in der BKatV vorgesehene Fahrverbot hier nicht verzichtet werden. ..."

Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Verhängung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte darstelle.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

1.

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind materiell-rechtlich unvollständig. Die bislang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen die Anordnung der Nebenfolge (noch) nicht, weil sich ihnen nicht ausreichend entnehmen läßt, ob dem Betroffenen zu Recht eine "grobe" oder "beharrliche" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers i. Sinn von § 25 Abs. 1 StVG zur Last gelegt werden kann, lassen aber die Möglichkeit offen, dass eine erneute tatrichterliche Befassung insoweit durch weitergehende tatsächliche Feststellungen eine tragfähige Grundlage hierfür ergeben wird.

a.

Zutreffend ist das Amtsgericht freilich davon ausgegangen, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV bezeichneten Art begangen hat und dass das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG durch die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV, in denen ein Fahrverbot "in der Regel in Betracht" kommt, indiziert wird. In diesen Fällen bedarf es daher in aller Regel der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots (BGHSt 38, 125 [129 ff.] = NJW 1992, 446 = NZV 1992, 117 = VRS 82, 223; BGHSt 38, 231 [235] = NJW 1992, 1397 = VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; BGH VRS 94, 221 [224]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 188; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NStZ-RR 1996, 52; SenE vom 27.06.1997 - Ss 302/97; Senat NZV 1998, 165; SenE vom 05.06.1998 - Ss 290/98 B -; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 25 Rdnr. 15b m. w. Nachw.). Die Indizwirkung des Katalogtatbestandes entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Verpflichtung, in jedem Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass das Fahrverbot - abweichend von der gesetzlichen Vorbewertung ausnahmsweise doch - unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellen würde (BVerfG DAR 1996, 196 [198] = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284; BGHSt 38, 125 [131] = NJW 1992, 1397; Senat VRS 86, 152 [153]; SenE v. 19.06.1998 - Ss 289/98 B -; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -). Daher ist auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllt sind, von der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG abzusehen, wenn die gebotene Einzelfallprüfung ergibt, dass es sich ausnahmsweise nicht um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt. Das kann namentlich bei einer Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäss § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit in Betracht kommen, da in diesen Fällen die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels nur mit Einschränkungen zum Tragen kommt (BGH VRS 94, 221 [226] = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt bei Ordnungswidrigkeiten dieser Art nicht vor, wenn der Betroffene lediglich infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat. Wer eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnimmt, handelt nicht grob pflichtwidrig, sofern nicht gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, so insbesondere wenn sich die Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221 [226]; OLG Hamm NZV 1998, 334; DAR 1999, 327; VRS 96, 382 [384] u. VRS 96, 388; OLG Rostock DAR 1999, 277 [278]; Senat NZV 1998, 165; SenE v. 02.10.1998 - Ss 467/98 Z -; SenE v. 17.02.1999 - Ss 34/99 B -; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -; SenE v. 03.12.99 - Ss 547/99 B -). Letzteres kann im allgemeinen angenommen werden, wenn das Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden ist (BGH a.a.O.) oder der Messstelle ein Geschwindigkeitstrichter mit stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeit vorausgeht (BGH a.a.O.; SenE v. 24.04.1998 - Ss 177/98 -), wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine weithin sichtbare, ins Auge fallende Verkehrsbeeinflussungsanlage angeordnet wurde (SenE v. 19.12.1997 - Ss 703/97 -) sowie schließlich wenn sich die Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit anderen, ohne weiteres erkennbaren äußeren Verhältnissen (Baustellenbereich, Randbebauung, unübersichtliche Situation wie Ampelkreuzung, Art der Bebauung) jedermann aufdrängt (BGH a.a.O.; OLG Celle NZV 1998, 254; OLG Rostock DAR 1999, 277 [278]; SenE v. 04.01.2000 - Ss 602/99 B; vgl. a. OLG Hamm VRS 96, 388; OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Zweibrücken NZV 1998, 420; zu "Tempo-30-Zonen": OLG Hamm VRS 97, 207 [209 f.] u. NStZ-RR 1999, 374).

b.

Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = DAR 1997, 450 = VRS 94,221), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen (OLG Hamm VRS 97, 499).

Der subjektive Tatbestand der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht. Davon kann nicht ohne weiteres und daher nicht regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann. Daher entfällt bei wiederholten Pflichtverstößen die Indizwirkung hinsichtlich des Kriteriums der Beharrlichkeit, sofern die abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausschließbar auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen ist (OLG Braunschweig a.a.O.). Etwas anderes gilt auch hier dann, wenn Begleitumstände vorliegen, welche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen, wie z.B. Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage (BayObLG DAR 2000, 577 = VRS 99, 373 [374] = NZV 2001, 46; OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303 = VRS 97, 59; OLG Düsseldorf VRS 103, 25 [26] = NZV 2002, 409).

c.

Beruft sich der Betroffene - wie hier - darauf, das geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen "nicht gesehen" zu haben, beruft er sich damit auf ein Augenblicksversagen. Dann bedarf es näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung (OLG Hamm VRS 100, 468 = NZV 2001, 355). Die Urteilsfeststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen deshalb neben der Angabe der Geschwindigkeitsbegrenzung Angaben über die Art der Beschilderung bzw. sonstigen auf die Beschränkung hinweisenden baulichen Maßnahmen, die Art der umliegenden Bebauung sowie die Angabe enthalten, ob dem Betroffenen die Fahrstrecke bekannt war oder nicht (OLG Hamm VRS 98, 452 = NZV 2000, 341 = MDR 2000, 765).

Den bisherigen amtsgerichtlichen Feststellungen lässt sich das Maß der dem Betroffenen vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeit nicht ausreichend entnehmen. Sie reichen nicht aus, dem Senat die Prüfung, ob dem Betroffenen ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist, zu ermöglichen. Es fehlen Feststellungen dazu, ob und aus welchen weiteren konkreten Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Die geschlossene Ortslage und der Hinweis, dass es sich um eine Wohngegend handelt, reichen für sich allein nicht aus, dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass dem Betroffenen die Örtlichkeit und deshalb auch die Geschwindigkeitsbeschränkung, die nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils seit mehreren Jahren bestand, bekannt war, hat das Amtsgericht bisher nicht festgestellt.

d.

Zwar kommt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung auch dann in Betracht, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Indizwirkung des § 4 II 2 BKatV entfällt, weil der Täter die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen aufgrund eines Augenblicksversagens nur leicht fahrlässig nicht erkannt hatte die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit zugleich aber bewusst überschritten wurde. Derartige Feststellungen enthält die angefochtene Entscheidung jedoch ebenfalls nicht.

2.

Die Aufhebung der Entscheidung zum Fahrverbot erfordert wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots (Wechselwirkung) auch die Aufhebung der Geldbuße, die Aufhebung kann nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (SenE v. 08.08.2000 - Ss 306/00 B - = VRS 99, 288 = DAR 2000, 583 = NZV 2001, 391 [392]; SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; vgl. a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Düsseldorf DAR 2001, 176 = VRS 100, 358 [359]; OLG Hamm VRS 102, 385 [386] und NZV 2002, 413 = DAR 2002, 366 = VRS 103, 221 [222] = Zfs 2003, 42 [43].

Da die Frage, ob eine grobe Pflichtwidrigkeit vorliegt, auch den Schuldumfang betrifft, ist darüber hinaus nicht nur die Rechtsfolgenentscheidung, sondern die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, damit Widersprüche zwischen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch vermieden werden (SenE v. 21.03.2000 - Ss 50/00 B -; SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 -; SenE v. 01.03.2002 - Ss 70/02 B -).

Demgegenüber bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, Höhe der gemessenen Geschwindigkeit und dazu, dass der Betroffene der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war, aufrechterhalten.

3.

Für die neue Hauptverhandlung in dieser Sache weist der Senat auf folgendes hin:

a. Nicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht mit den Voreintragungen begründete Erhöhung der Regelgeldbuße. Diese ist, wie sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 BKatV ergibt, zulässig.

b. Zutreffend ist das Amtsgericht - auf der Grundlage seiner bisherigen Ausführungen und Rechtsansicht - auch davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der grundsätzlich ein Absehen von der Verhängung des nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen beruflicher oder sonstiger Härten, die gegebenenfalls ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten, verneint hat.

Ende der Entscheidung

Zurück