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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: Ss 210/03 (Z)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt K. hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 20.06.2002 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 15,00 EUR festgesetzt. Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hat, ist das Verfahren dem Amtsgericht vorgelegt worden, das am 25.10.2002 Termin zur Hauptverhandlung auf den 11.03.2003 bestimmt hat. In der Hauptverhandlung vom 11.03.2003 ist für den Betroffenen niemand erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Urteil den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der gerügt wird, durch Schriftsatz vom 07.03.2003 sei der Einspruch zurückgenommen worden. Der Schriftsatz sei am selben Tag per Fax vorab übersandt worden.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Im zugrundeliegenden Bußgeldbescheid ist lediglich eine Geldbuße von 15,00 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Mit der Rüge, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei vor dessen Verwerfung durch das angefochtene Urteil zurückgenommen worden, macht der Betroffene ein Verfahrenshindernis geltend, das nach § 80 Abs. 5 OWiG vor Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 36, 59; Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 461/96). Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG gerade für die Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; Senatsentscheidungen VRS 73, 140 und Beschluss vom 22.10.1996 - Ss 461/96). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier aber nicht gegeben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Rechtskraft eintritt und damit ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens entgegensteht (vgl. BGHSt 27, 271; 36, 59; Senatsentscheidung VRS 73, 140; SenE v. 17.08.2000 - Ss 356/00 Z-).

Wenn das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis nimmt und den Einspruch gleichwohl nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, so liegt darin auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Koblenz VRS 85, 100, 103; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 22.10.1996 - Ss 461/96 Z - und vom 01.04.1997 - Ss 112/97 Z). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs hier in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form gerügt worden ist. Dieser Rechtsfehler könnte nämlich auch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, da der Betroffene dadurch, dass der Einspruch trotz der Rechtskraft des Bußgeldbescheids verworfen worden ist, lediglich einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 22.10.1996 - Ss 461/96 Z ; SenE vom 01.04.1997 - Ss 112/97 Z -; SenE v. 17.08.2000 - Ss 356/00 Z-).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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