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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: Ss 47/03 (Z)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 32 Abs. 2
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2
OWiG § 80 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

IV. Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2002 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1a FPersG, 4 Abs. 1 Nr. 1 FPersV) eine Geldbuße von 110,00 EUR verhängt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.11.2002 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil sofortige Beschwerde erhoben.

II.

1. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.4.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Insbesondere ist eindeutig, dass unter "Urteil" i. S. des § 32 Abs. 2 OWiG auch Urteile zu verstehen sind, durch die - wie hier zunächst - der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird; auf die sachliche Richtigkeit des Urteils kommt es nicht an (BGHSt 32, 209 = NJW 1984, 988; KK OWiG-Weller, 2. Aufl., § 32 Rn 24; Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 32 Rn 10).

2.

Mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist das angefochtene Urteil unanfechtbar geworden. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist die Kosten - und Auslagenentscheidung unanfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Diese Voraussetzung ist auch im Fall der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erfüllt. Durch den Nichtzulassungsbeschluss wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anfechtung der Hauptentscheidung, die nur nach vorheriger Zulassung möglich gewesen wäre, unstatthaft bleibt. Deshalb ist in diesem Fall die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nach wohl herrschender Meinung in der Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur nicht zulässig (so schon Senatsentscheidung vom 6.8.88 - Ss 506/88 -; ebenso BayObLG NStZ 1988, 427 = MDR 1988, 885; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; KK OWiG-Steindorf, a.a.O., § 80 Rn 64; Göhler, a.a.O., § 80 Rn 47 m.w.N.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Bd. 1, § 80 Rn 24; a.A. OLG Hamm, Beschluss v. 11.10.1990 - 3 Ss OWi 994/89). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eröffnet für die Kosten- und Auslagenentscheidung keinen Rechtsmittelzug, der für die Hauptentscheidung verschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 644-646 = VRS 78, 367-369 (1990) = NZV 1990, 320-321).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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