Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: Ss 477/91
Rechtsgebiete: AuslG, StGB, StPO


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
AuslG § 47 Abs. 4 a.F.
StGB § 15
StGB § 47
StPO § 24 Abs. 2
StPO § 25 Abs. 1 Satz 1
StPO § 206 a
StPO § 336 Satz 2
StPO § 338 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen "Verstoßes gegen die Aufenthaltsbestimmungen" verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.

II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen "Widerstandsleistung in Tateinheit mit Körperverletzung" verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe:

A.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Verstoß gegen die Aufenthaltsbestimmungen sowie wegen Widerstandsleistung in Tateinheit mit Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

B.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Teilfreisprechung des Angeklagten (I.) sowie im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (II.).

I.

Die Verurteilung wegen "Verstoßes gegen die Aufenthaltsbestimmungen" hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand. Das Amtsgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ist ... ghananesischer Staatsangehöriger ... Ende Januar 1989 war der Angeklagte aus Ghana nach Europa gekommen. Er war schließlich auf Umwegen nach Polen gelangt. Dort besorgte er sich für die Niederlande ein Visum und reiste mit dem Zug über die damalige DDR in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei wußte er, daß er mit der DDR und der Bundesrepublik Deutschland durch zwei selbständige Staaten reiste. Für die DDR bekam er ein Durchreisevisum. Für die Bundesrepublik Deutschland hatte er ein solches nicht beantragt und demzufolge nicht erteilt bekommen. Im Zug an der Grenzschutzstelle A. wurde der Angeklagte ... überprüft."

Zur rechtlichen Würdigung heißt es im angefochtenen Urteil u.a.:

"Nach alledem steht fest, daß der Angeklagte sich einmal eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufenthaltsbestimmungen des § 47 Abs. 4 AuslG schuldig gemacht hat, indem er ohne eine Transitvisum zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er hätte nämlich auf jeden Fall wissen müssen, daß er auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigte, wenn er als Ghananese durch dieses Land reist. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als er für die DDR, das dortige Staatsgebiet, ein Visum erteilt bekam, mußte er sich sagen, daß ein solches auch für die Bundesrepublik Deutschland benötigt würde, da er von den DDR-Behörden ein Visum nicht für "Deutschland", sondern für die DDR erteilt bekommen hatte."

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, daß das Amtsgericht das (festgestellte) Verhalten des Angeklagten als (fahrlässigen) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (a.F., AuslG 1965) gewertet hat. Diese Vorschrift handelt von der unerlaubten Einreise (Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 47 AuslG, Anm. 3); Einreise ist auch die Überschreitung der Grenze zum Zwecke der Durchreise (Meyer in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 47 AuslG Anm. 3 b). Das Amtsgericht hat indes übersehen, daß der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr.1 AuslG a.F. nur durch vorsätzliches und nicht schon durch fahrlässiges Handeln verwirklicht werden kann. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 47 Abs. 1 Nr.1 AuslG a.F. bedroht indes fahrlässiges Handeln ausdrücklich nicht mit Strafe. Fahrlässiges Handeln wird nach § 47 Abs. 4 AuslG a.F. nur in den Fällen des Absatz 1 Nr.2 und 5 bestraft.

Das (festgestellte) Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der unerlaubten - mit dem überschreiten der Grenze beendeten - Einreise rechtfertigt auch keine Verurteilung nach einer anderen Rechtsvorschrift. Insbesondere kommt nach den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Nr.2 AuslG a.F., der vom unerlaubten Aufenthalt des Ausländers handelt (Kloesel-Christ, a.a.O.), nicht in Betracht. Der Angeklagte benötigte für die Einreise (zur Durchreise) keine der in dieser Vorschrift als "erforderlich" bezeichneten Urkünden, sondern - neben seinem Paß - lediglich einen Durchreisesichtvermerk (§ 5 Abs. 3 AuslG a.F., § 5 Abs. 1 Nr.2 DV AuslG a.F.), dessen Fehlen bei der Einreise bei vorsätzlichem Handeln zum Straftatestand des § 47 Abs. 1 Nr.1 AuslG a.F. führt.

Der Senat schließt nach den Gesamtumständen aus, daß noch Feststellungen getroffen werden könnten, die ausreichen, ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr.1 AuslG zu belegen.

Weil die zugelassene Anklage für die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte bei der Einreise einerseits und im Zusammenhang mit der Ausreise andererseits - im übrigen zu Recht - Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen hat und die unerlaubte Einreise des Angeklagten - wie ausgeführt - nicht zur Bestrafung führt, hat der Senat insoweit auf (Teil-)Freispruch erkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40 Aufl., § 260 Rdnr. 13, § 354 Rdnr. 3 u. 4).

II.

Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener "Widerstandsleistung in Tateinheit mit Körperverletzung" hält der ordnungsgemäß erhobenen - Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch "mit Unrecht" verworfen worden ist. Bei ordnungsgemäßer - wie hier den erkennenden Richter betreffenden und daher nicht nach § 336 Satz 2 StPO ausgeschlossenen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO; Kleinknecht/Meyer a.a.O., § 28 Rdnr. 4, § 336 Rdnr. 6) - Ablehnungsrüge hat das Revisionsgericht unter Anwendung von Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob das Gesuch nach den damaligen Verhältnissen zulässig und begründet war (vgl. Senatsentscheidung vom 26.01.1988 - Ss 650/87 - m.w.N. = StV 1988, 287, 288; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 338 Rdnr. 65). War die Verwerfung des Ablehnungsgesuches (durch die Tatsacheninstanz) als unzulässig nicht gerechtfertigt, ist der Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 3 StPO erst dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch auch in der Sache gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 443, 444; Senatsentscheidung, a.a.O.; Hanack, a.a.O., Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 4. Aufl., Rdnr. 140).

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft treffen die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht das Ablehungsgesuch unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs des Ablehnungsgrundes als unzulässig verworfen hat (Beschluß vom 12.03.1991) nicht zu. Das Ablehnungsgesuch war zulässig. Es war durch den in dem - mit gleichlautender Anklage gegen den Angeklagten geführten - Verfahren 12 Js 205/89 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts vom 06.03.1989 bereits deshalb nicht verbraucht, weil in ihm über den Ablehnungsgrund nicht insgesamt sachlich entschieden worden ist (vgl. Pfeiffer in KK-StPO, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 6); das Amtsgericht hat darin den Ablehnungsgrund - zu Unrecht, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO - als verspätet angesehen. Darüber hinaus ist, nachdem das vorgenannte Verfahren wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses durch Senatsbeschluß vom 30.06.1989 gemäß § 206 a StPO eingestellt worden ist, ein neues Verfahren eingeleitet worden (Wiederaufnahme der Ermittlungen, erneute Anklageerhebung; vgl. Rleß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 206 a Rdnr. 79; KMR-Paulus, 8. Aufl., § 206 a, Rdnr. 89, 90), in dem die Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts vom 06.03.1989 ohnehin nicht weiterwirkt (vgl. KMR-Paulus, a.a.O., § 25 Rdnr. 2; Pfeiffer in KK-StPOf § 25 Rdnr. 6).

Das demnach zulässige Ablehungsgesuch war begründet. Der Angeklagte hat sein gegen den in der Hauptverhandlung amtierenden Richter am Amtsgericht K. nach der Eröffnung des Hauptverfahrens angebrachtes Ablehnungsgesuch im wesentlichen wie folgt begründet: Richter K. habe im Jahre 1988 in einem gegen einen anderen Afrikaner gerichteten Verfahren (25 Ds 813/87) sich dahin geäußert, ihm sei aus seiner langjährigen Tätigkeit als Ermittlungsrichter bekannt, daß "insbesondere Afrikaner und nicht diese Leute, wie sie der Verteidiger bezeichnet, lügen, daß sich die Balken biegen"; in jenem Verfahren sei der Richter mit Erfolg abgelehnt worden; weil er - der Angeklagte - ebenfalls Afrikaner sei, müsse er bereits wegen dieser Äußerung des Richters befürchten, daß dieser auch ihm gegenüber nicht unvoreingenommen sei.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung u.a. erklärt, es sei richtig, daß in einem anderen Verfahren erfolgreich ein Ablehnungsgesuch angebracht worden sei; eine damals von ihm gemachte Äußerung sei im vorliegenden Verfahren auch nicht andeutungsweise gefallen.

Der abgelehnte Richter hat damit die Richtigkeit des vom Angeklagten angeführten Sachverhalts bestätigt.

Die Revision vertritt danach zu Recht die Auffassung, daß das Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden dürfen. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreigenommenheit störend beeinflussen könne. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder unbefangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt. Maßgebend ist vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (so insgesamt Senatsentscheidung StV 1988, 287, 288 m.w.N.; vgl. auch BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 226, 227).

Die - dem Angeklagten zugetragene - Äußerung des abgelehnten Richters, ihm sei aus seiner langjährigen Tätigkeit als Ermittlungsrichter bekannt, daß insbesondere Afrikaner ... lügen, daß sich die Balken biegen, gab dem Angeklagten auch bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne. Der Angeklagte hatte von Anfang an abgestritten, gegenüber den Grenzbeamten Widerstand geleistet und diese dabei körperlich verletzt zu haben; seinen Angaben standen indes die ihn belastenden Aussagen der Grenzbeamten gegenüber. Bei dieser Sachlage konnte nach dem Inhalt der Äußerung des Amtsrichters für den Angeklagten die Besorgnis entstehen, der Richter werde entgegen der Unschuldsvermutung und der Regel, daß nur prozeßförmig festgestellte Tatsachen eine Verurteilung tragen können (vgl. KMR-Paulus, a.a.O., § 24, Rdnr. 16 m.w.N.), von vornherein nicht bereit sein, die Richtigkeit seiner - des Angeklagten - Einlassung in Erwägung zu ziehen und die Aussagen der Zeugen auf der Grundlage dieser Einlassung kritisch zu würdigen. Für den Angeklagten mußte sich kein zureichender Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, der Äußerung des Richters, komme über das damalige - gegen einen anderen Angeklagten gerichtete - Strafverfahren hinaus keine Bedeutung im Sinne einer Voreingenommenheit für spätere Verfahren mit afrikanischen Angeklagten zu. Bereits der in der Äußerung enthaltene Hinweis auf die "langjährige Tätigkeit als Ermittlungsrichter" konnte in dem Angeklagten den Eindruck erwecken, der Richter messe seiner Erklärung zur Unwahrhaftigkeit von Afrikanern in Strafverfahren nahezu die Bedeutung eines Erfahrungssatzes zu, dem er fallübergfeifende Beachtung schenke, zumal sich der dienstlichen Äußerung des Richters keine Gesichtspunkte entnehmen lassen, die einem solchen Eindruck entgegenwirken konnten.

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:

Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten darf nur unter den Voraussetzungen des § 47 StGB verhängt werden. Die Freiheitsstrafe muß als "ultima ratio" unverzichtbar sein (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 09.08.1991 - Ss 371/91 -; Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 47 Rdnr. 7). Der Umstand, daß der Täter durch Untersuchungshaft bereits die Wirkungen des Freiheitsentzuges verspürt hat, ist in die Erörterung, ob die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unerläßlich ist, einzubeziehen (vgl. SenE vom 22.03.1991 - Ss 101/91 -).

Ende der Entscheidung

Zurück