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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 5072/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Soweit aus Arzthaftung der Ersatz materieller und immaterieller Schäden verlangt wird, ist es wegen des Gebotes der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil unzulässig, vorab, ohne Absicherung durch Grund- und gegebenenfalls Feststellungsurteil über die materiellen Ansprüche, durch Teilurteil über den immateriellen Schaden zu entscheiden.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 5072/02

Verkündet am 27.03.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Schneider und Ramm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2003

folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Parteien hin wird das Teilurteil des Landgerichts München II vom 25.9.2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.

II. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aus Arzthaftung.

Der Kläger begab sich am Abend des 18.2.1997 in die Praxis des Beklagten.

Der Beklagte behandelte den Kläger am 18.2.1997 und am Morgen des 19.2.1997 wegen schmerzhafter Blockierungssymptomatiken der Wirbelsäule. Am 19.2.1997 gegen 22.00 Uhr verspürte der Kläger zunehmende Schmerzen im Brustkorbbereich und Atemnot. Er suchte am Morgen des 20.2.1997 erneut die Praxis des Beklagten auf. Der Beklagte erkannte eine kardiale Symptomatik und veranlasste ein EKG. Es wurde ein Herzinfarkt festgestellt, der im Kreiskrankenhaus und im Klinikum weiterbehandelt wurde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, dass er sich bei einer Geschäftsreise am 18.2.1997 plötzlich schwindlig, unwohl und übel gefühlt und sich erbrochen habe. Er sei unter Schwierigkeiten noch nach Hause gefahren und habe sodann den Beklagten aufgesucht und diesem mitgeteilt, dass er einen Herzinfarkt befürchte, worauf der Beklagte aber nicht eingegangen sei. Infolge der verspäteten Behandlung des Herzinfarktes sei eine Rekanalisation der verschlossenen Herzkranzgefäße nicht mehr möglich gewesen. Folglich seien 20 % der Herzmuskelmasse untergegangen. Der Kläger habe einen gesundheitlichen Dauerschaden davongetragen Er leide unter Erschöpfungszuständen, Konzentrationsverlust, Atemnot unter Belastung sowie dem Wiederaufleben einer vorbestehenden, durch Behandlung kompensierten Depression. Der Kläger sei nicht mehr fähig, seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter auszuüben. Auch ein Ladengeschäft könne er nicht mehr betreiben. Anstelle eines bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens von 6.416,- DM könne der Kläger allenfalls noch ein Verdienst von 2.500,- DM erzielen.

Dem Kläger stehe ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM und eine monatliche Rente in Höhe von 4.000,-- DM zu. Darüberhinaus sei die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des zukünftigen immateriellen und materiellen Schadens festzustellen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den immateriellen Zukunftsschaden des Klägers zu erstatten.

3. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine zum Ende eines jeden Monats fällig werdende Rente in Höhe von DM 4.000,--, beginnend mit dem 1.1.1998 bis 28.11.2029 zu bezahlen.

4. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger, der bei ihm bis dahin nur wegen Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung gewesen sei, mitgeteilt habe, dass er befürchte, einen Herzinfarkt erlitten zu haben. Der Beklagte habe auch keine einschlägigen Beschwerden angegeben.

Es werde bestritten, dass die Verzögerung der Rekanalisierung für deren Fehlschlag ursächlich gewesen sei. Die vom Kläger behaupteten körperlichen und psychischen Folgen des Infarktgeschehens seien ebenso wie deren Vermeidbarkeit zu bestreiten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung zweier schriftlicher kardiologischer Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 26.9.1998 und vom 19.1.1999. Am 28.9.2000 hat das Landgericht ein schriftliches psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. erholt. Am 5.6.2002 hat das Landgericht die Zeugen und vernommen.

Mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.10.2002 zugestelltem Teilurteil vom 25.9.2002 hat das Landgericht München II unter Abweisung des weitergehenden bezifferten Schmerzensgeldanspruches dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,- EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die am 5.11.2002 eingegangene und nach Fristverlängerung am 9.1.2003 begründete Berufung des Beklagten.

Der Kläger hat am 28.1 2003 Anschlussberufung eingelegt.

Der Beklagte macht geltend, dass das Landgericht ohne ausreichende Grundlage, da der Sachverständige insoweit keine Stellung genommen habe, davon ausgegangen sei, dass auch unter Zugrundelegung des vom Beklagten geschilderten Behandlungsablaufes ein Behandlungsfehler vorliege. Das Urteil des Landgerichts sei insgesamt widersprüchlich. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, dass das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- EUR bei weitem überhöht sei.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Teilurteil des Landgerichts München II vom 25.9.2002, AZ: 5 O 1170/98, zugestellt am 10.10.2002, wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 6.000,- zu bezahlen und des weiteren festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

2. Die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung des zukünftigen immateriellen Schadens wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 25.9.2002 den Beklagten dazu zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie das Urteil des Landgerichts München II vom 25.9.2002 dahin zu ergänzen, dass soweit der Kläger Ersatz seines materiellen Schadens verlangt, die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, dass der Sachverständige Prof. Dr., festgestellt habe, dass dem Beklagten auch unter Zugrundelegung der von ihm geschilderten Variante des Behandlungsgeschehens ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Das Landgericht habe das Schmerzensgeld mit 6.000,- EUR zu niedrig angesetzt. Ein Betrag von 50.000,-- DM sei angemessen.

Im übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.1.2003 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 9.1. und 12.2.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Auf die Berufungen der Parteien hin war das Teilurteil des Landgerichts München II vom 25.9.2002 aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Ein diesbezüglicher Antrag der Parteien ist nicht erforderlich (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr war der nicht entscheidungsreife Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Der Kläger verlangt vom Beklagten aus Arzthaftung im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage den Ersatz materieller und immaterieller Schäden.

Soweit das Landgericht im Tatbestand des Urteils vom 25.9.2002 auf Seite 5 zum Antrag des Klägers zu Ziff. 2 festgestellt hat, dass dieser den Ersatz seines materiellen Zukunftsschadens verlangt, muss es, wie aus dem Sitzungsprotokoll vom 9.1.2002 ersichtlich, richtig heißen, dass der Kläger insoweit den Ersatz seines immateriellen Schadens verlangt (§ 314 Satz 2 ZPO).

2. Das Landgericht hat, wie aus Tenor und Entscheidungsgründen, insbesondere deren einleitendem Satz, ersichtlich, mit Teilurteil vom 25.9.2002 (unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO) lediglich über die immateriellen Schadensersatzansprüche entschieden. Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Dabei ist nicht ein (kaum in Betracht kommender) Rechtskraftkonflikt gemeint, sondern ein Widerspruch im weiteren Sinne dahingehend, dass die Entscheidung des Reststreites von der Entscheidung im Teilurteil insoweit abhängig ist, dass sich in beiden Entscheidungen die gleichen Vorfragen stellen, die bei unterschiedlicher Beantwortung zu widersprüchlichen Entscheidungen im vorgenannten Sinne führen (vgl. Zöller, 23. Aufl., Rdnrn. 2 und 7 zu § 301 ZPO). Der vom Kläger geltend gemachte immaterielle Schaden und der verlangte materielle Schaden hängen, da sich deliktische und vertragliche Haftung, auf die der materielle Schadensersatzanspruch zusätzlich gestützt werden kann, im Arztrecht hinsichtlich Sorgfaltsmaßstab und Kausalität nicht unterscheiden, weitgehend von den gleichen Fragestellungen, insbesondere einem Behandlungsfehler des Beklagten, ab. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einer Vorabentscheidung über den immateriellen Schaden ohne Absicherung durch Grund- und Feststellungsurteil bezüglich des materiellen Schadens Widersprüche im vorgenannten Sinne auftun können. Das unzulässige Teilurteil des Landgerichts war folglich aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, da dieser u.a. aus den vom Landgericht auf Seite 12 des Urteils genannten Gründen in der Berufungsinstanz nicht entscheidungsreif ist.

3. Der Anregung des Klägers, das Urteil des Landgerichts dahingehend zu ergänzen, dass der materielle Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, konnte der Senat nicht entsprechen. Die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers sind mangels einer diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht anhängig.

B.

1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das Landgericht entweder davon überzeugen muss, dass das Vorbringen des Klägers zum Behandlungsgeschehen zutrifft (und vom Sachverständigen als fehlerhaft eingestuft wird) oder sichergestellt ist, dass auch der vom Beklagten behauptete Ablauf der Behandlung vom Sachverständigen eindeutig als fehlerhaft angesehen wird.

Es ist erforderlich, dass das Gericht, unter Umständen nach Anhörung der Parteien (§§ 139, 141 ZPO) und/oder Parteivernehmung, dem Sachverständigen eindeutige Anknüpfungstatsachen vorgibt.

2. Sofern die Schadensursächlichkeit eines festgestellten (einfachen) Behandlungsfehlers in Frage gestellt sein sollte, muss sich das Gericht, wegen der damit verbundenen Beweiserleichterungen, unter Umständen auch darüber vergewissern, ob dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist.

3. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Anschlussberufungsschrift vom 26.1.2003 vorgebrachten Gesichtspunkte erfordern keine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Allerdings ist derzeit noch nicht endgültig absehbar, ob und inwieweit die vom Kläger geltend gemachte seelische Erkrankung schmerzensgeldrelevant ist. Im übrigen ist auch das Maß eines (etwaigen) Verschuldens des Beklagten für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Belang.

C.

1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen. Die Entscheidung über die sonstigen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleiben der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

2. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da das Urteil des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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