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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 1 U 5906/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 2

Entscheidung wurde am 18.09.2003 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Eine zahnärztliche Heilbehandlung, die erkanntermaßen nicht den Regeln des Fachs entspricht (Verwendung objektiv ungeeigneten Materials, Verzicht auf eine erforderliche Nachpräparation) kann trotz einer mit diesem Wissen erteilten Einwilligung des Patienten haftungsbegründend sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwilligung als unwirksam anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 5906/01

Verkündet am 16.05.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.11.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Eingliederung einer Brücke auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und auf Erstattung künftiger Schäden in Anspruch.

a) Zumindest seit Ende der 80er - Jahre ist der Kläger der Überzeugung, aufgrund zahnärztlicher Behandlungen und der dabei erfolgten Verwendung ungeeigneter Legierungen "verseucht" zu sein. Seitdem ist der Kläger auch bemüht, das nach seinem Vortrag in seinem Körper vorhandene Gift ausleiten zu lassen und legt er allergrößten Wert darauf, dass bei jeglichen zahnärztlichen Maßnahmen die bei ihm zu verwendenden Materialien vorher ausreichend auf ihre Verträglichkeit ausgetestet sind, da er zudem auf verschiedene Stoffe allergisch reagiere.

Gegen einen vor der Behandlung durch den Beklagten bei ihm tätig gewordenen Zahnarzt erhebt der Kläger in einem beim Senat anhängigen weiteren Verfahren unter anderem den Vorwurf, ihn vor Verwendung einer Palladiumlegierung fehlerhaft nicht auf Palladiumverträglichkeit untersucht, nicht über eventuelle Risiken der Verwendung eines solchen Materials aufgeklärt und ihn dadurch an der Gesundheit geschädigt zu haben.

b) Nach vorangegangenen, als unbefriedigend empfundenen Behandlungen durch andere Zahnärzte begab sich der Kläger am 3.12. 1996 in die Praxis des Beklagten. Empfohlen worden war ihm dieser vom das für den Kläger bis dahin schon mehrere prothetische Leistungen erbracht hatte und zuletzt mehrfach mit der Reparatur einer wiederholt zu Bruch gegangenen Kunststoffbrückenversorgung im Oberkiefer des Klägers befasst war.

Der Oberkiefer des Klägers war bei einem lückenhaften eigenen Zahnbestand (Fehlen der Zähne 18, 16, 15, 14, 13, 24, 25, 26, 27 und 28) behandlungsbedürftig. Beabsichtigt war, dass der Kläger, wie es auch ordnungsgemäßer Versorgung entsprochen hätte, anstelle der gebrochenen Kunststoffbrücke im Oberkiefer letztlich eine neue, festsitzende Brücke unter zusätzlichem, zur Pfeilervermehrung erforderlichen Einsatz von zwei Implantaten anstelle der Zähne 15 und 25 erhalten sollte. Einigkeit zwischen den Parteien bestand darin, dass diese Versorgung jedoch derzeit noch nicht durchgeführt werden sollte, da das für die Implantate zu verwendende Material nach Angabe des Klägers noch nicht bei ihm ausgetestet bzw. eine durchzuführende Giftausleitung noch nicht abgeschlossen war. Hinsichtlich der als Interimslösung gedachten Alternativen lehnte der Kläger einen herausnehmbaren Zahnersatz kategorisch ab. Die Parteien kamen schließlich überein, dass dem Kläger als Zwischenlösung unter Verwendung der vorhandenen Zähne eine Metallkeramikbrücke eingesetzt werden sollte.

Nach diversen Befunderhebungen und Behandlung der ungünstigen parodontalen Situation des Klägers sowie weiteren Vorbehandlungen wurde dem Kläger durch den Beklagten schließlich am 1.10.1997 provisorisch und sodann am 20.10.1997 endgültig ein festsitzendes Langzeitprovisorium eingegliedert. Mit Ausnahme der Zähne 12 und 17 wurden auf ausdrücklichen, unterschriftlich bestätigten Wunsch des Klägers (vgl. Anlage B 2) dabei keine weiteren Pfeilerzähne anpräpariert.

Das Provisorium war in dem Zahnlabor aus der Legierung "Herador GG" gefertigt worden, auf der eine Aufbrennkeramik angebracht war. Die Verwendung der Legierung beruhte darauf, dass der Kläger angegeben hatte, dieses Material zu vertragen. Den beim Einsetzen der Interimsversorgung zu verwendenden Zement hatte der Kläger vorgegeben und sogar selbst in die Praxis des Beklagten mitgebracht.

Unstreitig war die verwendete Legierung für die streitgegenständliche Brücke aufgrund des Umstandes, dass diese eine große Spannweite aufwies, nicht geeignet.

Bei der Behandlung wich der Beklagte von seinem am 26.5.1997 gefertigten Heil- und Kostenplan insoweit ab, als er den darin noch in die Versorgung als einzubeziehend bezeichneten Zahn 22 am 22.9.1997 wegen einer akuten Parodontitis extrahiert und durch ein Zwischenglied bei der Anfertigung der Brücke ersetzt hatte. Auch eine Abweichung vom Heil- und Kostenplan bezüglich des Zahnes 24 war behandlungsbedingt.

c) Am 12.1.1999 wurde festgestellt, dass die im Oktober 1997 eingesetzte Brücke zwischen den Zähnen 11 und 12 gebrochen war. Die Brückenversorgung verblieb gleichwohl im Mund des Klägers.

Dieser suchte schließlich die Praxis des Beklagten nicht mehr auf und strebte beim Landgericht Landshut unter dem dortigen Geschäftszeichen 22 OH 1639/00 ein selbständiges Beweisverfahren zu der Behauptung an, der vom Beklagten eingegliederte Oberkiefer-Zahnersatz sei in Planung und Ausführung mangelhaft. Im Rahmen dieses Verfahrens erstattete der Sachverständige am 31.7. und 13.9.2000 schriftliche Gutachten.

Am 19.7.2000 waren die Zähne 17 und 12 des Klägers gelockert und das rechte Brückenteil bewegte sich mit ihnen; der Brückenteil über die Zähne 11, 21 und 23 war hochgradig beweglich, hing nur noch am Zahn 21 und beinhaltete die Gefahr eines Spontanverlustes.

d) Der Kläger ließ sich in der Folgezeit andernorts zahnärztlich behandeln. Mit Rechnungen des Zahnarztes vom 19. und 27.12.2000 über 10.397,39 DM und 14.830,02 DM (insgesamt 12.898,57 EUR) wurden ihm zahnärztliche Leistungen u.a. im Zusammenhang einer Versorgung mit 6 Implantaten in Rechnung gestellt (Anl. zu Bl. 121/124 d. A.). Mit Rechnung des Klinikums vom 20.12.2000 über 1.266,34 DM (=656,16 EUR) wurde dem Kläger eine implantologische Leistung von 6 Zähnen stationär im Klinikum berechnet (Anl. zu Bl. 127/129 d. A.).

2.

a) Der Kläger hat dem Beklagten bereits in erster Instanz vorgeworfen, ihn nicht lege artis behandelt zu haben.

Planungsfehler lägen insbesondere deshalb vor, da die gefertigte Verblendbrücke aus Metall nicht indiziert gewesen sei.

Der Beklagte habe auch das falsche Material verwendet, da dieses zur Anfertigung einer derart großen Brücke nicht geeignet gewesen sei. Auf dem Material habe der Kläger keineswegs bestanden; vielmehr habe er nur seine Erfahrungen miteingebracht. Die Brücke habe auch nicht nur zwei Jahre halten sollen.

Dass die Brücke fehlerhaft ausgeführt sei, ergebe sich bereits aus deren Zustand am 19.7.2000 bei der Untersuchung durch den Sachverständigen. Wenn auch die Nachpräparation von Pfeilerzähnen im Oberkiefer auf Wunsch des Klägers nicht durchgeführt worden sei, sei der Kläger jedenfalls nicht darauf hingewiesen worden, dass bei einer Nichtpräparation die Überkronungen nicht fachgerecht vorgenommen werden könnten. Außerdem habe sich der Beklagte nicht an den Heil- und Kostenplan gehalten.

b) Anstatt, wie es seine Pflicht gewesen sei, den Kläger von Fehlplanungen abzuhalten, habe sich der Beklagte wegen der Wahl des Materials überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst und diese an das Labor delegiert. Vom Beklagten sei der Kläger weder über andere Lösungsmöglichkeiten noch über andere sich anbietende Materialien noch darüber informiert worden, dass die gewählte Methode mit dem verwendeten Material für ein Provisorium ungeeignet sei. Niemand habe dem Kläger gesagt, dass es vom gleichen Hersteller mit ähnlicher biologischer Verträglichkeit andere Legierungen gäbe, die für die Ausführung geeignet gewesen wären.

c) Aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten habe der Kläger zum einen den Eigenanteil in Höhe von 6.718,22 DM umsonst aufgewendet. Darüber hinaus sei er dadurch auch an der Gesundheit geschädigt worden, da mehrere seiner Zähne deshalb hätten entfernt werden müssen. Auch sei die Lebensqualität des Klägers in der Zeit ab Feststellung des Bruches im Januar 1999 bis zur Entfernung der Brücke nach fast zwei Jahren insbesondere durch Schmerzen erheblich eingeschränkt gewesen. Weitere materielle und immaterielle Schäden würden drohen. Statt der bislang gegebenen Möglichkeit, die endgültige Versorgung des Oberkiefers unter Einsatz von nur 2 Implantaten vorzunehmen, sei nun das Setzen von 6 Implantaten mit einem dreifachen Kostenaufwand erforderlich.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.718,22 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 13.6.2000 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, den Betrag von 8,000,-- DM jedoch nicht unterschreiten soll, zuzüglich 4 % Zinsen seit 13.6.2000 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der mit der zahnärztlichen Falschbehandlung des Klägers durch den Beklagten in Zusammenhang steht.

3.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, den Kläger nicht fehlerhaft behandelt zu haben. Entscheidend sei, dass es sich nur um eine vorübergehende Interimsversorgung und nicht um einen definitiv festsitzenden Zahnersatz gehandelt habe, für den andere zahnärztliche Richtlinien gelten würden.

Die Rahmenbedingungen seien hierbei vom Kläger vorgegeben worden. Der Beklagte behauptet, den Kläger auf die Probleme mit dem Material Herador GG, insbesondere dessen begrenzte Haltbarkeit, hingewiesen zu haben. Auch das Zahnlabor habe den Kläger darüber belehrt. Trotzdem habe er auf dem verwendeten Material bestanden, zumal die Brücke von vorneherein nur für allenfalls 2 Jahre habe halten sollen. Ausführungsfehler lägen ebenfalls nicht vor.

Der Kläger habe trotz des dringenden Hinweises des Beklagten unerlässliche zahnärztliche Leistungen, nämlich die erforderliche Nachpräparation weiterer Pfeilerzahnstümpfe neben den Zähnen 17 und 22 abgelehnt. Da der Kläger wegen seiner vorgetragenen Allergie auch noch die Verwendung eines von ihm mitgebrachten wasserlöslichen Zements wünschte, der sich schneller auswasche als der vom Beklagten sonst verwendete Phosphatzement, sei bei der im übrigen völlig unzureichenden Zahnpflege des Klägers eine Zerstörung der Pfeilerstümpfe unterhalb der Kronen zwar nachvollziehbar, aber nicht dem Beklagten anzulasten.

Aus einer Abweichung des Beklagten vom Heil- und Kostenplan könne der Kläger nichts für sich herleiten. Soweit nach Erstellung dieses Planes der Zahn 22 extrahiert und bei der Anfertigung der Brücke durch ein Zwischenglied ersetzt worden sei, sei dies wegen einer akuten, nicht vorhersehbaren Parodontitis dieses Zahnes erforderlich geworden.

Der Kläger sei auch umfassend aufgeklärt worden.

Die vorgetragenen und bestrittenen Schmerzen und sonstigen materielle Schäden seien jedenfalls nicht auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen.

4.

Das Landgericht hat den Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens angehört und dessen Gutachten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Insoweit wird auf Bl. 30/33 d. A. sowie Bl. 18/25 und 47/56 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens verwiesen. Ferner hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 31.5.2001 (Bl. 25/28 d. A.) die Zeugen und vernommen, hinsichtlich deren Aussagen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2001 (Bl. 36/47 d. A.) Bezug genommen wird.

Die Klage hat das Landgericht sodann im wesentlichen für begründet erachtet, indem es Behandlungsfehler des Beklagten annahm, die es zudem als grobe beurteilte.

Soweit der Sachverständige hier zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte, sei dies, so das Landgericht, nur darauf zurückzuführen, dass er die Rahmenbedingungen, nämlich die Nichtakzeptanz von herausnehmbarem Zahnersatz und die Frage der zu verwendenden Legierung und deren Verträglichkeit unzulässigerweise als vom Kläger vorgegeben und für den Beklagten bindend erachtet habe. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in medizinischer Hinsicht lege artis sei, hätten diese Rahmenbedingungen jedoch außer Betracht zu bleiben. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einem Patienten mit dem Zahnbefund des Klägers als Interimsversorgung primär eine herausnehmbare Prothese angezeigt gewesen wäre oder man bei einer gleichwohl gewählten festsitzenden Interimsversorgung Kunststoffmaterialien hätte verwenden müssen, was nicht geschehen sei, sei der Eingriff nicht lege artis erfolgt. Das Landgericht hat auch auf eine fehlerhafte Ausführung erkannt, wozu insbesondere gehöre, dass die Prothese nach Feststellung des Bruches gleichwohl weiter im Mund des Klägers belassen worden sei, wohingegen sie nach Ausführung des Sachverständigen schnellstmöglich hätte entfernt werden müssen.

Der Beklagte sei nach Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen "Handelns auf Verlangen" aus der Haftung entlassen, da er sich zudem eines krassen Aufklärungsversäumnisses schuldig gemacht habe. Die erforderliche umfassende Aufklärung des Klägers über Alternativen habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Nach Zeugenaussagen stehe für das Gericht zwar fest, dass der Kläger darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Legierung Herador GG für großspannige Brücken nicht geeignet sei. Aufgrund der Angaben des Zeugen stehe fest, dass er den Kläger darauf und detailliert auch auf die Materialeigenschaften von Herador GG hingewiesen habe. Dies reiche jedoch nicht aus. Andere geeignete Materialien wie z. B. Herador SG und Herador N seien dem Kläger jedenfalls nicht genannt worden.

Den behaupteten materiellen Schaden hielt das Landgericht für nachgewiesen, ein Schmerzensgeld in Höhe der Hälfte des vom Kläger genannten Mindestbetrag für angemessen, den Feststellungsantrag für begründet.

5.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

a) Der Beklagte verfolgt damit seinen Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiter.

Er wiederholt, an die Vorgaben des Klägers uneingeschränkt gebunden gewesen zu sein, weshalb in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen der Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht zu erheben sei.

Der Kläger sei sowohl vom Beklagten als auch vom Dentallabor darüber aufgeklärt worden, dass die von ihm vorgegebene Legierung für die streitgegenständliche Versorgung nicht geeignet und von begrenzter Lebensdauer sei. Gleichwohl habe der Kläger auf einer festsitzenden Interimsbrücke unter Verwendung des Materials Herador GG bestanden, da er nur dieses Material vertrage.

b) Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes weiter, wobei er sich einen zusätzlichen Betrag von 2.000,-- EUR vorstellt.

Er wiederholt hierzu zunächst seinen Vortrag aus erster Instanz.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht nicht ausreichend die Entfernung von Zähnen des Klägers aufgrund eines groben Behandlungsfehlers des Beklagten und die deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers berücksichtigt. Dieser habe über zwei Jahre ein gebrochenes Provisorium nutzen müssen, obwohl dessen sofortige Entfernung angezeigt gewesen wäre. Dies habe insbesondere wegen Herausrutschens des Provisoriums und dadurch verursachter Sprachschwierigkeiten zu einer nahezu völligen Isolierung des Klägers und zu gesundheitlichen Problemen wegen der Kauunfähigkeit und damit verbundenen Problemen im Magen- und Darmbereich geführt.

Unter zweimaliger Klageerweiterung beantragt der Kläger weiter, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 12.898,57 EUR sowie weitere 656,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klageerweiterung zu zahlen. Insoweit handele es sich um Kosten der zwischenzeitlich begonnenen notwendigen Sanierungsmaßnahmen, zu deren Tragung der Beklagte gemäß Ziffer II des landgerichtlichen Urteils verpflichtet sei.

6.

Beide Parteien beantragen, die Berufung der Gegenseite jeweils zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei nicht sachdienlich und ohne seine Einwilligung, die nicht erteilt werde, bereits unzulässig.

Den dringenden Rat des Beklagten, unverzüglich nach dem Bruch der Brücke die notwendige Nachversorgung durchzuführen, habe der Kläger ausgeschlagen.

Die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Probleme bestreitet der Beklagte ebenso wie den Umstand, dass die nachfolgende Sanierung und nochmalige Versorgung wesentlich aufwendiger und mit mehr Schmerzen verbunden sei.

7.

Der Senat hat die Parteien des Rechtsstreits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.4.2002 informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll (Bl. 135/139 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig.

Insbesondere ist es auch zulässig, dass der Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich derjenigen materiellen Schäden, die er auf die Fehlbehandlung durch den Beklagten zurückführt, unter teilweiser Bezifferung vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag übergeht. Da es sich, wenn sich der neue Antrag, wie hier, auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, um keine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, sondern um eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO handelt, kommt es auf die Einwilligung des Beklagten wie auch darauf, ob die Umstellung des Antrags sachdienlich ist, nicht an. Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann der Kläger auch im Berufungsverfahren vollziehen (BGH vom 12.5.1992, VersR 92, 1110 ff., m.w.N.).

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, während auf die im vollen Umfang begründete Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Dem Kläger stehen die behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten weder aufgrund Behandlungsvertrags noch nach den Vorschriften des Deliktsrechts zu.

Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers. Ein solcher ist jedoch nicht gegeben.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unter Zugrundelegung der nicht ergänzungsbedürftigen Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen, deren Glaubwürdigkeit er wie das Landgericht beurteilt, des Ergebnisses der vom Senat nachgeholten informatorischen Anhörung der Parteien sowie in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen.

Zwar mögen objektiv betrachtet und vom konkreten Behandlungsauftrag losgelöste Mängel in der zahnärztlichen Versorgung durch den Beklagten vorgelegen haben. Auf diese kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da er, in ausreichender Weise aufgeklärt, das Risiko eines Fehlschlages in zulässiger Weise auf sich genommen und den Beklagten insoweit von seiner möglichen Verantwortung freigestellt hat.

Das Landgericht hat sowohl die Bindung des Beklagten an die Vorgaben des Klägers falsch beurteilt als auch die den Beklagten treffende Aufklärungspflicht überspannt.

Weder durch die Verwendung des Materials Herador GG noch dadurch, dass er auf eine Nachpräparation verschiedener Zahnstümpfe verzichtete, noch durch eine unterlassene Entfernung der gebrochenen Brücke noch infolge unterlassener Aufklärung oder sonstiger Umstände hat der Beklagte einen Haftungstatbestand erfüllt.

1.

Der Beklagte hat sich im Hinblick auf die Entscheidung, die Brücke des Klägers aus dem objektiv ungeeigneten Material Herador GG als Legierung für die Metallkonstruktion zu fertigen, keiner Behandlungs- bzw. Planungs- oder Aufklärungsfehler schuldig gemacht.

a) Grundsätzlich darf ein Zahnarzt - ebensowenig wie ein sonstiger Arzt - einem Patienten, der mit der Vorstellung einer ganz bestimmten Versorgung - im Fall des Klägers derjenigen mit einer Metallkeramikbrücke - zu ihm kommt, nicht ohne weitere eigene sachkundige Prüfung diese Versorgung angedeihen lassen, will er nicht gegebenenfalls in die Haftung geraten. Der Arzt bzw. Zahnarzt schuldet dem Patienten eine Behandlung lege artis. Das rechtliche Maß dessen, was in der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung an Erwägungen und Maßstäben vom Arzt konkret zu erwarten ist, wird durch den Sorgfaltsmaßstab des Arzthaftungsrechts bestimmt, der sich an der Aufgabe orientiert, Qualitätsmängel gegenüber dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung haftungsrechtlich zu sanktionieren (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Seite 43 m.w.N.).

In diesem Sinn war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, aus seiner fachlichen Sicht die Vorstellung des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob die gewünschte Behandlung auch sachgerecht ist, verneinendenfalls darauf hinzuweisen, gegebenenfalls Alternativen zu eröffnen und unter Umständen von einer vom Patienten gleichwohl gewünschten Behandlung auch ganz abzusehen.

An diese Grundsätze hat sich der Beklagte jedoch gehalten.

b) Als ein Ergebnis der bereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wie auch der informatorischen Anhörung der Parteien durch den Senat ist festzuhalten, dass, auch wenn der Kläger mit konkreten Vorstellungen hinsichtlich einer Brücke unter Verwendung des Materials Herador GG in der Praxis des Beklagten erschien, weitere Alternativen im Arzt-/Patientengespräch in die Überlegungen einbezogen und erörtert worden.

aa) Der vom Sachverständigen als lege artis bezeichnete herausnehmbare Zahnersatz schied für den Kläger dabei kategorisch aus. Dies hat der Kläger nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch anlässlich der Befragung durch den Sachverständigen ebenso wie in seiner Anhörung vor dem Senat nachdrücklich geschildert. Diese Vorgabe war für den Beklagten in jeder Weise bindend. Gegen den Willen des Klägers durfte er diese Möglichkeit der Interimsversorgung nicht wählen.

bb) Soweit der Sachverständige sich gutachterlich dahingehend äußerte, dass unter Zugrundelegung der zahnärztlichen Richtlinien die Indikation für einen festsitzenden Zahnersatz nicht mehr gegeben war, bezieht sich dies lediglich auf die Versorgung mit einem definitiv festsetzenden Zahnersatz. Hier ging es jedoch um die Eingliederung einer Interimslösung.

Von den danach noch verbleibenden Alternativen war die vom Sachverständigen als grundsätzlich gleichermaßen kunstgerecht angesehene Versorgung mit einer Kunststoffbrücke ebenfalls auszuscheiden, da sie sich im konkreten Fall des Klägers bereits infolge wiederholter Bruchanfälligkeit als ungeeignet herausgestellt hatte und der Kläger gerade deswegen auch um anderweitige Abhilfe bemüht war. Das bis dahin eingegliederte Kunststoffprovisorium des Klägers habe, so die Zeugen die mit diesem Provisorium im Labor öfters befasst war, aufgrund Weigerung des Klägers auch nicht mit einem Metall verstärkt werden dürfen, da der Kläger sich, wie die Zeugin angab, als allergisch bezeichnete. Auch der Sachverständige hat die Verwendung hochwertiger Materialien (Edelmetalllegierung, Keramik), die normalerweise nicht für Langzeitprovisorien verwendet würden, im Fall des Klägers als nachvollziehbar bezeichnet, weil Kunststoffprovisorien den Kaubelastungen nicht standhielten. Dies, so der Sachverständige, werde durch häufige Reparaturen bzw. Erneuerungen beim Kläger dokumentiert.

c) Es verblieben somit zwei Alternativen: den Kläger entweder mit einer Metallkeramikbrücke zu versorgen oder von einer Behandlung gänzlich abzusehen.

Die Entscheidung für eine Metall - Brückenkonstruktion als solche wird vom Kläger nicht gerügt. In Frage steht jedoch die Verwendung der Legierung.

aa) Wäre der Kläger ohne jegliche Vorgaben und insbesondere ohne Allergiehinweis zum Beklagten gekommen, wäre es unzweifelhaft dessen Aufgabe gewesen, die für eine Metallkonstruktion geeignete Legierung auszuwählen. Der Beklagte würde hierbei grundsätzlich auch die Verantwortung für die Geeignetheit des Materials tragen.

bb) Der Fall des Klägers lag indessen anders.

Der Beklagte hatte hier nicht die Freiheit, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinem Labor das unter rein zahnmedizinischen und zahntechnischen Grundsätzen objektiv geeignete Legierungsmaterial auszuwählen. Als weitere Besonderheit stand die Allergie des Klägers inmitten. Diese zeichnete sich zudem dadurch aus, dass sie nicht auf ein bestimmtes oder einige bestimmte Metalle beschränkt war, die gegebenenfalls bei der Behandlung ausscheiden mussten. So hatte der Kläger beispielsweise im Rechtsstreit erklärt, die Legierung Herador GG wie auch Herador SG und Herador N seien für ihn geeignet gewesen, mithin Legierungen, die sämtlich Gold und zum Teil auch Iridium und Indium enthielten, Metalle, denen gegenüber der Kläger sich aber andererseits auch ausdrücklich als allergisch bezeichnet hatte. Aufgrund der speziellen subjektiven Ausprägung beim Kläger bedurfte die Verwendung jedweden Metalls bzw. jedweder Legierung im Mund des Klägers somit einer genauesten Verträglichkeitsprüfung.

Bei diesen durch den Kläger vorgegebenen Rahmenbedingungen war ein zahnärztlicher Behandler bei der Suche nach der für die Metallkonstruktion einer Brücke zu verwendenden Legierung letztlich darauf angewiesen, ein um das andere Metall vorab beim Kläger austesten zu lassen. Auf diese Weise hätte sich eine Interimsneuversorgung des Klägers mit einer Brücke ad infinitum hingezogen, wobei darüber hinaus nicht einmal feststand, ob sich eine für den Kläger geeignete Legierung würde finden lassen.

cc) Dies wollte der Kläger jedoch ersichtlich nicht.

Er war der festen Auffassung, in dem Material Herador GG die für ihn geeignete Legierung gefunden zu haben, die, worauf es ihm entscheidend ankam, keine allergischen Reaktionen bei ihm auslösen würde. Das Material Herador GG hatte der Kläger überdies als die einzige aufgrund seiner Allergie von ihm vertragene Legierung bezeichnet. Wenn der Kläger dies auch in Abrede stellt, glaubt ihm der Senat insoweit nicht. Der Kläger meinte in seiner informatorischen Anhörung auch, auf dem von ihm mitgebrachten Zettel (Anl. B 3) drei Legierungen notiert zu haben, wobei die Reihenfolge auf dem Zettel willkürlich gewesen sei, für ihn Herador aber an erster Stelle gestanden sei. Bereits hier trügt den Kläger zumindest sein Erinnerungsvermögen, da die drei Namen, wie der Beklagte richtiggestellt hat, die Legierung, den zu verwendenden Zement und die Aufbrennkeramik bezeichnet hatten.

Aufgrund der bereits durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wie auch aufgrund der glaubhaften Angaben des Beklagten ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger ausschließlich das Material Herador GG bei sich tolerieren wollte.

Die Zeugin hat vor dem Landgericht ausgesagt, auch nach dem Hinweis auf die Materialeigenschaften von Herador GG habe der Kläger erklärt, er sei verseucht und vertrage nur diese Legierung, kein anderes Metall. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu zweifeln, bestand bereits für das Landgericht keine Veranlassung und besteht eine solche auch nicht für den Senat.

Auch der gleichermaßen glaubwürdige Zeuge hat ausgesagt, der Kläger habe trotz der ihm gegenüber geäußerten Bedenken gesagt, er vertrage nur Herador GG. Die Zeugin schließlich hat bestätigt, dass der Kläger mit einem Zettel in die Praxis des Beklagten gekommen und dabei geäußert habe, dass er diese Legierung brauche. Dieses nachgewiesene Insistieren des Klägers auf dem Material Herador GG steht auch im Einklang mit dem gesamten sonstigen Verhalten des Klägers, das sich durch eine vom Kläger in mündlicher Verhandlung vor dem Senat offenbarte extreme und völlig im Vordergrund stehende Furcht auszeichnet, mit einem aufgrund seiner allergischen Veranlagung und bestehender Vergiftung bzw. Verseuchung ungeeigneten Material in Kontakt zu kommen. Ausprägung der gesteigerten Furcht des Klägers war auch, dass er dem Beklagten nicht nur die zu verwendende Legierung sondern auch die aufzubrennende Keramik wie auch den für seine Bedürfnisse erforderlichen Zement aufschrieb und diesen Zement sogar in die Praxis des Beklagten mitbrachte. Es habe sich, so der Kläger, um einen wasserlöslichen Zement gehandelt, der für Palladiumgeschädigte besonders geeignet sei. Der Zement habe im übrigen auch sehr gut gehalten. Für ihn, so der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat, sei es das Wichtigste gewesen, dass er das Material auch wirklich vertrage. Dementsprechend hatte der Kläger nach unbestrittenen Angaben des Beklagten auch ein bis zwei Ordner Unterlagen über seine Allergie in die Praxis des Beklagten mitgebracht.

dd) Die sich danach stellende Frage, ob der Beklagte die fragliche, ungeeignete Legierung verwenden durfte, ohne sich dem Vorwurf fehlerhaften Verhaltens auszusetzen, ist zu bejahen.

aaa) Die Vorstellung des Klägers von der Art der zu verwendenden Legierung entband den Beklagten jedoch nicht von der gegebenenfalls im Zusammenwirken mit seinem Labor durchzuführenden eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Material auch objektiv unter zahnmedizinisch/zahntechnischen Gesichtspunkten für die konkrete Brückenversorgung geeignet war, wovon der Kläger offenbar aufgrund einer Materialbeschreibung, in der der Legierung eine hohe Festigkeit bescheinigt wurde, ausging, und den Kläger hierüber aufzuklären.

Diese tatsächlich auch vorgenommene Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass das Material für eine weitspannige Brückenversorgung wie im Fall des Klägers ungeeignet war.

Hierauf war der Kläger auch mit Nachdruck hingewiesen worden. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht, dem sich der Senat anschließt. Das Landgericht ist nach Anhörung der Zeugen davon ausgegangen, dass zumindest der Zeuge den Kläger detailliert auf die Materialeigenschaften von Herador GG hinwies sowie darauf, dass dieses Material für großspannige Brücken wie im Fall des Klägers nicht geeignet sei. Auch den Beklagten hatte der Zeuge darüber informiert. Der Senat geht entsprechend den Eintragungen in der Karteikarte des Beklagten unter dem 22.9.1997 davon aus, dass dem Kläger eine entsprechende Information auch vom Beklagten selbst zuteil wurde, der sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit daran zu erinnern vermochte. Selbst wenn der Kläger im übrigen nur durch das Labor entsprechend aufgeklärt worden wäre, würde dies ausreichen, da zwischen den Parteien Einvernehmen darin bestand, dass die Frage der Legierung vom Kläger ausschließlich mit dem Labor erörtert werden sollte, das den Beklagten empfohlen hatte und mit dem der Kläger zuvor bereits in regem Kontakt stand. Der Kläger wusste somit, dass das subjektiv für ihn verträgliche Material objektiv für die konkrete Brücke nicht geeignet war.

Für den Senat steht nach informatorischer Anhörung der Parteien überdies zweifelsfrei fest, dass dem Kläger auch konkret die drohende Gefahr des frühzeitigen Bruches einer solchen Brücke bewusst war. Dies ergibt sich im übrigen bereits als naheliegende Folgerung aus den dem Kläger mitgeteilten Materialeigenschaften der Legierung.

bbb) Soweit der Kläger und mit ihm das Landgericht der Auffassung ist, der Beklagte habe zusätzlich über weitere Alternativen aufklären und auf andere geeignete Materialen hinweisen müssen, trifft dies nicht zu. Es war nicht die Aufgabe des Beklagten, nach anderen geeigneten Materialen Ausschau zu halten. Dies folgt bereits aus den Darlegungen oben bb) und cc). Selbst wenn im übrigen, wovon der Senat jedoch nicht ausgeht, der Kläger Herador GG nicht als die bei ihm einzig zu verwendende Legierung bezeichnet hätte, musste der Beklagte aufgrund der objektiven Ungeeignetheit dieses Materials für die beim Kläger einzugliedernde Brücke nicht nach einem anderen für den Kläger geeigneten Material suchen. Das unstreitige Bemühen des Dentallabors dem Kläger statt Herador GG eine nach objektiven Gesichtspunkten für ihn geeignete Legierung der i zum Austesten vorzuschlagen, ging bereits ins Leere, da der Kläger diese Legierung nur als bedingt für ihn geeignet bezeichnete und ablehnte, wie sich aus der Vernehmung des Zeugen ergibt.

Dem Beklagten ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, den Kläger nicht auf die Materialien Herador SG bzw. Herador N hingewiesen zu haben. Es kann dahinstehen, ob diese Legierungen, wie vom Beklagten bestritten, bereits damals auf dem Markt gewesen waren und ob, wie der Kläger im Rechtsstreit behauptet, diese Materialien ebenfalls subjektiv für ihn geeignet gewesen wären und darüber hinaus sich auch in objektiver Weise für die fragliche Brücke eigneten. Selbst wenn dies so wäre, musste sich dem Beklagten und seinem Labor die subjektive Eignung für den Kläger nicht erschließen und traf sie aus den genannten Gründen auch nicht die Pflicht, dies näher zu eruieren. Auch dies hätte eine erneute Austestung beim Kläger vorausgesetzt, da, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, die Legierungen Herador SG und Herador N im Gegensatz zu Herador GG andere Mischungsverhältnisse der Materialien aufweisen und auch zusätzliche Stoffe beinhalten. Dadurch mochte zwar gegebenenfalls eine Erhöhung der Stabilität bewirkt werden; die subjektive Verträglichkeit für allergische Patienten wie auch für den Kläger war damit aber wieder in Frage gestellt. Auch der Sachverständige konnte im übrigen ausdrücklich keine Aussage dazu treffen, ob die beiden Legierungen Herador SG und Herador N für den Kläger verträglich waren, wie dieser es nun im nachhinein behauptet.

ccc) Mit dem Kläger gegebenen Hinweis auf die Ungeeignetheit des Materials Herador GG für eine großspannige Brückenversorgung wie bei ihm beabsichtigt, war von Beklagtenseite alles Erforderliche getan. Es gab danach lediglich die zwei Möglichkeiten, eine Brücke aus dieser Legierung zu fertigen oder im Hinblick darauf, dass dies objektiv nicht der zahnärztlichen Kunst entsprach, davon Abstand zu nehmen.

Diese beiden Möglichkeiten waren zweifelsohne auch dem Kläger bekannt.

Er hätte auf die Neuversorgung mit einer Brücke verzichten können, so wie er im Rechtsstreit nunmehr behauptet, bei Aufklärung über alle von ihm als aufklärungsbedürftig bezeichneten Umstände von einer Neuversorgung Abstand genommen zu haben.

In dem Bewusstsein, damit Risiken hinsichtlich der Haltbarkeit der Brücke einzugehen, entschied sich der Kläger gleichwohl für deren Fertigung aus dem Material Herador GG. indem der Beklagte diesem Wunsch entsprach und die Brücke im Zusammenwirken mit dem Labor fertigte und eingliederte, mochte er zwar objektiv gegen zahnärztliche Behandlungsregeln verstoßen haben, dies jedoch nicht in einer eine Haftung auslösenden Weise. Eine ärztliche oder zahnärztliche Heilbehandlung, die erkanntermaßen nicht den anerkannten Regeln des Fachs entspricht, kann zwar trotz einer mit diesem Wissen erteilten Einwilligung des Patienten haftungsbegründend sein. Dies jedoch nur dann, wenn die Einwilligung unwirksam ist. Als theoretisch einzig verbleibender denkbarer Grund für eine mögliche Unwirksamkeit der Einwilligung im Fall des Klägers wäre allenfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erwägen, jedoch zugleich auszuschließen. Hierbei ist zu sehen, dass es sich bei der fraglichen Brücke nicht um eine Endversorgung handelte, sondern lediglich um eine für eine begrenzte Haltbarkeitszeit angelegte Interimsversorgung. Aufgrund der Angaben von Zeugen wie auch des Beklagten steht fest, dass das Provisorium nur für die Dauer von ca. 2 Jahren sein sollte. Dies, so die Zeugin habe sie von Herrn selbst erfahren. Auch der Zeuge gab an, vom Kläger erfahren zu haben, er werde sich Implantate aus Titan machen lassen, wenn die Palladiumverseuchung aus seinem Körper ausgeleitet worden sei, was in ca. 1 bis 2 Jahren der Fall sein sollte. Der Kläger selbst räumte in seiner Anhörung vor dem Senat ein, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er gesagt habe, wie lange das Ausleiten bei ihm noch dauere. Es könne jedoch sein, dass er mit der Dame im Vorzimmer des Beklagten gesprochen habe und dabei von 2 bis 3 Jahren gesprochen habe. Es war auch keineswegs vorausbestimmt, dass die Brücke in jedem Fall zu Bruch gehen oder sonst nachteilige Auswirkungen mit sich bringen würde. Vielmehr bestand lediglich ein Risiko, das hinsichtlich des Bruches sich nach ca. 1 % Jahren verwirklichte.

Im Hinblick auf die vom Kläger als äußerst unbefriedigend empfundene Situation seiner zahnärztlichen Versorgung beim Aufsuchen des Beklagten konnte damit, ohne dass der Beklagte damit gegen sein Berufsethos verstieß, durchaus versucht werden, mit einem objektiv ungeeigneten Material einen unter Umständen doch akzeptablen Erfolg zu erzielen. So hat es letztlich auch der Sachverständige gesehen, dessen Würdigung der vom Kläger vorgegebenen Rahmenbedingungen sich auch mit der Überzeugung des Senats deckt. Der Sachverständige führte hierzu bei seiner Anhörung vor dem Landgericht wörtlich aus: "Die Rahmenbedingungen führten dazu, dass die konkret durchgeführte Planung des Beklagten und ihre Umsetzung als ordnungsgemäß anzusehen sind".

2.

Auch in der Ausführung der zahnärztlichen Behandlung ist dem Beklagten kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen.

Soweit der Beklagte davon abgesehen hat, neben den Zähnen 12 und 17 weitere Pfeilerzähne der Brücke nachzupräparieren, wenngleich dies aus zahnmedizinischer Sicht erforderlich gewesen wäre, geschah auch dies auf ausdrücklichen und wirksam erklärten Wunsch des Klägers.

Hieran musste sich der Beklagte halten.

Die in diesem Fall zusätzlich schriftlich dokumentierte Einwilligung des Klägers in eine objektiv fehlerhafte Behandlungsmaßnahme erfolgte im vollen Bewusstsein des Klägers von den dadurch bedingten möglichen negativen Folgen. Dies hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat zwar insoweit bestritten, als er angab, nicht gewusst zu haben, dass das unterbliebene Nachpräparieren irgendwelche nachteiligen Folgen haben könnte. Der Senat ist indessen davon überzeugt, dass der Kläger zumindest objektiv nicht die Wahrheit sagte.

Der Beklagte hat die diesbezüglich mit dem Kläger geführten Gespräche in einer dem Senat sehr glaubhaft erscheinenden Weise dahingehend, wiedergegeben, dass der Kläger von ihm darüber aufgeklärt worden sei, dass die Zähne unbedingt nachpräpariert werden müßten und die Präparationsgrenze unter das Zahnfleisch zu legen sei. Der Beklagte meinte weiter, dem Kläger auch gesagt zu haben, dass andernfalls die Stümpfe brechen und Bakterien eintreten könnten. Definitiv habe er auch gesagt, dass durch die Nachpräparation die Kronen besser abschließen würden.

Für einen Zahnarztpatienten muss es sich auch als herausragendes Ereignis darstellen, wenn der Zahnarzt sich von ihm im Laufe einer Behandlung ausdrücklich unterschriftlich bestätigen lässt, dass auf eine Nachpräparation verzichtet werden solle. Es ist mehr als naheliegend, dass damit nicht nur Belanglosigkeiten festgehalten werden sollten, sondern dass die Maßnahmen, die sich der Patient verbittet, von besonderer Bedeutung für die Behandlung und deren Erfolg sein müssen, da sonst das formale Prozedere wenig Sinn machen würde. Bei auch nur geringem Nachdenken musste es sich einem verständigen Patienten und auch dem Kläger erschließen, dass sich der Beklagte mit der unterschriftlichen Bestätigung durch den Kläger in verständlicher Weise vor Haftungsrisiken schützen wollte.

Auch hier gilt wiederum, dass der Verzicht des Klägers auf eine Nachpräparation der Brückenpfeiler nicht wegen Sittenwidrigkeit der insoweit objektiv nicht lege artis durchgeführten Behandlung oder aufgrund sonstiger Umstände unwirksam wäre.

3.

Das Verhalten des Beklagten nach dem Einsetzen der Brücke beinhaltet ebenfalls keinen zu einer Haftung führenden Behandlungsfehler. Soweit der Sachverständige es als Fehler angesehen hat, dass die Brücke nach dem Erkennen des Bruches im Mund des Klägers verblieb, steht aufgrund der Angaben des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass dies dem ausdrücklichen und bindend erklärten Willen des Klägers entsprach.

Der Kläger hat, informatorisch angehört, bekundet, im Januar 1999, als die Versorgung gebrochen war, mit dem Beklagten gesprochen zu haben. Dieser habe gesagt, dass die Brücke "drinnen" belassen bleiben und abgewartet werden solle, "wie sich das entwickelt".

Der Senat hält diese Behauptung für objektiv nicht zutreffend und ist davon überzeugt, dass der Beklagte die Wahrheit sagte, als er angab, dem Kläger beim Bruch der Brücke und sodann mehrmals erneut mitgeteilt zu haben, dass man die Brücke entfernen und hierzu die Kronen auftrennen müsse um nachzuschauen, ob die Wurzeln noch fest sind, dass der Kläger dies aber stets verweigert habe und abwarten wollte.

Für die Richtigkeit dieses Vertrags des Beklagten spricht auch, dass der Kläger bei seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen zur Anamnese ausweislich des schriftlichen Gutachtens vom 31.7.2000 noch mitgeteilt hatte, der Beklagte habe, als die Brücke gebrochen war, gesagt, dass eine Reparatur nicht möglich sei und dass er alles abnehmen müsste um zu sehen, was sich entwickelt habe.

Auch dass der Kläger bereits beim Eingliedern der Brücke zum Ausdruck gebracht hatte, dass er diese zwar wolle, dass der Beklagte ihn aber letztlich nur mit quasi minimalistischem Aufwand und ohne an der bestehenden Zahnsubstanz Veränderungen vorzunehmen, behandeln solle, macht es nachvollziehbar, dass der Kläger es war, der unbedingt an der gebrochenen Brücke festhalten wollte, zumal die Brücke bereits 1 % Jahre gehalten hatte und ein Ende der Interimsversorgung im Jahr 1999 absehbar war.

Da der Kläger vom Beklagten über die Notwendigkeit unterrichtet war, die gebrochene Brücke zu entfernen, um gegebenenfalls nachteilige Veränderungen auszuschließen, und der Kläger dies gleichwohl aus freien Stücken verweigert hat, kann er hierauf keine Ansprüche stützen.

4.

Aus dem Abweichen des Beklagten vom genehmigten Heil- und Kostenplan kann der Kläger schließlich ebenfalls keine Ansprüche herleiten. Insoweit wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Seite 11) Bezug genommen. Die Entfernung des Zahnes 22 war danach behandlungsbedingt angezeigt aufgrund einer akuten Parodontitis des Klägers, die bei Erstellung des Heil- und Kostenplanes nicht voraussehbar war. Die zusätzliche Eingliederung des Zahnersatzes Nr. 24 war ebenfalls behandlungsbedingt notwendig. Die Abweichung vom Heil- und Kostenplan ist daher nicht als fehlerhaft anzusehen.

Es wurde vom Kläger in der Berufungsinstanz im übrigen auch nicht substantiiert dargestellt, inwieweit sich daraus überhaupt die geltend gemachten Ansprüche ableiten lassen sollten.

5.

Die Frage, ob und inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Schäden und Beschwerden tatsächlich vorliegen, brauchte ebenso wenig geprüft zu werden wie die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen behaupteten Fehlern und Schäden.

Mit Verwunderung nimmt der Senat allerdings zur Kenntnis, dass der Kläger, obschon er in erster Instanz noch ausführte, der Beklagte schulde Schadensersatz insoweit, als aufgrund seines fehlerhaften Handelns nun nicht mehr die Versorgung mit 2 Implantaten ausreiche, sondern 6 Implantate erforderlich seien, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf den Mehraufwand erstrecke (Schriftsatz vom 16.7.2001), in der Berufung gleichwohl Ersatz für die Versorgung mit sämtlichen 6 Implantaten verlangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus dem Bereich der Zahnarzthaftung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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