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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 25 U 4815/99
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 39 Absatz 1 Satz 1
VVG § 175 Abs. 2
VVG § 39 Abs. 2
VVG § 39
VVG § 175
VVG § 39 Abs. 1
VVG § 39 Abs. 2 und 3
VVG § 39 Abs. 1 Satz 2
VVG § 175 Abs. 3
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 277 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Eine Mahnung mit dem Hinweis, daß die Versicherungsprämie innerhalb von zwei Wochen zu zahlen sei, entfaltet keine Rechtswirkungenen, weil nach § 39 Absatz 1 Satz 1 VVG eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 25 U 4815/99 22 O 6378/99 LG München I

Verkündet am 15. Februar 2000

Die Urkundsbeamtin: Schuller Justizobersekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

vertreten durch den Vorstand

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

vertreten durch den Vorstand

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Forderung

erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1999 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 171.059,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 2.10.1998 zu zahlen.

III. Im übrigen bleibt die Klage ab- und wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Der Wert der Beschwer übersteigt für die Beklagte DM 60.000.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200.000 abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme.

Herr (im folgenden Versicherungsnehmer) hatte mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen; die Ansprüche daraus hatte er am 1.12.1989 an die Klägerin abgetreten. Der Versicherungsnehmer verstarb am 21.7.1998. Von der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Todesfallsumme von DM 213.805,50 bezahlte die Beklagte an die Klägerin den sich aus § 175 Abs. 2 VVG ergebenden Teilbetrag von DM 42.746. Eine weitere Zahlung lehnte die Beklagte unter Berufung auf § 39 Abs. 2 VVG ab. Die Beklagte hatte unter dem 19.6.1998 folgendes Schreiben an den Versicherungsnehmer gesandt:

"Mahnung

Sehr geehrter Kunde,

Ihr Beitragskonto weist einen Rückstand auf. Sicher haben Sie die Zahlung übersehen. Es stehen zu Ihrem Vertrag ab 7.4.98 528,60 DM an Beiträgen offen. Bitte überweisen Sie die unbezahlten Beträge innerhalb von 2 Wochen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen Ihr Schreiben zugestellt wird. Erhalten wir innerhalb der Frist die Zahlung nicht, treten die unten abgedruckten Rechtsfolgen nach § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes ein.

Inzwischen wurde ein weiterer Beitrag von 246,30 DM fällig. Überweisen Sie deshalb bitte den Gesamtbetrag von 792,90 DM.

Wir haben die bis 17.6.98 eingegangenen Zahlungen berücksichtigt. Sollten Sie den angemahnten Betrag schon überwiesen haben, ist diese Mahnung hinfällig.

Wenn Sie die Beiträge im Augenblick nicht bezahlen können, sprechen Sie mit einem Mitarbeiter unseres Teams. Vielleicht können wir Ihnen einen Vorschlag machen, wie Sie den Vertrag trotzdem erhalten können. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer ..."

Es folgen zwei Unterschriften

Darunter ist in einem Kasten in deutlich kleinerem Druck als der eigentliche

Text folgendes abgedruckt:

"Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz § 39/§ 175 VVG

1. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen.

2. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer zur Leistung frei.

3. Ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie möglich, besteht der Versicherungsschutz nur in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme.

4. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die Zahlung nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten ist.

5. Ist die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie möglich, besteht die Versicherung weiter (siehe auch Abs. 3). Anderenfalls wird die zur Verfügung stehende Rückvergütung ausgezahlt. Ist eine solche nicht vorhanden, erlischt die Versicherung."

Dem Mahnschreiben war ein vorbereiteter Überweisungsauftrag mit dem eingedruckten Betrag von 792,90 DM beigefügt.

Am 27.7.1998 ging auf einem Konto der Beklagten der Betrag von 792,90 DM für die streitige Lebensversicherung ein; Der Betrag wurde vom Konto des Versicherungsnehmers am 24.7.1998 abgebucht. Wann der Überweisungsauftrag bei der Bank des Versicherungsnehmers eingegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung des noch ausstehenden Restbetrags der Todesfallsumme in Höhe von DM 171.059,50 und hat hierzu vor dem Landgericht vorgetragen, der Versicherungsnehmer habe den ausstehenden Betrag noch vor seinem Tod an die Beklagte überwiesen. Er habe jedenfalls den Überweisungsauftrag noch selbst unterschrieben und am Nachmittag des 20.7.1998 zur Beförderung durch die Post in einen Briefkasten eingeworfen. Abgesehen davon könne sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit nach 39 Abs. 2 VVG berufen, weil das Mahnschreiben vom 19.6.1998 nicht den Anforderungen des Gesetzes, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, entspreche. So sei zum einen nicht klar, welchen Betrag der Versicherungsnehmer überweisen müsse, um die Leistungsfreiheit oder die Kündigung durch die Beklagte zu vermeiden. Zum anderen sei die Belehrung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung nicht klar genug.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 171.059,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt;

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß eine wirksame Abmahnung nach § 39 Abs. 1 VVG vorliege. Dem Text des Abmahnschreibens sei ohne weiteres zu entnehmen, daß sich Fristsetzung und Belehrung nur auf den Betrag von DM 528,60 bezögen. In der Belehrung seien die gesetzlichen Folgen des § 39 Abs. 2 und 3 VVG klar wiedergegeben. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 21.7.1998 habe noch Verzug vorgelegen. Denn die Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers sei unstreitig erst am 24.7.1998 erfolgt. Daß der Überweisungsauftrag der kontoführenden Bank des Versicherungsnehmers bereits vor dem Versicherungsfall vorgelegen habe, sei nicht bewiesen. Dies werde mit Nichtwissen bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 8.7.1999 abgewiesen.

Die Beklagte sei leistungsfrei nach § 39 Abs. 2 VVG, da sie den Versicherungsnehmer wegen der fälligen Folgeprämie von DM 528,60 unter Fristsetzung von 2 Wochen und mit der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung abgemahnt habe. Der Versicherungsfall sei nach Fristablauf bei noch bestehendem Verzug des Versicherungsnehmers eingetreten.

Für die Begründung des angefochtenen Urteils im einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 2.8.1999 zugestellte Endurteil hat diese am 2.9.1999 Berufung eingelegt und diese am 4.10.1999, einem Montag, begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Mahnung der Beklagten angenommen habe. Das Mahnschreiben enthalte insbesondere keine ordnungsgemäße Belehrung. Der Abdruck des Gesetzeswortlauts im Kleindruck am Ende des Schreibens könne eine zutreffende Belehrung nicht ersetzen. Es sei auch nicht eindeutig, welchen Betrag der Versicherungsnehmer habe zahlen müssen, um die Rechtsfolgen des § 39 VVG zu vermeiden. Der unbedarfte Leser habe davon ausgehen müssen, daß ein Betrag von DM 792,90 überwiesen werden müsse. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Landgerichts, die Zahlung sei nicht rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.7.1999 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von DM 171.059,50 nebst 4 % Zinsen seit 1.10.1998 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des Landgerichts für richtig und wiederholt im wesentlichen unter Vertiefung den Sach- und Rechtsvortrag vor dem Landgericht.

Wegen- der Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.7.1999 und das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet.

1. Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG nicht berufen, weil das Mahnschreiben in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung entspricht.

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, daß eine Mahnung nach § 39 VVG zum einen unmißverständlich den ausstehenden Versicherungsbetrag beziffert, durch dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit und des Kündigungsrechts für den Versicherer vermeiden kann. Außerdem ist der Versicherungsnehmer in eindeutiger und allgemein verständlicher Weise darüber zu belehren, daß er auch durch eine verspätete Zahlung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sich erhalten und eine etwa ausgesprochene Kündigung wieder beseitigen kann.

b) Im vorliegenden Fall geht aus dem Mahnschreiben der Beklagten vom 19.6.1998 nicht eindeutig hervor, daß der Versicherungsnehmer lediglich einen Betrag von DM 528,60 zu überweisen hatte, um nachteilige Folgen für einen etwaigen Versicherungsanspruch zu beseitigen. Die für einen unbefangenen Leser naheliegende Auslegung, hierzu sei die Zahlung bzw. Überweisung eines Betrags von DM 792,90 erforderlich; wurde noch durch die Übersendung eines Überweisungsträgers mit Eindruck dieses Betrags verstärkt. Damit entspricht die Mahnung nicht den Anforderungen, wie sie vom BGH in der Entscheidung vom 7.10.1992 (VersR 1992, 1501) entwickelt worden sind.

c) Daneben entspricht das Mahnschreiben insoweit nicht der gesetzlichen Vorgabe, als der Versicherungsnehmer aufgefordert wird, die unbezahlten Beträge innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Nach dieser Formulierung ist eine Zahlung also nur dann fristgerecht, wenn sie am 14. Tag nach Zugang der Mahnung erfolgt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG ist hingegen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen zu bestimmen. Das bedeutet, daß auch eine Zahlung, die am 15. Tag nach Zugang der Mahnung erfolgt, noch rechtzeitig ist.

d) Unzureichend ist auch die Belehrung über die Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung und die Möglichkeiten, trotz verspäteter Zahlung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sich zu erhalten. Der in einem gesonderten Kasten außerhalb des eigentlichen Mahnschreibens abgedruckte "Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz" läßt für einen ungeübten Leser vor allem nicht ausreichend erkennen, daß auch noch eine Zahlung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eine Leistungsfreiheit des Versicherers vermeidet, wenn dies vor Eintritt des Versicherungsfalls geschieht. Zu Recht wird die Ansicht vertreten, daß die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes als Belehrung nicht ausreicht (BK/Riedler § 39 VVG Rn. 35). Daß zur sachgerechten Belehrung eines Nichtjuristen die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreicht, gilt etwa auch bei § 277 Abs. 2 ZPO (BGHZ 86, 218/226).

e) Schließlich entspricht die Belehrung im Mahnschreiben der Beklagten vom 19.6.1998 auch nicht dem § 175 Abs. 3 VVG. Nach dieser Vorschrift muß das Mahnschreiben darauf hinweisen, daß mangels rechtzeitiger Zahlung des angemahnten Betrags sich die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umwandelt. Dazu reicht es nicht aus, wenn dem Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, mitgeteilt wird, daß der Versicherungsschutz in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme weiterbesteht, wenn nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie möglich ist. Dem Versicherungsnehmer muß schon konkret mitgeteilt werden, ob eine solche Umwandlung eintritt oder nicht. Andernfalls ist der Zweck der vorgeschriebenen Belehrung, dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, nicht erreicht (BGH VersR 99, 1525).

2. Da der Beklagten wegen fehlerhafter Belehrung im Mahnschreiben die Berufung auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG verwehrt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zahlung der ausstehenden Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer noch vor Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen nach §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht erst ab 2.10.1998, weil nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin ihr Mahnschreiben der Beklagten am 1.10.1998 zugegangen ist. Verzug ist damit erst am Folgetag eingetreten (Palandt/Heinrichs BGB, 59. Auflage, § 284 Rn. 27).

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten), § 546 Abs. 2 ZPO (Beschwer), §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).



Ende der Entscheidung

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