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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 29 U 2762/00
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, AGBGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 12 Abs. 1
UrhG § 93
UrhG § 89 Abs. 1
UrhG § 12
UrhG § 88
UrhG § 90
UrhG § 43
UrhG § 89
UrhG § 15 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 138
BGB § 139
BGB § 649 S. 1
BGB § 649 S. 2
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 226
AGBGB § 3
AGBGB § 9
AGBGB § 9 Abs. 1
AGBGB § 23 Abs.1
ZPO § 91
"Regievertrag"

In einem Regievertrag über einen Film kann vereinbart werden, dass die Produzentin berechtigt sein soll, auf Teile der Leistungen des Regisseurs zu verzichten. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so beschränkt sich das Veröffentlichungsrecht des Regisseurs gem. § 12 Abs. 1 UrhG auf die fertiggestellten Teile bzw. Produktionsstufen des Films.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 2762/00 7 O 21058/99 LG München I

Verkündet am 20. Juli 2000

Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Haußmann und Jackson und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das Urteil des Landgerichts München. I vom 24.2.2000 und die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.12.1999 - 7 O 21058/99 - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Recht des Antragstellers (Ast.), an der Hauptmischung und Endfertigung eines Fernsehfilms, bei dem er bis in das Stadium des Feinschnittes Regie geführt hat, mitzuwirken.

Der Ast. ist Leiter der Abteilung Fernsehfilm/Serie/Vorabendprogramm des Saarländischen Rundfunks. Er hatte im Jahre 1993 die Idee zu einem Fernsehfilm, der das Schicksal eines deutschen Rucksack-Touristen auf einer Reise nach Australien vor dem Hintergrund einer damals weltweit öffentliches Aufsehen erregenden Serie von Morden an Rucksack-Touristen behandeln sollte ("Storyline" des Ast.: Anl. AS 2). Wohl im Jahre 1995 entstand zu dieser Idee ein erstes Drehbuch (Autoren: Westfield und Flay) und im Jahre 1998 ein zweites Drehbuch (Autoren: Westfield und Carr, Anl. B 35). Der Ast., der sich um eine Realisierung "seines" Filmprojektes bemühte, nahm spätestens in diesem Stadium der Entwicklung Verhandlungen mit der Antragsgegnerin (Ag.), einer Filmproduzentin, auf. Der bei der Ag. als Producer tätige M B erarbeitete ein weiteres Drehbuch (Anl. B 36; inhaltlicher Vergleich dieses Drehbuchs mit dem vorangegangenen: Anl. B 37), auf dessen Grundlage eine weitere Drehbuchversion (Autor: R) entstand. Der Ast. macht geltend, er sei sowohl wegen der durchgehenden Verwendung seiner "S" in allen Drehbüchern, wie auch wegen seiner Mitwirkung an diesen in Gesprächen und schriftlichen Hinweisen (Anl. AS 6) Miturheber aller Drehbücher; die Ag. behauptet, der Ast. habe jedenfalls zu den beiden letzten Drehbuchversionen keinerlei einen urheberrechtlichen Schutz begründende Beiträge geleistet.

Die Ag. entschloss sich zur Produktion des Films auf der Grundlage des R-Drehbuches unter Einschaltung des Klägers als Regisseur; über den Inhalt des abzuschließenden Regievertrages wurde zwischen den Parteien im Frühjahr 1999 verhandelt. Mit Telefax vom 05.07.1999 (Anl. B 7) übersandte die Ag. dem Ast. den Entwurf eines Regievertrages. Der Ast, der, wie sich aus Anl. B 7 ergibt, vom 05.07. bis zum 07.07.1999 in Hamburg war, hat bestritten, diesen Vertrag vor seiner Abreise nach Australien am 08.07.1999 noch gesehen zu haben.

Ab 08.07.1999 wurden in Australien die Dreharbeiten zu dem Film vorbereitet und durchgeführt. An ihnen wirkte als Regisseur der Ast. mit; für die Ag. wirkten der bereits erwähnte Producer B und zeitweilig auch der Leiter der Produktionsgruppe von F mit.

Am 28.07.1999 legte B dem Ast. den von der Ag. formulierten Regievertrag (Anl. AS 7) vor. Der Ast. hat behauptet, B habe ihn zur sofortigen Unterzeichnung des Vertrages ohne inhaltliche Prüfung gedrängt mit dem Hinweis, der Vertrag enthalte sowieso nur das in München bereits Besprochene; die sofortige Unterzeichnung sei als Voraussetzung für den Abschluß des Coproduktionsvertrages mit der deutschen Coproduktions-Partnerin G TV Film- und Fernsehproduktion GmbH und auch als Voraussetzung für weitere Zahlungen an den Ast. erforderlich. Er, der Ast., habe den Vertrag ungelesen unterzeichnet und an B sofort zurückgegeben. Die Ag. hat demgegenüber behauptet, B habe zwar allgemein auf die Dringlichkeit der Vertragsunterzeichnung hingewiesen; der Ast. habe den Vertrag aber an sich genommen und am 31.07. unterzeichnet zurückgegeben.

Während der Dreharbeiten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Ast. und B, die der Ast. auf behauptete mangelnde Unterstützung bei der Problembewältigung vor Ort und beim Einsatz des zweiten Kamerateams durch B, die Ag. dagegen auf - vom Ast. bestrittene - handwerkliche Fehler und das Verhalten des Ast. - insbesondere im Umgang mit den Mitarbeitern - zurückführt. Auch zwischen dem Ast. und Mitarbeitern der australischen Coproduzentin des Films kam es zu erheblichen Spannungen (Anl. B 8, B 19). Die Dreharbeiten wurden jedoch - allerdings unter Einsatz eines vollständigen zweiten Aufnahmeteams mit einem Regisseur während der gesamten Aufnahmezeit - programmgemäß abgeschlossen. Nach Abschluß der Dreharbeiten wurde noch in Australien unter Mitwirkung des Ast. ein Rohschnitt des Filmes durchgeführt. Am 20.09.1999 kehrte der Ast. nach Deutschland zurück.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über das Verfahren beim weiteren Schnitt des Filmes führten dazu, dass der Ast. mit Schreiben vom 27.09.1999 (Anl. B 24) der Ag. mitteilte, er "stehe vertragsgemäß zu abgesprochenen Terminen für die weitere Schnittüberwachung zur Verfügung" und "verwahre (sich) - auch im Namen meines Hauses - gegen jegliche Arbeiten im Schneideraum am Film ohne meine Zustimmung, ohne meine künstlerische Aufsicht und ohne meine persönliche Anwesenheit".

Am 12.10.1999 wurde die endgültige Rohschnittfassung des Films vorgeführt, ohne dass der Ast. Änderungswünsche geäußert hätte. Die Ag. konnte sich mit Änderungswünschen nicht durchsetzen, da der Ast. mit Verweigerung der weiteren Mitarbeit und mit Problemen bei der Abnahme des Rohschnittes durch die Coproduzentin G TV, eine Tochter des Saarländischen Rundfunks, drohte. In den folgenden Tagen wurde unter Beteiligung des Ast. am Feinschnitt des Film gearbeitet; darüber, ob eine vom Ast. gebilligte Fassung erreicht wurde, besteht Streit.

Mit Schreiben vom 20.10.1999 (Anl. AS 11) wies der Ast. darauf hin, dass sein Einfluss auf die Synchronisation des Films "aus künstlerischer Sicht zwingend erforderlich" sei und bat dringend um Terminvorschläge für ein Gespräch mit dem vorgesehenen Synchronregisseur. Er könne "und werde keine Besetzung der Synchronstimmen akzeptieren, die nicht einvernehmlich entstanden" sei. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag (Anl. AS 12) regte die Ag. (B; mit deutlichem ironischem Unterton) an, den gewünschten Termin "gerne direkt mit der Synchronabteilung" abzustimmen. Mit einem auch persönliche Angriffe auf B enthaltenden Schreiben vom 21.10.1999 (Anl. AS 13) verlangte der Ast. "bitte noch heute eine umfassende Terminübersicht aller relevanten Endfertigungstermine einschließlich Vorschlägen für die erforderlichen Vorgespräche". Mit Schreiben vom 27.10. (Anl. AS 14) teilte daraufhin die Ag. dem Ast. mit, dass sie "aufgrund der wiederholten herabwürdigenden Äusserungen.... in schriftlicher und mündlicher Form gegen Deine Produzenten" ab sofort auf die Mitwirkung des Ast. als Regisseur mit Ausnahme der Mitwirkung bei der Hauptmischung der deutschen Sprachfassung des Films verzichte. Nach der Behauptung des Ast. untersagte von Fürstenberg ihm telefonisch am 03.11.1999 jeden Kontakt zu den mit der Endfertigung des Films beschäftigten Personen. Mit Schreiben seiner Anwälte vom 04.11.1999 (Anl. AS 15) ließ der Ast. einerseits Gespräche anregen, um "zu einem einvernehmlichen Miteinander kommen" zu können, andererseits ließ er den Regievertrag im Hinblick auf die erwähnten Umstände bei seinem Abschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten und gerichtliche Schritte androhen. Mit Schreiben vom 08.11.1999 (Anl. AS 16) lehnte von F eine über die Hauptmischung hinausgehende Beteiligung des Ast. an der Endfertigung des Films ab. Versuche von G TV und Tele S GmbH, zwischen den Parteien zu vermitteln, führten nicht zum Erfolg (Anl. B 29, B 25 = B 30, AS 20, AS 18). Mit Schreiben vom 18.11. (Anl. AS 17) drohte die Ag. dem Ast. für den Fall, dass der Vorwurf arglistiger Täuschung aufrecht erhalten werde, gerichtliche Schritte an. Nachdem der Ast. hierauf nicht reagierte, verzichtete die Ag. mit Schreiben vom 01.12.1999 (Anl. AS 19) auf die Mitwirkung des Ast. als Regisseur bei der Mischung der deutschen Fassung des Films. Der Ast. beantragte daraufhin den Erlass der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung, die der Ag. am 10.12.1999 zugestellt wurde. Am Abend dieses Tages stellte die Ag. die Arbeiten an dem Film ein. Zu einer Einigung zwischen den Parteien und zu einer Fertigstellung des Filmes kam es nicht.

Der Ast. hat geltend gemacht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zulässig, da der Ausschluss der Verfolgung von Ansprüchen des Regisseurs wegen Vertragsverletzung oder sonstiger Konflikte im Zusammenhang mit der Produktion durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Nr. 10.4 des Regievertrages wegen Verstoßes gegen § 242 BGB, §§ 3, 9 AGBGB unwirksam sei. Die Weigerung der Ag., ihn an den abschließenden Arbeiten am Film zu beteiligen, verletze sein Recht als Regisseur. Da der Regievertrag wirksam angefochten sei, seien die der Ast. den Verzicht auf die Mitwirkung des Ag. gestattenden Klauseln im Vertrag (Nr. 2.1, 7.3) unwirksam. Jedenfalls aber dürfe die Ag. nicht willkürlich auf seine Mitwirkung verzichten. Der Verzicht der Ag. auf seine Mitwirkung sei tatsächlich willkürlich; sie beruhe auf unglaubhaften persönlichen Anfeindungen und nicht tragfähigen Gründen. Der tatsächliche Grund für den Verzicht der Ag. auf seine Mitwirkung liege darin, dass er der Ag. von Anfang an ein unbequemer Partner gewesen sei. - Zudem müsse die Fertigstellung des Films durch die Ag. ohne seine Mitwirkung zwangsläufig zu einer gröblichen Entstellung seines Werkes führen, da er keinen Einfluss auf entscheidende Entstehungsschritte - Dialog, Musik, Color-Matching - nehmen könne. Schließlich liege in der Fertigstellung des Films ohne seine Mitwirkung auch eine Verletzung seines Urheberrechts an vorbestehenden Werken ("S", Drehbücher), da er der Ag. das Recht zur Verfilmung nicht jedenfalls aber nur unter der Bedingung seiner Mitwirkung an der Verfilmung eingeräumt habe.

Der Ast. hat - nach Rücknahme weitergehender Anträge - eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, durch die der Ag. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten wurde,

1. die Endfertigung der Filmproduktion "D U" ohne Mitwirkung des Ast. bei der Hauptmischung der deutschen Sprachfassung vorzunehmen und

2. den Film "D U" ohne vorherige Mitwirkung des Ast. in dem in Ziffer 1. bezeichneten Umfang öffentlich auszustrahlen.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Ag. Widerspruch eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Regievertrag sei nicht wirksam angefochten. Der Verzicht auf das Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sei wirksam, es handele sich um eine übliche Standardklausel, die nicht gegen Rechtsvorschriften verstoße. Auch die sie zum Verzicht auf die Mitwirkung des Ast. berechtigenden Vertragsklauseln seien branchenüblich und nicht überraschend. Sie dienten der Sicherung der Fertigstellung des Films im Hinblick auf ihr hohes finanzielles Risiko als Filmproduzentin. Der Verzicht sei auch nicht willkürlich erfolgt; angesichts des früheren Verhaltens des Ast. sei mit den Schreiben des Ast. vom 21.10.1999 (Anl. AS 13) und vom 04.11.1999 (Anl. AS 15) das Ende ihrer Toleranz erreicht gewesen. - Auf § 93 UrhG könne der Ast. sich nicht berufen, da er eine gröbliche Entstellung seines Werkes erst geltend machen könne, wenn sie tatsächlich bereits vorliege; die Gefahr einer gröblichen Entstellung mache der Ag. ohne konkrete Begründung nur pauschal geltend. An der musikalischen Gestaltung des Films habe der Ast. sich zu keinem Zeitpunkt beteiligt; die Synchronisation sei teilweise bereits mit ihm abgestimmt gewesen; die Farbgebung des Films könne nie zu einer gröblichen Entstellung führen. Zudem sei sie, die Ag., zur Bearbeitung der Leistungen des Klägers gemäß Nr. 3.7 des Vertrages und § 89 Abs. 1 UrhG berechtigt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass noch andere Personen mit urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen an der Herstellung des Film beteiligt gewesen seien. - Auf ein Urheberrecht an vorbestehenden Werken könne der Ast. sich nicht berufen. Für solche Ansprüche sei er, da er insoweit allenfalls bestehende Rechte dem Saarländischen Rundfunk abgetreten habe (Anl. B 18), nicht aktivlegitimiert. Die vom Ast. verfasste "S" sei urheberrechtlich nicht schutzfähig und zudem auch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise in den Film eingegangen. Am verfilmten R-Drehbuch habe der Kläger keinerlei Urheberrecht. Zudem habe er durch Abschluss des Regievertrages konkludent in die Verfilmung eingewilligt. Im übrigen fehle es auch insoweit am Vorliegen oder an der Gefahr einer gröblichen Entstellung. Letztlich habe der Ast. allenfalls bestehende Rechte jedenfalls durch sein Nichterscheinen zum Termin vom 19.12.1999 verloren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er ist dem Sach- und Rechtsvortrag der Ag. entgegengetreten.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Verzicht auf das Recht der Verfolgung von Ansprüchen durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und weitere Klauseln des Regievertrages seien wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, §§ 3, 9 AGBG unwirksam. Gemäß § 12 UrhG sei der Ast. berechtigt, über die Veröffentlichungsreife des Filmwerks zu entscheiden, den Film freizugeben. Daraus folge sein Recht auf die Mitwirkung bei wesentlichen Fertigungsschritten (Vertonung, Hauptmischung). Für die Einzelheiten wird auf das Urteil (ZUM 2000, 414) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Ag.. Sie macht geltend, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Ast. habe ihr in Nr. 3. des Regievertrages jeweils mit der Entstehung der einzelnen Werkteile entstehende umfassende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte und das Veröffentlichungsrecht an seinen Leistungen eingeräumt. Das sei im Hinblick auf die gesetzgeberischen Intentionen in §§ 88 - 90 UrhG unbedenklich. Für die Ausübung des Veröffentlichungsrechts des Ast. bestehe damit kein Raum mehr. Ein Verstoß gegen Vorschriften des AGBG liege nicht vor; der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Arbeitsvertrag, auf den das AGBG nicht anwendbar sei. Die vom Landgericht für unwirksam gehaltenen Klauseln dienten im übrigen der Leistungsbeschreibung der Hauptleistung und seien damit nach ständiger Rechtsprechung der Inhaltskontrolle entzogen. Da ein Arbeitsverhältnis vorliege, stehe der Ag. zudem das Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht gemäß § 43 UrhG zu. - Die der Ag. danach zustehende Veröffentlichungsbefugnis beziehe sich nach der gesetzlichen Wertung in § 89 UrhG nicht nur auf das endgültig abgeschlossene Filmwerk, sondern auch auf dessen Vorstufen und Teile. Sinn und Zweck von § 89 UrhG sei ein weitgehender Ausschluss von Verbotsrechten der an der Herstellung des Films beteiligten Urheber; das ihr zustehende Bearbeitungsrecht entstehe daher nicht erst mit der Fertigstellung und Freigabe des Films, sondern beziehe sich auch schon auf den unvollendeten Film und dessen Teile. Vor diesem Hintergrund verstoße das Weisungs- und Verzichtsrecht in Nr. 7.3 des Vertrages nicht gegen Vorschriften des AGBG. - Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Film nicht Werk des Regisseurs allein, sondern ein Gesamtkunstwerk sei, das mit hohem wirtschaftlichem Risiko des Produzenten hergestellt werde. § 93 UrhG lege deswegen für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen der Beteiligten wegen Entstellung ihrer Werkbeiträge eine hohe Schwelle. Eine gröbliche Entstellung des Werkbeitrags des Ast. liege nicht vor und drohe auch nicht. Jedenfalls sei die Hauptsache erledigt, nachdem der Ast. zum Termin vom 19.12.1999 nicht erschienen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil: Auf §§ 88, 89 UrhG könne die Ag. sich nicht berufen, da sie als Filmproduzentin nicht unter diese Bestimmungen falle und auch das typische von diesen Bestimmungen vorausgesetzte Risiko nicht trage. Auch liege keiner der Gründe vor, die den in §§ 88, 89 UrhG formulierten besonderen Schutz des Filmproduzenten grundsätzlich rechtfertigten. Diese Bestimmungen sollten den Regisseur keinesfalls rechtlos stellen. Auch die Einschränkungen der Rechte der Mitwirkenden an einem Filmwerk in §§ 89, 93 UhrG setzten einen fertigen, von den Mitwirkenden freigegebenen Film voraus. - Zutreffend habe das Landgericht ein sich aus § 12 UhrG ergebendes Mitwirkungsrecht des Ast. auf der Grundlage seines Veröffentlichungsrechts, seines Rechts zur Entscheidung über die Veröffentlichungsreife des Films, angenommen; der Film könne zwingend nur mit seiner Hilfe vollendet werden. Eine wirksame Überlassung des Veröffentlichungsrechts an die Ag. scheide aus, da es sich um ein Urheberpersönlichkeitsrecht handele und da der Film nicht fertiggestellt sei. Eine vorweggenommene Ausübung des Veröffenlichungsrechts und auch eine sukzessive Ausübung mit der Fertigstellung einzelner Leistungen des Regisseurs scheide aus, sie setze vielmehr die Vollendung des Filmwerks voraus. § 93 UrhG bestätige dies; eine gröbliche Entstellung vor Fertigstellung des Films sei begrifflich ausgeschlossen. - Ein Arbeitsvertrag habe zwischen den Parteien nicht vorgelegen; ein Veröffentlichungsrecht der Ag. aus § 43 UrhG scheide daher aus. - Auch das Bearbeitungsrecht des Produzenten beziehe sich nur auf den fertigen und freigegebenen Film; nicht als veröffentlichungsreif freigegebene Zwischenleistungen dürfe der Produzent ohne Zustimmung des Regisseurs nicht veröffentlichen. Diese Rechtslage führe auch nicht zu für den Produzenten untragbaren Ergebnissen; eine reale Behinderungsgefahr bestehe nicht, eine grundlose Verweigerung der Annahme der vom Ast. angebotenen Mitwirkungsleistungen sei sittenwidrig. - Jedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der Verletzung der Rechte des Ast.s an vorbestehenden Werken. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, da der einseitig von der Ag. auf den 19.12.1999 festgesetzte Termin mit der Begrenzung auf einen Tag nicht als ernsthaftes Angebot gewertet werden könne.

Die Ag. ist dem entgegengetreten.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Ag. erweist sich als begründet.

1. Da sowohl die Zulässigkeit wie - möglicherweise - auch die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. der Berufung von der Frage abhängt, ob der Regievertrag vom 28.07.1999 vom Ast. wirksam angefochten wurde, ist zunächst über diese Frage zu entscheiden. Sie ist nach dem im vorliegenden Verfahren erreichten Glaubhaftmachungsstand zu verneinen.

Der Ast. hat sich zur Glaubhaftmachung seiner Darstellung auf seine eigene eidesstattliche Versicherung, die Ag. auf eine eidesstattliche Versicherung des M B bezogen. Nach der Darstellung des Ast. waren bei dem Gespräch am späten Abend des 28.07.1999 der Kameramann und die Assistentin anwesend; auch das Anfechtungsschreiben vom 04.11.1999 weist auf für den Vorgang zur Verfügung stehende Zeugen hin (Anl. AS 15, S. 2, Abs. 2). Eidesstattliche Versicherungen dieser Zeugen wurden allerdings nicht vorgelegt. Für die Richtigkeit der Darstellung des Ast. spricht, dass er seiner Unterschrift unter den Vertrag als Datum das des 28.07.1999 beifügte. Für die Richtigkeit der Darstellung der Ag. spricht demgegenüber, dass B mit einem nach dem Sendebericht am 29.07.1999, 18.17 Uhr abgesandten Fax der Ag. Folgendes mitteilte: "Buchhorn hat Regievertrag samt Anlagen (Drehplan, Budget) erhalten und liest es sich durch! ich melde mich, wenn er unterschrieben hat oder wenns Ärger gibt deswegen!". Von Fürstenberg hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anl. B 1, S. 5) angegeben, B habe ihm am 30.07.1999 per e-mail mitgeteilt, der Ast. habe den Vertrag ohne Änderungswünsche unterschrieben, aber noch nicht zurückgegeben. Am 02.08. habe B dann telefonisch berichtet, der Ast. habe den Vertrag ihm, B, übergeben. Diese differenzierte Darstellung erscheint glaubhaft, zumal sie mit der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung B (Anl. B 5, S. 5, Abs. 3) übereinstimmt, nach der der Ast. gegenüber B am 30.07.1999 äußerte, er habe den Vertrag unterzeichnet. Es kann daher nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Ast. sich von B dazu veranlassen ließ, den Vertrag am Abend des 28.07.1999 sofort zu unterzeichnen und zurückzugeben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er den Vertrag vom Abend des 28.07. bis zum Abend des 31.07.1999 in Händen hatte und prüfen konnte. Wenn er den Vertrag nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen haben sollte, so wäre dies nicht auf das behauptete Drängen des B, den Vertrag zu unterzeichnen, zurückzuführen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, welche der in wesentlichen Details nicht übereinstimmenden Darstellungen des Inhaltes des zwischen dem Ast. und B am Abend des 28.07.1999 geführten Gesprächs richtig ist. Von einer wirksamen Anfechtung des Vertrages kann nicht ausgegangen werden.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig; er verstößt insbesondere nicht gegen ein pactum de non petendo. Nr. 10.4 des Vertrages lautet:

"Für den Fall einer vom Regisseur behaupteten Vertragsverletzung oder eines sonstigen Konflikts im Zusammenhang mit der Produktion vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein derartiger Konflikt ausschließlich zwischen den Parteien auszutragen ist, wobei die Auswertung der Produktion nicht gestört, behindert oder verhindert werden darf.

Der Regisseur verzichtet demnach insbesondere auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens."

Danach sind Streitigkeiten aller Art um - auch schwerste Vertragsverletzungen "ausschließlich zwischen den Parteien auszutragen". Allenfalls bestehende Zweifel am Sinn dieser Klausel werden dadurch ausgeräumt, dass der Regisseur insbesondere auf das Recht verzichtet, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen; daraus folgt zwingend, dass die Klausel jede Anrufung der staatlichen Gerichte unterbinden will. Die Auffassung der Ag., sie untersage lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, lasse aber den Weg der Klage offen, trifft nicht zu. Hinzu kommt, dass auch das Austragen von Konflikten zwischen den Parteien die Auswertung der Produktion nicht stören, behindern oder verhindern darf. Damit ist der Regisseur jeglicher Mittel, sich gegen Vertragsverletzungen zur Wehr zu setzen, beraubt. Andererseits beläßt die Klausel der Ag. alle Möglichkeiten, ihr zustehende Ansprüche - auch durch einstweilige Verfügung - durchzusetzen. Eine solche einen Vertragspartner einseitig völlig rechtlos stellende Klausel verstößt gegen die guten Sitten, § 138 BGB.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Parteien hätten es in der Hand, auf Ansprüche zu verzichten oder vertraglich ihre Klagbarkeit auszuschließen. Dies mag in Bezug auf hinreichend bestimmte Ansprüche im Einzelfall durchaus zutreffen. Hier geht es jedoch um einen generellen Ausschluss der Klagbarkeit von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung aller Art. - Zu Unrecht macht die Ag. auch geltend, die hier streitige Klausel sei üblich. Von allen von der Ag. zitierten Verträgen enthalten nur die Musterverträge der M C T GmbH und der C F AG (Schriftsatz vom 19.1.2000, S. 13) Klauseln, die sich mit der Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten befassen. Dabei enthält nur der Vertrag der M C T GmbH eine Klausel des hier streitigen Inhalt; demgegenüber schließen der Vertrag der C Film AG und auch der bei Becker, (Aktuelle Probleme der Filmproduktion und Filmlizenz, S. 220; Anl. zum Schriftsatz der Ag. vom 26.6.2000) zitierte Mustervertrag nur "die Durchsetzung etwaiger Ansprüche.... im Wege der einstweiligen Verfügung" aus. Ob eine Klausel dieses Inhaltes gegen § 138 BGB verstößt, kann hier dahinstehen. Jedenfalls der hier vorliegende vollständige Ausschluss der Klagbarkeit aller denkbaren zukünftigen Ansprüche aus Vertragsverletzung verstößt gegen die guten Sitten, wobei sich die daraus folgende Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 139 BGB auf die zitierte Klausel beschränkt.

3. Die Berufung der Ag. ist begründet. Die Ag. ist nach dem Regievertrag vom 28.07.1999 nicht verpflichtet, den Ast. bei der Hauptmischung der deutschen Sprachfassung des streitigen Films mitwirken zu lassen und es zu unterlassen, den Film ohne diese Mitwirkung öffentlich auszustrahlen.

a) Da die Parteien ihre Beziehungen vertraglich detailliert geregelt haben, kommt es für die Entscheidung auf den Inhalt und die Wirksamkeit dieser Regelungen an.

Gemäß Nr. 1. des Regievertrages beauftragte die Ag. den Ast. mit der Inszenierung der Verfilmung des Drehbuchs "D u" ("der Produktion"). Die von dem Ast. zu erbringenden Leistungen umfassten gemäß Nr. 2.1. des Vertrages, "falls B nicht auf einzelne Leistungen verzichtet", insbesondere einzeln aufgezählte Aufgaben von der Vorbereitung der Produktion über die regieliche Durchführung der Dreharbeiten bis hin zur Beratung bei der musikalischen Vertonung der Produktion und ihrer Fertigstellung und hier insbesondere die verantwortliche Leitung und Überwachung des Schnittes und der Synchronisationsarbeiten, die Farbabstimmung und die Mischung bis zur Endabnahme der Produktion. Gemäß Nr. 3. des Vertrages räumt der Ast. der Ag. "an allen durch seine Mitwirkung an der Produktion entstehenden Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten die in jeder Hinsicht uneingeschränkten Nutzungsrechte... ein, wobei B die Rechte in dem Moment erwirbt, in dem sie beim Regisseur entstehen.... B ist somit zur umfassenden Auswertung und Nutzung der Produktion oder Teilen davon... berechtigt." Gemäß Nr. 3.7 umfasste diese Rechtseinräumung " das Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion unter Wahrung der nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte zu kürzen, zu teilen... zu bearbeiten sowie das Recht, die Produktion oder einzelne Elemente daraus bei der Herstellung anderer Produktionen zu verwenden...". Gemäß Nr. 7.3 ist die Ag.. "nicht verpflichtet, die Leistungen des Regisseurs in Anspruch zu nehmen. Sie hat das Recht jederzeit auf die Leistungen des Regisseurs zu verzichten und sie von einem Dritten erbringen zu lassen".

Nach diesen Vertragsbestimmungen und ihrem Zusammenhang auch mit dem übrigen Vertragsinhalt kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag auf eine Zusammenarbeit der Parteien während der gesamten Verfilmungsarbeiten von der Vorbereitung der Produktion bis zur Endabnahme des Films angelegt war. Dies ergibt sich aus dem gesamten Inhalt und dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen, der durchgehenden Verwendung des Begriffs "Produktion" und der Definition dieses Begriffs in Nr. 1. des Vertrages. Dies ist zwischen den Parteien auch völlig unstreitig. Andererseits sollte nach dem ebenfalls klaren Inhalt von Nr. 7.3 des Vertrages die Ag. nicht verpflichtet sein, die Leistungen des Ast. vollständig (oder auch nur teilweise) in Anspruch zu nehmen. Sie sollte vielmehr berechtigt sein, von Anfang an oder nach Erbringung von Teilleistungen durch den Ast. auf dessen (weitere) Leistungen zu verzichten. Auch Nr. 2.1 des Vertrages nimmt hierauf Bezug. Gemäß Nr. 3. des Vertrages sollten die Nutzungsrechte der Ag. nicht erst mit der Fertigstellung des Films, sondern jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Urheberrechts des Ast. entstehen. Nach dem Inhalt des Vertrages ist die Ag. daher berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ast. bis zur endgültigen Fertigstellung des Films an diesem mitwirken zu lassen. Sie kann auf dessen Mitwirkung verzichten und erwirbt in einem solchen Falle die vereinbarten, inhaltlich nicht streitigen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, insbesondere das Recht der Synchronisation und Vertonung sowie der Farbabstimmung, mit dem Abschluss der Arbeiten des Ast. an den dem Verzicht vorausgehenden Arbeitsschritten.

b) Gegen eine vertragliche Regelung dieses Inhalts bestehen rechtlich keine Bedenken.

aa) Schafft ein Urheber ein (urheberrechtlich schutzfähiges) Werk, so steht ihm gemäß § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Diese aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließende Befugnis umfasst das Recht, darüber zu entscheiden, ob das Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und wann die Veröffentlichungsreife erreicht ist. Das Recht als solches ist nicht übertragbar. Daneben steht dem Urheber gemäß § 15 Abs. 1 UrhG das Verwertungsrecht, das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten, zu. In der Regel hat das Veröffentlichungsrecht keinen über den durch das Verwertungsrecht gewährleisteten Rechtsschutz hinausgehenden eigenständigen Normeninhalt (Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12, Rdnr. 2); der Urheber macht regelmäßig von seinem Recht, gemäß § 12 Abs. 1 UrhG über Veröffentlichung und Veröffentlichungsreife seines Werks zu entscheiden, dadurch Gebrauch, dass er durch Vertrag Nutzungsrechte, im Hinblick auf den vorliegenden Fall insbesondere Vervielfältigungs- und Vorführungsrechte, einräumt. Dabei geht die Entscheidung des Urhebers über das Ob und Wie der Veröffentlichung und über die Entscheidungsreife der Entscheidung über die Einräumung der Verwertungsrechte logisch voraus, fällt aber praktisch mit ihr zusammen.

Der Urheber kann sich durch Vertrag wirksam verpflichten, auch an einem hinreichend bestimmten in Zukunft erst zu schaffenden Werk Nutzungsrechte einzuräumen; er kann solche Nutzungsrechte auch durch Vorausverfügung an einem zukünftigen Werk einräumen (vgl. § 40 Abs. 1, 3 UrhG; Schricker, a.a.O., § 40, Rdnr. 1 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Da in solchen Fällen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungs- wie des Verfügungsvertrages das zu schaffende Werk noch nicht existiert und deswegen das Verwertungsrecht des Urhebers noch nicht besteht, begründet die Vorausverfügung eine Anwartschaft auf das eingeräumte Nutzungsrecht, die erst mit der Schaffung des Werks zum Vollrecht erstarkt (Schricker, a.a.O., vor § 28 ff., Rdnr. 46). Auch in diesem Falle steht dem Urheber - unabhängig davon, ob er sich zur Schaffung des Werkes verpflichtet hat oder ob dies nicht der Fall ist - das Recht zu, selbst gemäß § 12 Abs. 1 UrhG über die Veröffentlichungsreife des Werkes zu entscheiden; eine vorweggenommene Ausübung des Veröffentlichungsrechts ist nicht möglich, da der Gegenstand des Veröffentlichungsrechts, das zu veröffentlichende Werk, erst durch die Ausübung des Veröffentlichungsrechts durch den Urheber nach der Fertigstellung des Werkes bestimmt wird (Dietz/Schricker, a.a.O., § 12, Rdnr. 20; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 12, Rdnr. 5). Auch hier übt der Urheber regelmäßig sein Recht zur Entscheidung über die Veröffentlichungsreife dadurch aus, dass er die Arbeiten am Werk beendet und dieses dem Vertragspartner zur Nutzung übergibt (From/Nordemann, a.a.O., Rdnr. 2).

Diese Regeln gelten uneingeschränkt auch für (fertiggestellte) Filmwerke. Zutreffend fasst R (Der Film im Urheberrecht, S. 120) die Rechtslage wie folgt zusammen:

"Dieses (Anm.: Das Veröffentlichungsrecht) wird durch die besonderen Bestimmungen für Filmwerke der §§ 88 ff. UrhG nicht eingeschränkt - und das, obwohl die Abtretungsvermutung des § 89 UrhG ohne Ausübung des Veröffentlichungsrechts seitens der Filmurheber ins Leere läuft. Auch kann § 89 Abs. 1 UrhG nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass dem Filmhersteller durch den Abschluss des Mitwirkungsvertrages im Zweifel auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt wird. Eine Übertragung des Veröffentlichungsrechts als solches scheidet infolge seines höchtspersönlichen Charakters von vornherein aus. Der Urheber kann zwar das Veröffentlichungsrecht einem Dritten zur Ausübung überlassen. Da das Filmwerk jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mitwirkungsvertrages noch nicht fertiggestellt ist, würde es sich hierbei um eine vorweggenommene Ausübung handeln. Die Bestimmung des Vertragsgegenstandes kann jedoch erst nach Fertigstellung des Werkes erfolgen. Da diese als Vorausssetzung der Veröffentlichung ebenfalls der höchstpersönlichen Entscheidung des Urhebers zusteht, setzt die Überlassung des Veröffentlichungsrechts zur Ausübung an Dritte die Vollendung des Werkes voraus.

...Nur wenn das Werk bei Abschluss des Nutzungsvertrages fertiggestellt ist, übt der Filmurheber durch den vorbehaltlosen Abschluss des Vertrages das Veröffentlichungsrecht aus. Wurde der Nutzungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen, ist eine besondere Erklärung, die allerdings auch konkludent, z.B. durch Überlassung der Nullkopie erfolgen kann, erforderlich. Die Zustimmung zur Veröffentlichung des fertiggestellten Werkes muss aber immer auf den Urheber zurückgehen.".

Zu beachten ist jedoch, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit den Parteien des Nutzungsrechtsvertrages freisteht, zu bestimmen, ob der Urheber das Werk als Ganzes oder nur zu einem (schutzfähigen) Teil, bei einem längeren zeitlichen Entstehungsprozess insbesondere hinsichtlich des in einem bestimmten Zeitabschnitt entstehenden Teiles oder einer Zwischenstufe des endgültigen Werkes, herzustellen, zu schaffen hat. Insbesondere den Parteien eines Regievertrages steht es frei, zu vereinbaren, dass der Regisseur den Film nicht von der Vorbereitung der Produktion des Films bis zu dessen Endabnahme zu gestalten hat, sondern dass er diese Verpflichtung nur in Bezug auf bestimmte Teilabschnitte - etwa nur die Dreharbeiten oder nur einen Teil der Dreharbeiten, etwa die Landschaftsaufnahmen oder einige im Ausland zu drehende Szenen - übernimmt. In einem solchen Fall beschränkt sich der Schaffensprozess auf die vereinbarten Leistungen und das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG auf das so entstandene Werk, in den erwähnten Beispielsfällen also auf die Landschafts- oder Auslandsaufnahmen. In einem solchen Fall übt der Urheber sein Veröffentlichungsrecht dadurch aus, dass er die Aufnahmearbeiten beendet und das hergestellte Aufnahmematerial dem Auftraggeber (Filmproduzentin) zur Verwertung in dem fertigzustellenden Film und zur Auswertung zusammen mit dem Film übergibt. Mit dieser Übergabe erstarkt das bis dahin bestehende Anwartschaftsrecht des Produzenten zum Nutzungsrecht, insbesondere zum Bearbeitungsrecht, § 89 Abs. 1 UrhG (im vorliegenden Fall hat die Ag. so einen zweiten Regisseur damit beauftragt, mit Hilfe eines zweiten Aufnahmeteams fehlende oder misslungene Aufnahmen des vom Ast. geführten ersten Aufnahmeteams "nachzudrehen". Mit der Fertigstellung der so entstandenen Aufnahmen und der Übergabe des Materials durch den zweiten Regisseur an die Ag. erstarkte deren Anwartschaftsrecht zum Bearbeitungsrecht, von dem sie dadurch Gebrauch machte, dass der Ast. bei der Herstellung des Rohschnittes des Films einen Teil der von dem zweiten Regisseur erstellten Aufnahmen zusammen mit den von ihm selbst gestalteten Aufnahmen verwendete. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden).

Unter diesen Umständen begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die Parteien ein Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers (§ 315 Abs. 1 BGB) des Inhalts vereinbaren, dass - bezogen auf einen Regievertrag - die Filmproduzentin zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll, die Leistungen des Regisseurs für die Gestaltung des gesamten Filmes in Anspruch zu nehmen, dass sie vielmehr berechtigt sein soll, nach Abschluss von einzelnen Produktionsabschnitten durch den Regisseur auf dessen weitere Mitwirkung zu verzichten. Nimmt in einem solchen Fall die Produzentin die Leistungen des Regisseurs bis zur Endabnahme des Films in Anspruch, so übt der Regisseur sein Veröffentlichungsrecht durch Übergabe des fertiggestellten Films zur Abnahme an die Produzentin aus. Dieser endgültigen Freigabeerklärung sind jedoch bereits Entscheidungen über die Veröffentlichungsreife der Vorstufen des fertigen Films als solche vorausgegangen: So übt etwa der Regisseur spätestens durch die Fertigstellung des Rohschnittes des Films sein Recht zur Entscheidung über die Veröffentlichungsreife der Aufnahmen als solche aus. Verzichtet in diesem Stadium der Produzent auf die weitere Mitwirkung des Regisseurs, so beschränkt sich dessen Urheberrecht auf die fertiggestellten Teile des Films und er übt sein Veröffentlichungsrecht durch deren Übergabe an den Produzenten aus.

bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund begegnet die oben zusammengefasste Regelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass das Recht der Ag., auf Leistungen des Ast. zu verzichten, in § 649 S. 1 BGB ein Vorbild hat. Der Ansicht des Landgerichts, die Vergütungsregelung in Nr. 7.3 Satz 4 und 5 des Vertrages weiche von § 649 S. 2 BGB ab, kann der Senat nicht teilen; beide Regelungen stimmen zumindest im wesentlichen überein (das Fehlen des Wortes "böswillig" im Vertrag kann zumindest eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht begründen). Ob ein an und für sich eine Beschäftigungspflicht begründender Dienstvertrag vorliegt, kann dahinstehen, da eine eventuell bestehende Beschäftigungspflicht jedenfalls abbedungen werden kann (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 611 Rdnr. 118). Auch aus den Grundgedanken des Urheberrechts lassen sich Gesichtspunkte gegen die vereinbarte Regelung nicht herleiten. Das Urheberrecht schützt den Urheber umfassend in seinen Rechten in Bezug auf das von ihm geschaffene Werk. Es kennt jedoch keinen Anspruch, kein Recht auf Mitwirkung an einem Werk, das erst noch entstehen oder fertiggestellt werden soll. Das Recht des Urhebers, schöpferisch tätig zu sein, wird zwar durch das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) geschützt; ein Anspruch darauf, an einem bestimmten Werk, einer bestimmten Filmproduktion mitzuwirken, kann jedoch nur vertraglich begründet werden. Dabei folgt auch aus der Mitwirkung an früheren Produktionsstufen eines Werks, hier den Bildaufnahmen, kein nicht einer vertraglichen Begründung bedürftiger Anspruch auf Mitwirkung bei den weiteren Produktionsstufen, sondern nur das Recht, Bearbeitungen der Ergebnisse solcher Produktionsstufen zu untersagen. Dieses Recht ist hier jedoch durch die Einräumung der Nutzungsrechte an den Ergebnissen der früheren Produktionsstufen und insbesondere eines weitgehenden Bearbeitungsrechts an ihnen abbedungen.

Vor diesem Hintergrund kann auch ein in Nr. 7.3 Satz 1 und 2 des Vertrages liegender Verstoß gegen §§ 3, 9 Abs. 1 AGBG nicht festgestellt werden. Dabei bedarf die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien ein gemäß § 23 Abs.1 AGBG zur Unanwendbarkeit des AGB-Gesetzes führender Arbeitsvertrag ist, ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, ob es sich bei der hier erörterten Klausel um eine nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibung (Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 9-11) handelt. Denn die Bestimmung ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Ast. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nicht überraschend ist die Klausel, da sie, wie die Ag. glaubhaft gemacht hat, in zahlreichen Verträgen inhaltsgleich Verwendung findet. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der zwischen dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V., der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und dem Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. einerseits und der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft andererseits am 01.01.1996 geschlossene Manteltarifvertrag (Anl. B 15) in seiner Nr. 4.3 eine inhaltsgleiche Klausel enthält, die gemäß Nr. 1.3 auch für Regieverträge gilt. Von Hartlieb (Handbuch des Film-, und Fernsehrechts, 3. Aufl., Kap. 101, Rdnr. 8 - 10, 13, 16, 24) erwähnt diese Bestimmung des (insoweit inhaltsgleich) Tarifvertrages vom 15.04.1989 in seiner Kommentierung des Tarifvertrages, ohne rechtliche Bedenken gegen sie zu äußern. - Auch eine unangemessene Benachteiligung des Ast. kann nicht festgestellt werden. Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, dass, wie dargelegt, eine gesetzliche Regelung, von der abgewichen wird, nicht besteht; der Umfang der urheberrechtlichen Befugnisse des Urhebers beschränkt sich stets auf die von ihm erbrachten Leistungen und deren Nutzung, begründet aber keinen Anspruch auf Erbringung weiterer Leistungen. Auch sonstige Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen die erörterte Regelung abwiche, sind nicht ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist auch die Vergütungsregelung in Nr. 5. des Vertrages in die Abwägung einzubeziehen. Nach ihr sollte der Ast. knapp 80 % seines Honorars in Raten bei Vertragsunterzeichnung, bei Drehbeginn und bei Drehende und den Restbetrag "nach Mischung, spätestens 22.11.1999" erhalten. Angesichts der bereits erwähnten Regelung in Nr. 7.3, Satz 4 und 5 des Vertrages räumt dieser dem Ast. somit einen von einem Verzicht der Ag. auf Einzelleistungen des Ast. grundsätzlich unabhängigen Anspruch auf das volle Honorar ein. Insoweit liegt also keine Benachteiligung des Ast. vor.

cc) Auch auf Rechte des Ast. an der von ihm entworfenen "S-Line" oder am verfilmten Drehbuch lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht stützen. Dabei kann die Frage, ob die S-Line urheberrechtlich schutzfähig ist, ob das Drehbuch eine Bearbeitung der S-Line ist oder ob der Ast. aus anderen Gründen als Mitverfasser des Drehbuches anzusehen ist, dahinstehen, da der Ast. jedenfalls durch den Abschluss des Regievertrages der Ag. konkludent das Verfilmungsrecht an S-Line und Drehbuch eingeräumt hätte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rechtseinräumung unter der Bedingung erfolgt wäre, dass der Ast. die Filmarbeiten bis zu ihrem Ende als Regisseur selbst durchführt. Denn diese Bedingung hat im geschlossenen Vertrag keinen Niederschlag gefunden. Dieser hat zumindest die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.

dd) Auch auf § 93 UrhG können die geltend gemachten Ansprüche nicht gestützt werden. Zwar greift der Schutz der Leistung des Urhebers gegen gröbliche Entstellung, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, auch schon während der Herstellung des Films ein. Es kann weiter ohne Bedenken davon ausgegangen werden, dass nicht nur bereits eingetretene Rechtsverletzungen, sondern unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs auch nur konkret drohende Verletzungen geltend gemacht werden können. Unstreitig liegt bisher eine gröbliche Entstellung des Werks des Ast. nicht vor. Dass eine gröbliche Entstellung drohen würde, ist nicht substantiiert behauptet. Allein daraus, dass die Fertigstellung des Films ohne Mitwirkung des Ast. erfolgen soll, kann die Gefahr einer gröblichen Entstellung nicht hergeleitet werden. Eine solche Auffassung stünde im Widerspruch dazu, dass der Vertrag der Ag. das Recht zur Bearbeitung des Werks des Ast. eingeräumt hat. Daraus folgt, dass nicht jede Bearbeitung als gröbliche Entstellung angesehen werden kann.

Dem gewonnenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, der Regisseur müsse mit seinem Namen in der Öffentlichkeit für den Film einstehen. Denn der Ast. hat insoweit, als er nicht an der Herstellung des Films als Regisseur beteiligt ist, einen Anspruch darauf, dass dies bei seiner Benennung einschränkend kenntlich gemacht wird. Das gewonnene Ergebnis steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Kammergerichts vom 25.10.1985 (Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, KGZ 86). Denn jenes Urteil betrifft einen Fall, in dem der Regisseur die Regiearbeiten bis zum Ende durchgeführt hatte und in dem im übrigen, wie in den Gründen des Urteils (S. 5) ausdrücklich ausgeführt wird, die Parteien über den Inhalt des Regievertrages keine näheren Angaben gemacht hatten. Im übrigen geht auch der Senat wie das Kammergericht davon aus, dass der Regisseur gemäß § 12 Abs. 1 UrhG das Recht auf "Freigabe" seines Werkbeitrages hat.

3. Der Ast. kann schließlich auch nicht geltend machen, die Ag. habe ihn von den Fertigstellungsarbeiten willkürlich ausgeschlossen. Gemäß § 315 Abs. 1, § 226 BGB durfte die Ag. den Ast. nicht ohne hinreichenden Grund von den Arbeiten ausschließen. Der Senat hält insbesondere angesichts des Inhaltes der von Mitarbeitern der australischen Coproduzentin abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (Anl. B 8, B 19) für glaubhaft gemacht, dass der Ast. für die während der Dreharbeiten aufgetretenen Spannungen und Probleme zumindest mitverantwortlich war. Angesichts des Inhalts der erwähnten Erklärungen bedarf dies hier keiner weiteren Erörterung. Es kann dahinstehen, ob die Ag. Ende Oktober 1999 und Anfang Dezember 1999 auf diese Vorgänge einen Ausschluss des Ast. von der weiteren Mitarbeit noch hätte stützen können. Sie konnte diese jedenfalls bei der Bewertung der Vorgänge in den Monaten Oktober und November 1999 berücksichtigen. Diese rechtfertigten jedenfalls vor dem Hintergrund der erwähnten Probleme und Spannungen in den Monaten Juli bis September 1999 den Ausschluss des Ast. von der weiteren Mitwirkung als nicht willkürlich. Schon das glaubhaft gemachte und auch unstreitige Verhalten des Ast. bei der Vorführung der Rohschnittfassung des Films am 12.10.1999 - die Drohung, seinen Einfluss auf die Coproduzentin geltendzumachen - hatte nicht unbedingt dem Stil einer guten Zusammenarbeit zwischen Regisseur und Produzentin entsprochen. Das Schreiben des Ast. vom 21.10.1999 war keine angemessene Reaktion auf die vorangegangene Korrespondenz. Mit Schreiben vom 20.10.1999 hatte der Ast. lediglich um Terminvorschläge für eine Gespräch mit dem Synchronregisseur gebeten. Wenn B darauf hin anregte, einen Termin unmittelbar mit dem Synchronregisseur zu vereinbaren, so war dies nicht unangemessen und diente der Vereinfachung des Verfahrens. Trotz des ironischen Untertons des Schreibens ("... hoffe ich doch, dass auch die Synchronaufnahmen zu einem wunderbaren und für alle Seiten hochbefriedigenden Ereignis werden") bestand keine Veranlassung zu den im Schreiben vom 21.10.1999 enthaltenen persönlichen Angriffen auf B und die ultimative Forderung einer - bisher nicht erbetenen - "umfassenden Terminübersicht aller relevanten Endfertigungstermine einschließlich Vorschlägen für die erforderlichen Vorgespräche". Das Schreiben musste das schon belastete Klima für die weitere Zusammenarbeit weiter erheblich beeinträchtigen. Dass die Ag. daraufhin mit Schreiben vom 27.10.1999 die Zusammenarbeit mit dem Ast. auf die Hauptmischung beschränkte, war nicht unverständlich. Nachdem der Ast. mit Schreiben vom 4.11.1999 den Regievertrag mit der - im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemachten - Behauptung, er sei bei dessen Abschluss arglistig getäuscht worden angefochten und auch auf die Aufforderung der Ag. vom 18.11.1999, zu erklären, ob die Anfechtung aufrechterhalten werde, nicht reagiert hatte, konnte die Ag. davon ausgehen, dass die Basis der Zusammenarbeit mit dem Ast. in einem Maß beeinträchtigt war, dass die Beendigung der Zusammenarbeit jedenfalls nicht als willkürlich und unbillig bezeichnet werden kann. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Ast. seine Mitwirkung mehrfach ausdrücklich anbot. Denn eine adäquate Zusammenarbeit war aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr zu erwarten.

Die Kostenenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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