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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: 29 U 2789/99
Rechtsgebiete: BGB, VerlG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 809
VerlG § 27
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
1. Ein entgeltlicher Optionsvertrag, aufgrund dessen ein zur Verfilmung vorgesehenes Manuskript übereignet wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß das Manuskript bei Nichtausübung der Option zurückzugeben ist (im Anschluß an BGH GRUR 1999, 579/580 "Hunger und Durst").

2. Ein Besichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 809 BGB setzt voraus, daß die befürchtete Rechtsverletzung wahrscheinlich ist.

OLG München Urteil 07.10.1999 - 29 U 2789/99 - 7 O 11920/98 LG München I


hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Jackson und Wörle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. 02. 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,-- DM.

Gründe

Der Kläger ist Autor des Buches "Tödliche Intrigen - Der Fall Vera Brühne". Er schloss am 11./12.07.1996 mit der Beklagten, einer Filmproduzentin, einen "Options- und Verfilmungsvertrag". Gemäß I. des Vertrages räumte der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Option auf den Erwerb der exklusiven Weltverfilmungsrechte an dem Werk "nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein". In den nachfolgenden Bestimmungen ist zunächst die Laufzeit der Option geregelt (1.). Als Optionsvergütung sollte der Kläger DM 10.000,-- erhalten (2.). Darüberhinaus sollte der Kläger, vertreten durch seine Agentin, das ungekürzte Romanmanuskript des Werkes sowie das gesamte Recherchenmaterial übergeben und übereignen (3.). In Erfüllung der Vereinbarung übergab der Kläger in der Folge das Originalmanuskript. Die Beklagte, die 1997 einen Exklusivvertrag mit Frau Vera Brühne abgeschlossen und eine Zusammenarbeit mit Dr. Otto Gritschneder, der das Buch "Der Fall Brühne" verfaßt hat, vereinbart hat, lehnte am 10. 06. 1997 die Ausübung der Option ab. Auf Anforderung des Klägers übersandte sie ihm 1997 das Originalmanuskript und einzelne weitere Unterlagen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, die Beklagte sei aufgrund einer dem Optionsvertrag zugrundeliegenden Treuhandabrede verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen an ihn zurückzugeben. Zu diesen Unterlagen gehörten Kopien verschiedener Unterlagen aus dem gegen Frau Brühne geführten Strafverfahren. Da eine Nichterfüllung des Herausgabeanspruches auch im Falle der Verurteilung der Beklagten zu erwarten sei, könne er auch bereits jetzt eine Frist zur Erfüllung seines Herausgabeanspruches setzen und die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Da die Beklagte plane, den Fall von Frau Brühne zu verfilmen, stehe ihm auch ein Anspruch auf Vorlage des Drehbuchs zu. Die anlaufenden Dreharbeiten ließen nämlich eine Urheberrechtsverletzung durch die Verfilmung von Teilen seines Buches befürchten.

Der Kläger beantragte:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Unterlagenkopien herauszugeben:

a) den mit dem Namen Dr. Otto Braun unterschriebenen "Blauen Brief" vom 28. September 1959, der mit "Lieber Friedel!" beginnt;

b) die Tatortpläne zum Hauptgeschoß und Kellergeschoß des Anwesens Heinrich-Knote-Straße, München, mit Lage der am 14. April 1969 ermorderten Dr. Otto Praun und Elfriede Kloo sowie den Lageplan dieses Anwesens;

c) die gerichtsmedizinischen Sektionsprotokolle zu Elfriede Kloo und Dr. Otto Praun, aufgenommen im Sektionssaal des Gerichtsmedizinischen Instituts München;

d) die polizeilichen Vernehmungsniederschriften der Zeugenaussagen von Hans Joachim Vogel vom 17. Januar 1991 und Siegfried Schramm vom 8. Januar 1962;

e) den Auszug aus der Urteilsbegründung des Urteils des Landgerichts München II vom 4. Juni 1962, Az.: 7 KS I/62, mit folgenden Inhalten: Angaben der Zeugin Meyer; Versuche der Angeklagten, sich ein Alibi zu verschaffen, Zeugenvernehmungen Müller, Heuel, Rodatus, Hübner, Köstler, Kunze und Scholler;

f) den Auszug aus dem Beschluß des Landgerichts München II vom 22. Juli 1963 mit Ergänzung vom 9. März 1964 zur Wiederaufnahme des Verfahrens mit den Zeugenvernehmungen der Eheleute Becherer, Wittich und Kunze;

g) die polizeiliche Vernehmungsniederschrift der Zeugenaussage vom 8. November 1961 von Sylvia Cosiolkofsky;

h) die Vernehmungsniederschrift der Zeugenaussage vom 8. November 1961 von Sylvia Cosiolkofsky vor dem Amtsgericht München;

i) das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Simon nach elfmaliger Exploration in der Zeit vom 19. März bis 11. Mai 1962 hinsichtlich Sylvia Cosiolkofsky;

j) das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1962, Az. I Str425/62;

k) eine Mappe mit Schlagzeilen aus der Presse über den Fall Vera Brühne 1960 bis 4. Mai 1966:

l) die Fotos über die Tatortkonstruktion im Anwesen Heinrich-Knote-Straße, München sowie im angrenzenden benachbarten Anwesen Klinger;

m) Parlamentarische Anfrage zum Hauptabteilungsleiter Rüstung in den Fragestunden des Deutschen Bundestages am 22. Januar, 29. Januar und 26. Februar 1986 u.a. wegen Entgegennahme von Geldzahlungen durch Dr. Praun von Rüstungsfirmen;

n) Dienststrafverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Justiz gegen OStA Dr. Klaus Seibert vom 10. Februar 1966;

o) Leichenschauschein Dr. Otto Praun, ausgestellt am 20. April 1960 von Dr. Helmut Kuhn;

p) Aufstellung der Auslandsreisen Dr. Otto Prauns;

q) Notarielles Testament Dr. Otto Prauns zugunsten von Vera Brühne vom 9. April 1959 bzw. 23. Mai 1959, eröffnet am 2. August 1960 vor dem Amtsgericht Starnberg;

r) Plädoyer von Rechtsanwalt Moser vom 24. Mai 1962 im Verfahren des Landgerichts München II, Az.: 7 KS I/62;

s) Namensverzeichnis aller Zeugen im Verfahren des Landgerichts München II, Az.: 7 KS I/62.

2. Die Erfüllung des Antrags nach Ziffer 1 kann nur binnen 21 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Antrag zu 2. an den Kläger DM 20.000,--, als Schadensersatz zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Exposè, das Treatment und das Drehbuch für ihren in Produktion befindlichen Film zum Kriminalfall "Vera Brühne" vorzulegen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie meinte, der Kläger sei schon nicht aktivlegitimiert, da er in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Offenburg am 13.06.1996 die Filmrechte an seinem Werk dem Jasmin-Eichner-Verlag übertragen habe. Sein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Unterlagen sei unbegründet. Diese Unterlagen seien ihr nicht übergeben worden. Selbst wenn er solche Unterlagen übergeben hätte, sei sie Eigentümerin geworden. Aus dem Optionsvertrag könne eine Rückgabepflicht nicht hergeleitet werden, da damit kein Treuhandverhältnis begründet worden sei. Der Kläger mache mit seinem Vortrag auch nicht erkennbar, dass seine Urheberrechte verletzt würden. Er habe deshalb auch keinen Besichtigungsanspruch.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.02.1999 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ein Besitzrecht an den übergebenen Unterlagen, weil der Kläger diese Unterlagen vereinbarungsgemäß an die Beklagte übereignet habe. Eine Treuhandabrede könne dem Optionsvertrag nicht entnommen werden. Auf einen vertraglichen Anspruch könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Die Beklagte habe sich zwar in ihrem Schreiben vom 10.06.1997 zur Rückgabe bereit erklärt, jedoch nur insoweit, als sie über vom Kläger stammende Urkunden verfügen sollte. Auch ein Besichtigungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Dafür reiche nämlich eine entfernte Möglichkeit, dass gegen die Beklagte eine Forderung bestehen könne, nicht aus.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Zu deren Begründung führt er aus, er habe die im Klageantrag genannten Unterlagen in einem Ordner zusammen mit dem Romanmanuskript der Beklagten übergeben. Ein Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung dieser Unterlagen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, weil § 27 VerlG entsprechend anzuwenden sei. Auch sei durch den Optionsvertrag ein Treuhandverhältnis begründet worden. Dies ergebe sich aus einer gebotenen teologischen Auslegung. Schließlich stehe ihm auch der Besichtigungsanspruch zu. Die Voraussetzungen für einen Hauptanspruch habe er hinreichend konkret dargelegt. Ihm sei aber naturgemäß der konkrete Inhalt des Exposès, des Treatments und des Drehbuchs für den Film der Beklagten nicht bekannt. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass sich sein Roman zwar mit einer tatsächlichen Begebenheit befasse, er jedoch in der konkreten Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz habe. Im übrigen sei ein Hauptanspruch als Voraussetzung für einen Besichtigungsanspruch auch aus culpa in contrahendo gegeben, weil bereits die Verwendung seiner Materialien eine Pflichtverletzung darstelle.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil wird abgeändert. Im übrigen stellt der Kläger seinen Klageantrag wie vor dem Landgericht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und meint, der Kläger müsse hinsichtlich seines vermeintlichen Herausgabeanspruches darlegen und beweisen, dass er die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen übergeben habe. Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht einmal ansatzweise erbracht. Die bezeichneten Unterlagen habe sie nie erhalten. Die neben dem Romanmanuskript übergebenen zwei Briefe und einzelne Zeitungsausschnitte habe sie zurückgegeben. Im übrigen wäre sie zur Herausgabe nicht verpflichtet, weil sie Eigentum an den Unterlagen erworben habe. Ein Treuhandverhältnis könne in den Optionsvertrag nicht hineininterpretiert werden. Auch der vom Kläger nunmehr genannte § 27 VerlG rechtfertige den Herausgabeanspruch nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne auch nicht bereits mit dem Leistungsanspruch nach den Klageanträgen 1 und 2 im Prozeß verbunden werden. Der Schadensersatzanspruch liege im übrigen fern jeder Realität, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nur Kopien übergeben habe. Auch ein Besichtigungsanspruch scheide aus. Die von ihr geplante Verfilmung erfolge vor allem auf der Grundlage der Angaben von Frau Brühne, mit der sie einen Exklusivvertrag habe. Als weitere Quellen habe sie die Arne Boyer, der sich intensiv mit dem Fall Vera Brühne befasst habe sowie Otto Gritschneder, der das Buch "Der Fall Brühne" verfasst und auch zahlreiche Verfahrensdokumente zur Verfügung gestellt habe. Schließlich gebe es umfangreiches, allgemein zugängliches Pressematerial sowie zahlreiche Buchveröffentlichungen zu diesem Thema.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den vorgelegten Unterlagen, auf das Urteil des Landgerichts vom 18.02.1999 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07. 10. 1999 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, unbegründet.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Herausgabeanspruch, der sich auf angebliche der Beklagten übergebene Unterlagen bezieht, hat, ganz gleich auf welche Rechtsgrundlage er gestützt wird, zur Voraussetzung, dass der Kläger die im Klageantrag bezeichneten Unterlagen tatsächlich an die Beklagte übergeben hat. Dies ist von der Beklagten bestritten. Sie hat vorgetragen, sowohl das Manuskript als auch die bei ihr vorhandenen Unterlagen an den Kläger herausgegeben zu haben. Der Kläger hätte deshalb unter Beweisantritt darlegen müssen, dass er die nunmehr herausverlangten Unterlagen-Kopien tatsächlich der Beklagten übergeben hat. Ein Beweisantritt ist von Seiten des Klägers nicht erfolgt. Auch im Optionsvertrag sind angeblich übergebene Recherche-Unterlagen nicht aufgeführt. Der Kläger ist daher für die nach seiner Ansicht anspruchsbegründenden Tatsachen beweisfällig geblieben. Bereits deshalb hat das Landgericht den Herausgabeanspruch zu Recht zurückgewiesen.

Im übrigen könnte sich der Kläger, wie das Landgericht ausführlich dargestellt hat, für seinen Herausgabeanspruch auch auf keine Anspruchsgrundlage berufen. Unstreitig hat nämlich der Kläger aufgrund der mit dem Optionsvertrag getroffenen Vereinbarung das Originalmanuskript und nicht näher bezeichnete Recherche-Unterlagen an die Beklagte übereignet. Eine Rückgabepflicht der Beklagten, die das Manuskript und verschiedene Unterlagen ohnehin zurückgegeben hat, kann daher aus dem Optionsvertrag nicht hergeleitet werden. Der klar und eindeutig formulierte Optionsvertrag eröffnet auch nicht die Möglichkeit, klarstellend oder ergänzend durch Auslegung ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen eine Rückgabepflicht begründet sein könnte, festzustellen.

Der behauptete Herausgabeanspruch kann auch nicht damit begründet werden, der ursprünglich bestehende rechtliche Grund für die Übereignung sei inzwischen weggefallen. Bei der Verschaffung des Eigentums an Manuskripten und Unterlagen handelt es sich nicht um eine ihrer Natur nach vorläufige Leistung, sondern um eine auf Dauer angelegte Regelung der Eigentumsverhältnisse an den übergebenen Gegenständen. § 27 VerlG enthält keinen Rechtsgedanken, der insoweit Geltung beanspruchen könnte. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Verleger das ihm vom Verfasser überlassene Originalsmanuskript zurückzugeben hat, sofern sich der Verfasser die Rückgabe vorbehalten hat. § 27 VerlG trifft daher nur eine Regelung für die Dauer des zwischen Verfasser und Verleger bestehenden Schuldverhältnisses, so dass der Verfasser aufgrund des bei ihm verbliebenen Eigentums nach Beendigung des Verlagsvertrags die Herausgabe beanspruchen kann. Die im Optionsvertrag getroffene vertragliche Regelung, nach der die Beklagte Eigentum an den übergebenen Unterlagen erwirbt, hat aber eine Bestimmung für die Zeit getroffen, in der der Optionsvertrag nicht mehr besteht bzw. die Option nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Eigentumsübertragung stellt daher keine vorläufige Leistung dar, die bei Beendigung des Verlagsvertrags nach Bereicherungsvorschriften zurückzugewähren wäre (vgl. BGH GRUR 1999, 579/580 - Hunger und Durst).

Die angeblich der Beklagten in Kopie übergebenen Unterlagen haben auch für den Kläger keine so große Bedeutung, dass in Ergänzung des Optionsvertrages eine aus Treu und Glauben herzuleitende Rückgabepflicht begründet wäre. Sie sind schon nach dem Vortrag des Klägers nur Kopien von Unterlagen, die, soweit aus der Auflistung im Klageantrag ersichtlich, Gegenstand der Strafakten in dem Verfahren gegen Vera Brühne waren. Zudem ist das Buch des Klägers bereits erschienen. Er erhält vom Jasmin-Eichner-Verlag ausweislich des vor dem Amtsgericht Offenburg am 13.06.1996 geschlossenen Vergleichs die diesem übergebenen Originalmanuskripte nach dem Druck von 5.000 Buchexemplaren zurück. Da der Kläger auch keine Gesichtspunkte dargelegt hat, die eine besondere Bedeutung der herausverlangten Kopien begründen, gebieten auch Treu und Glauben keine Herausgabepflicht der Beklagten.

2. Es kann dahinstehen, ob mit dem geltend gemachten Herausgabeanspruch eine Fristsetzung (Klageantrag 2) und zugleich der Klageantrag, die Beklagte nach fruchtlosem Ablauf der Frist zum Schadensersatz zu verurteilen, in zulässiger Weise verknüpft werden kann. Insoweit hat das Landgericht die Klage bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil dem Kläger kein Herausgabeanspruch zusteht.

3. Auch der Anspruch des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm das Exposè, das Treatment und das Drehbuch für den von ihr geplanten Film zum Kriminalfall "Vera Brühne" vorzulegen, ist unbegründet. Ein solcher Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass mindestens ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen muß, dass der Beklagten eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers zur Last gelegt werden kann (vgl. Marshall in Festschrift für Albert Preu, 151 f.). Dies kann aus dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Zu seinen Gunsten kann zwar unterstellt werden, dass sein Buch bzw. sein Manuskript, das er nicht vorgelegt hat, nicht nur die bloße Wiedergabe von Prozeßtatsachen enthält, sondern in der konkreten Darstellung und Dramatisierung des Tatsachenstoffes urheberrechtlichen Schutz genießt. Dass die Beklagte einen Film produziert, der den Fall Vera Brühne zum Gegenstand hat, läßt es zwar möglich erscheinen, dass die Beklagte das Werk des Klägers dafür nutzt. Eine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht dafür jedoch nicht. Die Beklagte hat sich nämlich mit einer Exklusivvereinbarung der Mitarbeit von Frau Brühne selbst versichert. Sie wird zudem unterstützt durch den Autor Otto Gritschneder, der selbst ein Buch mit dem Titel "Der Fall Vera Brühne" verfaßt hat. Zudem ist der Fall Vera Brühne vielfach und ausführlich in der Presse erörtert worden. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Beklagte angesichts der Informationsquellen, die sie sich gesichert hat, auf urheberrechtlich geschützte Elemente des Werks des Klägers zurückgreift. Gleiches gilt für Unterlagen, die der Kläger der Beklagten übergeben haben will und bei deren Benutzung er einen Anspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung begründet sieht. Zum einen hat er nicht bewiesen, dass er die Unterlagen, die er herausverlangt, der Beklagten überhaupt übergeben hat. Zum anderen handelt es sich dabei um Unterlagen, die, soweit ersichtlich, Bestandteil von Strafakten sind, an denen dem Kläger kein exklusives Recht zustehen kann. Die Nutzung solcher Unterlagen, auf die die Betroffene Vera Brühne - gegebenenfalls über ihre Verteidiger - am ehesten Zugriff hat, führt zu keiner Verletzung von durch den Optionsvertrag begründeten Pflichten der Beklagten. Da mithin eine denkbare Verletzung von Rechten des Klägers nicht naheliegend, sondern fernliegend ist, hat das Landgericht auch den vom Kläger geltend gemachten Besichtigungsanspruch zu Recht abgewiesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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