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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 29 U 4691/99
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 626
StGB § 267
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 1
Zerstört der Verlag bei einem Verlagsvertrag über die Herstellung und den Vertrieb eines Studienführers für eine Fachhochschule das vertraglich vorausgesetzte Vertrauensverhältnis durch Versendung nicht autorisierter, angeblich vom Präsidenten der Fachhochschule stammender Werbeschreiben, so braucht sich der Vertragspartner nicht bis zur vereinbarten Beendigung nach 4 1/2 Jahren Vertragslaufzeit, (2 1/2 Jahre Restlaufzeit) am Vertrag festhalten zu lassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fristlosen Kündigung von Musikverlagsverträgen, wonach nicht jede, auch nicht jede schwerwiegende Vertragsverletzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines auf lange Dauer abgeschlossenen Verlagsvertrages darstellt, steht dem nicht entgegen, weil die Besonderheiten der regelmäßig auf sehr lange Dauer angelegten Musikverlagsvertrages bei dem hier in Rede stehenden Verlagsvertrag nicht vorliegen.

OLG München Urteil 16.12.1999 - 29 U 4691/99 - 3 O 1886/98 LG Ingolstadt


Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. Juli 1999 - 3 O 1886/98 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,-- DM.

Gründe

Der Kläger schloss am 19. 06. 1996 mit der Fachhochschule Ingolstadt einen Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb des halbjährlich erscheinenden Personal- und Vorlesungsverzeichnisses der Fachhochschule. Der Vertrag sollte am 31.12.2000 enden, wenn er nicht stillschweigend durch Absehen von der ordentlichen Kündigung fortgesetzt wird. In diesem Studienführer wurden zum Zwecke seiner Finanzierung Werbeanzeigen aufgenommen. Die Anzeigenwerbung übernahm der Kläger auf eigene Rechnung, der Anzeigenerlös steht dem Verlag zu.

Der damalige Präsident der Fachhochschule, Prof. H. S., stellte dem Kläger zur Verwendung als Werbemittel bei den Anzeigenkunden ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 10. 07. 1996 zur Verfügung. Im Verlauf des Jahres 1997 gestaltete der Kläger dieses Werbeschreiben für die folgenden Semester werbetechnisch neu, veränderte den Text und versah es mit der Unterschrift von Prof. S. aus dem Schreiben vom 10. 07. 1996. Dieses neue zuletzt unter dem Datum 17. 07. 1998 versandte Werbeschreiben hat der Kläger weder Prof. S. noch anderen Stellen der Fachhochschule zur Kenntnis gebracht. Prof. S. war - was dem Verlag nicht bekannt war - bereits im April 1998 von seinem Amt als Präsident der Fachhochschule Ingolstadt zurückgetreten. Nachdem die Fachhochschule über Anzeigenkunden von dem neuen Schreiben vom 17. 07. 1998 Kenntnis bekommen hatte, kündigte sie den Vertrag am 30. 07. 1998 fristlos aus wichtigem Grund. Sie machte geltend, aufgrund des Vorgehens des Verlags im Zusammenhang mit dem nichtautorisierten Schreiben vom 17. 07. 1998 sei ihr ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.

Der Kläger, der demgegenüber am Vertrag mit der Fachhochschule festhalten will, machte geltend, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, hätte kündigen müssen. Es fehle auch an einem die fristlose Kündigung rechtfertigenden Anlass, weil der Verlag davon habe ausgehen dürfen, dass Prof. S. gegen die Verwendung des lediglich aktualisierten Werbeschreibens keine Einwendungen haben würde. Wie der Vergleich belege, sei in dem Schreiben von 1998 inhaltlich nicht von dem von Prof. S. zur Verfügung gestellten Schriftstück vom 10. 06. 1996 abgewichen worden. Sinn und Zweck sowie Intention und Aussage des Schreibens seien unverändert geblieben. Von anderen Fachhochschulen sei ein entsprechendes Vorgehen bislang in keiner Hinsicht beanstandet worden. Ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung liege auch deshalb nicht vor, weil die Fachhochschule es unterlassen habe, ihn, den Verlag, auf den mittlerweile erfolgten Amtswechsel an der Spitze der Fachhochschule hinzuweisen. In jedem Fall hätte der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen müssen. Da die Fachhochschule die Abnahme des mittlerweile fertiggestellten und am 01. 09. 1998 angelieferten Studienführers unter Hinweis auf die fristlose Kündigung verweigere und es ablehne, die Rechnung vom 08. 09. 1998 zu begleichen, sehe er sich gezwungen, seine Ansprüche auf Herstellung des Studienführers, auf Abnahme und Abrechnung sowie auf die von der Fachhochschule nach dem Vertrag geschuldeten Mitwirkungshandlungen und ferner auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die unberechtigte Kündigung entsteht, gerichtlich geltend zu machen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.500 Exemplare des halbjährlich einmal erscheinenden Personal- und Vorlesungsverzeichnisses (Studienführers) gemäß dem Vertrag vom 10.06./17. 06. 1996 weiterhin bei dem Kläger herstellen zu lassen, 600 Exemplare abzunehmen sowie am Ende des jeweiligen Semesters ordnungsgemäß abzurechnen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Mitwirkungshandlungen zu erbringen:

a) Die vorgesehenen Anzeigen mit den Umbruchabzügen zu genehmigen,

b) die Redaktion des Studienführers verantwortlich durchzuführen,

c) dem Kläger das vollständige Manuskript auf Diskette mit Kontrollausdruck zu übersenden sowie die Korrekturen der Umbruchabzüge an den Kläger zurückzuleiten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unberechtigte Kündigung vom 30. 07. 1998 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt. Er machte geltend, die fristlose Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund sei gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für die Fachhochschule unzumutbar sei. Der Kläger habe pflichtwidrig gehandelt, indem er das ihm von Prof. S. zur Verfügung gestellte Schreiben eigenmächtig in Inhalt und Gestaltung verändert und unter Verwendung des Briefkopfes der Fachhochschule und der durch Computer reproduzierten Unterschrift des damaligen Präsidenten ein neues Anschreiben hergestellt und verbreitet habe, das sich in der Gesamtkonzeption erheblich von dem ursprünglich zur Verfügung gestellten Schreiben unterscheide. Mit der Überlassung des Schreibens vom 10. 07. 1996 sei keineswegs die Gestattung verbunden gewesen, weitere Schreiben mit ähnlicher Aussage im Namen der Fachhochschule zu entwerfen, mit der Unterschrift des Präsidenten zu versehen und an die Anzeigenkunden zu versenden.

Die Vorgehensweise des Klägers sei auch geeignet, in der Öffentlichkeit das Ansehen der Fachhochschule Ingolstadt aufs Gröbste zu schädigen, zumal über den Wechsel im Präsidentenamt in der regionalen Presse berichtet worden sei. Betroffen sei die Fachhochschule auch insofern, als sie zur kostengünstigen Erstellung der Studienführer auf Werbeinserate angewiesen sei und durch die Vorgehensweise des Klägers zugleich das Vertrauen in die Geschäftsführung der Fachhochschule bei den Inserenten gestört worden sei. Unmittelbar im Anschluss an die sonach berechtigte fristlose Kündigung habe die Fachhochschule einen anderen Verlag beauftragt, künftig den Studienführer herauszubringen. Sämtliche Klageansprüche seien unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. 07. 1999 abgewiesen; auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger im wesentlichen das im ersten Rechtszug angestrebte Ziel weiter. Unter Wiederholung seines Vorbringens führt er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verlagsverträgen aus, allein der Umstand, dass das ursprüngliche, von Prof. S. unterschriebene Schriftstück aus dem Jahr 1996 durch den Verlag aktualisiert worden sei, reiche nicht aus, die schwerwiegenden Konsequenzen der sofortigen Vertragsauflösung zu rechtfertigen, zumal es hier um ein Verhalten gehe, das mit der unmittelbaren Vertragsdurchführung nichts zu tun habe, sich vielmehr im Randbereich der Zusammenarbeit bewege. Die Kündigung aus wichtigem Grund bilde bei Verlagsverträgen stets die ultima ratio, die nur in Betracht komme, wenn eine Bereinigung auf anderem Wege nicht möglich oder zumutbar sei. Bei solchen auf längere Dauer geschlossenen Verträgen sei es dem durch eine Vertragsverletzung belasteten Partner in der Regel zuzumuten, den anderen Teil zunächst zur Erfüllung anzuhalten und gegebenenfalls die ihm zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verlag die Verwendung des beanstandeten Werbeschreibens nach einer entsprechenden Unterlassungsaufforderung fortgesetzt hätte, seien nicht ersichtlich. Auch könne eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung nicht als entbehrlich angesehen werden, da weder eine schwerwiegende noch eine böswillige Vertragsverletzung vorliege.

Das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Verlag im Zeitraum bis Juli 1998 mehrfach aktualisierte Fassungen des Werbeschreibens vom 10. 07. 1996, und zwar so gestaltet wie das Schreiben vom 17. 07. 1998 verwendet habe und dass die verantwortlichen Personen der Fachhochschule Ingolstadt hiervon Kenntnis gehabt hätten.

Es könne nach allem nicht davon gesprochen werden, dass die Vertrauensgrundlage aufgrund des Verhaltens des Klägers zerstört worden sei und der Fachhochschule die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses deshalb nicht mehr zugemutet werden könne, zumal es sich um eine marginale Umgestaltung des Werbeschreibens handle und auch die inhaltliche Abweichung nicht erheblich sei.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Beklagten nach Maßgabe der im ersten Rechtszug gestellten (teilweise redaktionell geänderten) Klageanträge zu verurteilen.

Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach beantragt er hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, für die bis zum Zugang der Kündigung am 30. 07. 1998 durch den Kläger erbrachten Leistungen einen Betrag von 2.430,-- DM zuzüglich 7 % gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft seinerseits den Sach- und Rechtsvortrag im ersten Rechtszug.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Fortführung des Vertragsverhältnisses, noch auf Schadensersatz und auch nicht auf Vergütung bestimmter Vorarbeiten, weil die Fachhochschule Ingolstadt berechtigterweise den Vertrag über Herstellung und Vertrieb des Studienführers fristlos aus wichtigem Grund gekündigt hat. Das Recht des Klägers, weitere Studienführer für die Fachhochschule Ingolstadt herauszubringen und alle weiteren damit verbundenen vertraglichen Rechte sind mit dem Zugang der fristlosen Kündigung vom 30. 07. 1998 erloschen. Schadensersatzansprüche des Klägers kommen ebensowenig in Betracht wie ein Ausgleich der Vorarbeiten, die er für den Studienführer des Wintersemesters 1998/1999 bis zur Kündigung oder später geleistet hat.

Der von den Parteien geschlossene Verlagsvertrag ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet, das von den Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach dem Rechtsgedanken des § 626 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich für die vorzunehmende Interessensabwägung sind dabei vor allem Art und Gewicht der Vertragsverletzung und der Grad der Erschütterung des Vertrauens auf ein künftiges vertragsgerechtes Verhalten. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Durchführung von Verlagsverträgen beiden Vertragsparteien eine gesteigerte Pflicht zu einem Treu und Glauben gemäßen Handeln auferlegt. Wird das vertraglich vorausgesetzte Vertrauensverhältnis zerstört, so braucht sich der hiervon betroffene Vertragspartner nicht bis zur vereinbarten Beendigung am Vertrag festhalten zu lassen. Dem steht im Streitfall die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fristlosen Kündigung von Musikverlagsverträgen (BGH GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung; 1974, 789, 793 - Hofbräuhauslied; 1982, 41, 43 - Musikverleger III), wonach nicht jede, auch nicht jede schwerwiegende Vertragsverletzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines auf lange Dauer abgeschlossenen Verlagsvertrages darstellt, nicht entgegen. Es mag zwar bei solchen Vertragsverhältnissen dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt wurden, unter Umständen zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und - notfalls gerichtlich - die gehörige Erfüllung durchzusetzen. Hierbei stellt der Bundesgerichtshof aber auf die Besonderheiten des Musikverlagsvertrags und insbesondere darauf ab, dass ein solcher Vertrag regelmäßig auf eine sehr lange Dauer angelegt ist. Im Hinblick hierauf muss der in seinen Rechten Verletzte gleichfalls gebührend auf die Belange seines Vertragspartners Rücksicht nehmen mit der Folge, daß nicht jeder Treuepflichtverstoß ausreicht, um das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung zur Auflösung zu bringen.

Die Interessenlage im Streitfall mit einer Vertragslaufzeit von Juni 1996 bis Dezember 2000 ist derjenigen eines Musikverlagsvertrags mit regelmäßig weit längerer Laufzeit und mit seinen Besonderheiten nicht gleichzusetzen. Gleichwohl bedarf es auch im Streitfall der Prüfung, ob das Vertrauensverhältnis durch das Vorgehen des Klägers nachhaltig erschüttert ist und ob der Fachhochschule Ingolstadt deshalb die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

Der Kläger hat das ihm vom damaligen Präsidenten der Fachhochschule überlassene Werbeschreiben nicht nur hinsichtlich gewisser Daten aktualisiert, sondern auch inhaltlich verändert, ohne hiervon die Fachhochschule in Kenntnis zu setzen, geschweige denn die Zustimmung des vermeintlich noch amtierenden Präsidenten Prof. S. einzuholen, daß auch das neugestaltete Werbeschreiben verwendet und hierzu mit seiner Unterschrift versehen werden darf. Durch dieses eigenmächtige Vorgehen des Klägers wurde es möglich, daß das Werbeschreiben vom 17. 7. 1998 in die Öffentlichkeit gelangte, ohne daß es inhaltlich gebilligt worden war und zudem versehen mit der Unterschrift eines Präsidenten, der dieses Amt - wie in der Region allgemein bekannt - seit längerem nicht mehr bekleidete. Die Fachhochschule wurde hierdurch in eine peinliche Lage gebracht. Sie konnte schwerlich umhin, bei entsprechenden Reaktionen von Adressaten des Werbeschreibens auf die Umstände seines Zustandekommens und insbesondere auf das eigenmächtige Vorgehen des Verlags hinzuweisen. Wäre der Studienführer trotz des bekannt gewordenen Mißbrauchs der Unterschrift weiterhin vom Kläger herausgebracht worden, so hätte dies in der Tat den dem Ansehen der Fachhochschule bei den umworbenen Inserenten abträglichen Eindruck erweckt, ihre Geschäftsführung nehme derartige Eigenmächtigkeiten des Verlags im Zusammenhang mit der Akquisition von Inseraten sanktionslos hin.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat er das ihm vom damaligen Präsidenten Prof. Sax überlassene Schreiben vom 10. 7. 1996 nicht lediglich hinsichtlich der interessierenden Daten aktualisiert. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß Prof. S. seinerzeit stillschweigend damit einverstanden war, daß auch in den Folgejahren für Anzeigen und Beilagen im Studienführer der jeweiligen Semester mit dem hinsichtlich des Semesterjahrgangs und des Anzeigenschlußtermins veränderten, im übrigen aber gleichlautenden Schreiben vom 10. 7. 1996 geworben wurde. Der Kläger hat sich aber nicht auf die gebotene Aktualisierung beschränkt. Auch wurde das Schreiben nicht lediglich sprachlich verbessert und - auch im Interesse der Fachhochschule - werblich professioneller gestaltet. Es finden sich vielmehr auch inhaltliche Abweichungen von den Vorgaben des Ausgangsschreibens von 1996, die das von Prof. S. werbemäßig dezent verfasste Original zu einem Schriftstück geraten lassen, bei dem der werbende Charakter weit eindringlicher zu Tage tritt. So wurde die Kernaussage im Original "Im fortlaufenden Textteil des Studienführers sind auch Anzeigen für übliche Werbezwecke und für Personalwerbung vorgesehen, mit deren Hilfe der Studienführer finanziert wird" durch folgenden Text ersetzt:

"Wir bieten dem Unternehmen die Möglichkeit, in unserem Studienführer zu inserieren. Ein derartiges Inserat bringt Ihnen viele Vorteile:

bei der langfristigen Personalplanung

Ihr Unternehmen wird bei den Studierenden bekannt. Sie erhalten somit mehr eigenmotivierte Bewerbungen und ersparen sich teure Zeitungsinserate;

bei der Produktwerbung

Die Studierenden aller Bereiche, also aus "Technik und Wirtschaft" lernen Ihr Unternehmen und seine Produktschwerpunkte kennen. Kaum eine andere Werbeform führt Sie so gezielt zu zukünftigen Entscheidungsträgern."

Es liegt auf der Hand, daß derartige Veränderungen der ursprünglichen Aussagen nicht als bloße Aktualisierung des Originals beurteilt werden können, sie lassen vielmehr ein neues, eigenständiges Werbeschreiben entstehen, zumal auch die übrigen Sachaussagen sprachlich verändert wurden und sich ferner auf dem neuen Schreiben eine Miniaturwiedergabe des Titelblatts des beworbenen Studienführers für das Wintersemester 1998/99 findet. Ein solches Schreiben hat Prof. S. nie autorisiert. Es wurde dem Verlag weder von ihm, noch von sonst einem Verantwortlichen der Fachhochschule Ingolstadt zum Gebrauch bei der Werbung um Anzeigenkunden überlassen. Der Kläger hatte keine Veranlassung, sich für berechtigt zu halten, das Originalschreiben von 1996 durch ein solches Schriftstück zu ersetzen, ohne es der Fachhochschule zur Prüfung und Billigung vorgelegt zu haben. Seine Eigenmächtigkeit war ursächlich dafür, daß es mit der nicht autorisierten Unterschrift des (vormaligen) Präsidenten versehen verschickt wurde. Auch wenn ein solcher Mißbrauch der Unterschrift nicht als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB strafbar ist, mußte der Kläger sich doch im Klaren darüber sein, daß er das von einem seiner Mitarbeiter verfasste Schriftstück nicht als vom Präsidenten der Fachhochschule Ingolstadt herrührend ausgeben und mit der einem anderen Schreiben entnommenen Unterschrift des Präsidenten versehen durfte. Dieses eigenmächtige Vorgehen und der Mißbrauch der Unterschrift hat das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis derart erschüttert, daß es der Fachhochschule nicht zuzumuten ist, mit dem Kläger bei der Herausgabe der weiteren Studienführer bis zur Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung zum Jahresende 2000 weiterhin zusammenzuarbeiten. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund war deshalb gerechtfertigt.

Einer der Kündigung vorausgehenden Abmahnung bedurfte es nicht, weil das künftige Verhalten des Klägers an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nichts mehr zu ändern vermocht hätte. An eine gedeihliche Fortsetzung der Zusammenarbeit war aus der Sicht der Fachhochschule nicht mehr zu denken.

Die Argumente, mit denen der Kläger seine Vorgehensweise im Berufungsverfahren verteidigt, überzeugen nicht.

Soweit er geltend macht, die von ihm vorgenommene Anpassung entspreche allgemein gängiger Praxis und soweit er sich hierbei auf die Schreiben der Fachhochschulen Ansbach vom 18. 06. 1999 und Landshut vom 21. 06. 1999 bezieht, wird von diesen Fachhochschulen keineswegs seine Vorgehensweise gegenüber der Fachhochschule Ingolstadt als üblich bestätigt. Diesen Stellungnahmen zufolge ist lediglich die selbständige Aktualisierung der sich von Studienführer zu Studienführer ändernden Datumsangaben gängige Praxis. Der Kläger kann sich auch nicht damit entschuldigen, er sei von einem Wechsel in der Führungsspitze der Fachhochschule Ingolstadt nicht informiert worden. Seine Behauptung, er hätte anderenfalls unverzüglich ein neues Werbeschreiben erstellt und zur Unterschrift durch den neuen Präsidenten vorgelegt, ist zwar glaubhaft, weil er mit der Unterschrift des zurückgetretenen Präsidenten nichts mehr anfangen konnte und deshalb die Unterschrift des neuen Präsidenten unbedingt brauchte. Die Verpflichtung, die Billigung der neuen Werbeschrift und die Unterschrift unter dieses Schreiben einzuholen, ergibt sich aber nicht aus dem ihm gar nicht bekannten Wechsel im Präsidentenamt, sondern daraus, dass das selbst verfasste Werbeschreiben wegen der Abweichungen vom autorisierten Text andernfalls nicht hätte versandt werden dürfen.

Soweit der Kläger schließlich vorbringt, die Fachhochschule Ingolstadt habe die "umgestalteten" Werbeschreiben lange bevor sie von dem Schreiben vom 17. 07. 1998 Kenntnis bekam, positiv gekannt und gleichwohl geduldet, ist diese Behauptung unbewiesen. Es mag sein, dass der Kläger, wie er vorträgt, schon mehrfach zuvor dem Schreiben vom 17. 07. 1998 entsprechende Werbeschreiben verwendet hat und dass bei jeder seiner Werbeaktionen unzustellbare Anschreiben dieser Art über die Fachhochschule im geöffneten Umschlag an ihn zurückgelangt sind. Auch wenn solche Irrläufer entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht schon von der Poststelle der Fachhochschule an den Verlag weitergeleitet, sondern geöffnet dem Präsidenten oder dem Kanzler der Fachhochschule vorgelegt worden sein sollten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich aus diesem Anlass mit dem Inhalt der Werbeschreiben befasst und deshalb die durch die Unterschrift des damaligen Präsidenten nicht gedeckte Abwandlung realisiert haben. Irrläufer geben Veranlassung, den richtigen Adressaten, an den die Post sodann weiterzuleiten ist, festzustellen, nicht aber notwendigerweie auch, sich mit dem Inhalt zu befassen. Davon abgesehen ist die bestrittene Behauptung, abgewandelte Werbeschreiben seien den verantwortlichen Personen der Fachhochschule Ingolstadt vor Ende Juli 1998 zur Kenntnis gekommen, unbewiesen geblieben. Der Insertionsauftrag der Vereinsbank Ingolstadt vom 10. 11. 1997 und die Übersendung des Auftragsschreibens durch den Kanzler der Fachhochschule (Anl. K 11 und K 12) sind kein Beweis dafür, dass fehlgeleitete Werbeschreiben gemäß Anl. K 4 gleichfalls auf diese Weise, nämlich über den Kanzler oder den Präsidenten an den Kläger zurückgeleitet wurden.

Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung war die Fachhochschule Ingolstadt weder verpflichtet, Exemplare des Studienführers abzunehmen, noch den Studienführer weiterhin nach Maßgabe des Vertrags beim Kläger herzustellen zu lassen und dementsprechend abzurechnen, noch die verlangten Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Da die fristlose Kündigung berechtigt war, besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Auch der hierzu hilfsweise geltend gemachte weniger weitgehende Anspruch, für bereits erbrachte Arbeiten 2.430,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, ist nicht begründet. Die Vorarbeiten des Verlags stellen keine gegenüber der Fachhochschule erbrachten Leistungen dar, die ggf. zu vergüten wären. Für noch nicht erbrachte Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der Besteller kündigt, weil ihm der Unternehmer einen wichtigen Grund dafür gegeben hat (vgl. Palandt/Sprau, § 649 Rdnr. 4).

Die Berufung des Klägers war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Anregung des Klägers, die Revision gegen das Urteil des Senats zuzulassen, konnte nicht entsprochen werden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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