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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 29 W 2639/02
Rechtsgebiete: UrhG, BGB


Vorschriften:

UrhG § 2
UrhG § 97 Abs. 1
BGB § 812
1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.

2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.


Aktenzeichen: 29 W 2639/02

BESCHLUSS

In dem Verfahren

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Retzer und Dr. Kartzke ohne mündliche Verhandlung am 15.11.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.09.2002 - 7 O 4897/02 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage im Zusammenhang mit einer von ihm erstellten Architektenplanung für den Neubau eines Zweifamilienhauses (Doppelhaushälfte) auf einem Grundstück in L, die zu einer Baugenehmigung vom 27.05.1992 geführt hat. Die Antragsgegner haben das betreffende bereits mit einem Rohbau bebaute Grundstück von der W. B. GmbH aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 07.07.1999 erworben; die W. B. GmbH hatte es mit der genannten Bebauung durch Zuschlagsbeschluss vom 25.03.1999 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Die Antragsgegner haben das Bauvorhaben fertiggestellt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies nach den Plänen des Antragstellers geschehen ist.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.09.2002 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf diesen Beschluss und die darin unter I. getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.10.2002. Er macht insbesondere geltend, die Antragsgegner hätten das Grundstück mit dem darauf befindlichen Rohbau gekauft und hätten betreffend den Weiterbau über eine Baugenehmigung verfügt, die er besorgt habe. Um diese Leistung seien die Beklagten bereichert. Das Gebäude sei von den Beklagten in der äußeren Form der von ihm erlangten Baugenehmigung errichtet worden. Bei den Abweichungen habe es sich nur um Änderungen der von ihm erlangten Baugenehmigung und nicht um eine Neufassung des Objekts gehandelt.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2002 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO), aber nicht begründet.

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings genießen die vom Antragsteller erstellten Entwürfe für das Zweifamilienhaus Urheberrechtsschutz Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz ist bei Entwürfen von Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2, Rdn. 152). Es müssen besondere gestalterische Elemente vorliegen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebende Aussenflächen- und Fassadengestaltung (vgl. BGH GRUR 1973, 663, 664 - Wahlamt), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper (vgl. BGHZ 24, 55, 67 f - Ledigenheim) oder der Innenraumgestaltung (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 -Kirchen-Innenraumgestaltung) oder ähnliche Merkmale (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 1942). Im Streitfall tritt eine schöpferische Prägung jedenfalls durch die schräge Anordnung der Treppenaufgänge und durch die Anordnung der beiden Doppelhaushälften zu Tage, die sich vom Üblichen abheben. Jedoch ist der Beurteilung des Landgerichts beizutreten, dass es an einer Verletzungshandlung seitens der Antragsgegner fehlt. Der Gesamteindruck der Bauausführung auf der Grundlage der Planungen der Antragsgegner unterscheidet sich hinreichend von dem Gesamteindruck der Planungen des Antragstellers (vgl. BGH GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel). Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss unter II. wird Bezug genommen. Insbesondere vermitteln die ausgeführten Fassaden, wie das Landgericht herausgearbeitet hat, einen deutlich anderen Eindruck als die vom Antragsteller geplanten Fassaden.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Da der Antragsteller keine Leistung an die Antragsgegner erbracht hat, kommt. Von vornherein nur ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 - Architektenplan m. Anm. Gerstenberg in: Schulze, RzU OLGZ 285). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegner seien um die von ihm erwirkte Baugenehmigung bereichert, steht ihm deshalb kein Bereicherungsanspruch zu. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen den Bauherrn begünstigenden und die Nachbarn belastenden Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass dem Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung öffentliches Recht nicht entgegensteht; die Baugenehmigung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger des Bauherrn (vgl. Art. 74 Abs. 3 BayBO a.F.). Die Baugenehmigung und die damit verbundene Rechtsposition haben die Antragsgegner zusammen mit dem Grundstückseigentum aufgrund des Kaufvertrags vom 07.07.1999 von der Verkäuferin W. B. GmbH, d.h. durch Leistung von dritter Seite erhalten. Im Hinblick auf diese Leistungsbeziehung und den Vorrang der Leistungskondiktion (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 812, Rdn. 43) scheidet ein Bereicherungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner wegen der von ihm erwirkten Baugenehmigung aus.

Auch im Hinblick auf die Fertigstellung des Bauvorhabens steht dem Antragsteller kein Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegner zu. Denn die Antragsgegner haben das Bauvorhaben, wie vorstehend erörtert, nicht auf der Grundlage der vom Antragsteller erstellten Pläne, sondern auf der Grundlage abweichender eigener Pläne fertiggestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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