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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 16/06
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 22
FGG § 29
WEG § 44
Enthält die angegriffene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits eine frühere Rechtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers wegen Nichtbeachtung des § 29 FGG verworfen wurde, wenn die Einzelheiten der Förmlichkeiten der damaligen Entscheidung nicht zu entnehmen sind.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 65-69 in S. Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2005 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin 1.981,51 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 202,73 EUR erledigt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Regensburg am 9.1.2006 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing eingelegt.

II.

1. Der Antragsgegnerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG i.V.m. § 29 Abs. 4 FGG liegen vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert. In Wohnungseigentumssachen ist es geboten, der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen (BGH ZMR 2002, 681). Sofern das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung ursächlich ist, wird das fehlende Verschulden vermutet (BGH aaO). Die Kausalität der fehlenden Rechtsmittelbelehrung wird allerdings verneint, wenn ein Beteiligter aus anderer Quelle über die Voraussetzungen der Rechtsmitteleinlegung informiert ist (Abramenko in Riecke/Schmid KK-WEG § 44 Rn. 16 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin jedoch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 15.7.1999 bereits einmal eine sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen hat, weil diese nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt war. Die damalige Entscheidung ist lediglich mit dem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden. Die genauen Voraussetzungen für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wurden in diesem Beschluss nicht ausgeführt, wozu nach Sachlage auch keine Veranlassung bestand.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts, ausgeführt:

Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung der Forderung in Verfahrensstandschaft ermächtigt. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 sei genehmigt worden. Die Antragsgegnerin habe hierauf vor dem Verfahren keine Zahlungen geleistet und nach Zustellung des Mahnbescheids 202,73 EUR überwiesen. Die behaupteten Gegenforderungen der Antragsgegnerin seien unsubstantiiert dargelegt.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen Bezug.

Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Welche Grundrechte durch das Verfahren verletzt sein sollen, wird nicht erkennbar. Insbesondere sind weder Tatsachen vorgetragen noch sonst ersichtlich, die eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf ein faires Verfahren begründen könnten. Die behaupteten Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind weiterhin unsubstantiiert, wobei neuer tatsächlicher Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz ohnehin keine Berücksichtigung finden könnte (§ 29 FGG, § 559 ZPO).

3. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsgegnerin in vollem Umfang mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten eine schwere Pflichtverletzung gegenüber den anderen Wohnungseigentümern darstellt (§ 47 WEG). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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