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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 97/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 19 Abs. 4
1. Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO setzt einen im Zeitpunkt der Übergabe ausreichend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb und die Absicht des Erwerbers diesen fortzuführen, voraus.

2. Ein ausreichend leistungsfähiger Betrieb ist in der Regel gegeben, wenn er die nach § 1 Abs. 5 des Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. des Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft erforderlichen Mindestgrößen aufweist (im Anschluss an OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG FamRZ 1997; BayObLG NJW-RR 2001, 1366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1367; BayObLG NJW-RR 2003, 1295). An den Inhaber eines anderen Betriebes verpachtete Flächen sind abzuziehen.

3. Der Absicht des Erwerbers steht nicht entgegen, dass die Fortführung durch den Erwerber wegen Betriebsverpachtung im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht möglich ist, sofern eine konkrete Aussicht auf Fortführung besteht (im Anschluss an BayObLGZ 1997, 240 = MittBayNot 1997, 311).


Tatbestand:

Mit Übergabevertrag vom 21.11.2000 wurde ein landwirtschaftliches Anwesen an die Beschwerdeführerin übergeben. Bei der Bewertung wurde von dem Beschwerdegegner als Geschäftswert nur der gegenüber dem vierfachen Einheitswert des übergebenen Betriebs höhere Wert der Gegenleistungen des Übernehmers zugrunde gelegt. Im Zuge der von der Notarkasse durchgeführten Kostenprüfung wurde dem Notar aufgrund der festgestellten andauernden Verpachtung des überwiegenden Teils der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgegeben, den Geschäftswert der Übergabe nach dem gegenüber den Gegenleistungen höheren Verkehrswert des übergebenen Grundbesitzes samt Gebäuden zu bemessen. Der Beschwerdegegner berichtigte daraufhin seine ursprüngliche Kostenrechnung und stellte am 05.03.2002 unter Ansatz eines Verkehrswerts von DM 757.000,00 eine Gebühr von DM 3625,00 in Rechnung. Hierauf rechnete er die auf die ursprüngliche Rechnung bezahlten DM 928,00 an.

Das Landgericht wies die gegen die neue Rechnung gerichtete Beschwerde am 26.07.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, mit dem Antrag die Notarkosten auf EUR 474,48 festzusetzen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Fortführungstendenz zu Unrecht verneint. Auch habe im Zeitpunkt der Übergabe ein landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen, da eine gewisse Mindestgröße gegeben sei. Die vom Landgericht zugelassene, innerhalb der Monatsfrist des § 156 Abs. 2 KostO eingelegte, weitere Beschwerde war zulässig, aber unbegründet.

Gründe:

Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Geschäftswert sei nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Vierfachen des Einheitswertes vorzunehmen, da § 19 Abs. 4 KostO unanwendbar sei; eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit im Eigentum des Übergebers stehenden Grundbesitz liege nämlich nicht vor; dieser sei nämlich nicht ausreichend um den Betrieb fortzuführen. Zugepachtete Flächen müssten für die der Einstufung des Betriebes im Sinne des § 19 Abs. 4 KostO außer Betracht bleiben. Ein leistungsfähiger Betrieb habe im Übergabezeitpunkt nicht vorgelegen, da der Betrieb jahrelang zuvor durch Fremdverpachtung eines Großteils der landwirtschaftlichen Flächen bei verbleibender Hühner- und Schweinehaltung in begrenztem Umfang auf einem flächenmäßig noch untergeordneten Areal aus der ihnen noch gehörenden Fläche geprägt sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand (§ 27 Abs. 2 FGG, § 546 ZPO).

1. Nicht rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur fehlenden Fortführungstendenz:

a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Annahme der Fortführungstendenz die mögliche Fortführung des Betriebes mit dem im Eigentum stehenden übergebenen Grundbesitz voraussetze (BayObLGZ 1996, 1 ff = JurBüro 1996, 651).

b) Nicht rechtsfehlerfrei sind jedoch die Ausführungen zu der fehlenden Fortführungstendenz wegen der verpachteten Flächen. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO davon abhängig ist, dass sämtliche in ihm aufgeführte Beispiele der Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fortführung dieses Betriebes dienen und deshalb die Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft (BayObLGZ 1994, 110 = MittBayNot 1994, 359). Maßgeblich für die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts war jedoch (BayObLGZ 1994, 110/112), dass die Fortführung des Betriebes der Erwerberin weder möglich noch von ihr beabsichtigt war. Anders ist es jedoch, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Erwerberin als solche nicht im Zweifel steht, sondern ausschließlich deren Zeitpunkt (BayObLGZ 1997, 240 ff = MittBayNot 1997, 311 f). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Beendigung der Pachtverhältnisse beabsichtige, diese wieder dem Betrieb zuzuführen um die bisherige Anpachtung der zum Betrieb erforderlichen Flächen zu vermeiden.

2. Zu Recht nimmt das Landgericht aber an, dass kein ausreichend leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde und deshalb die Privilegierung entfällt.

Nach der ständigen Rechtsprechung fallen nämlich unter das Privileg des § 19 Abs. 4 KostO nur solche land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können (BayObLGZ 1992, 231/233; BayObLG NJW-RR 2001, 1366 f). Dabei ist, da diese Bestimmung auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes als solchen abstellt und dessen Fortbestand sichern will, ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Betrieb zum konkreten je nach den persönlichen Umständen unterschiedlichen Lebensbedarf seines derzeitigen Inhabers wesentlich beiträgt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Betrieb geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie zu leisten. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf die objektiven Abgrenzungskriterien in landwirtschaftlichen Gesetzen gleicher Zielsetzung wie das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft - in folgenden LaFG - und das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - im folgenden GAL - zurückgreift (OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG NJW-RR 2001, 1366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1367; BayObLG NJW-RR 2003, 1295), wobei diese Mindestgrößen jedoch nur Anhaltspunkte für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO geben, aber keine strikte Bindung bewirken (BayObLG FamRZ 1997, 831; BayObLG NJW-RR 2001,1366). Da nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch die nebenberufliche Führung des Betriebes genügen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2343 S. 7), kann hinsichtlich der Höhe dieses Beitrags nicht auf den vollen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie abgestellt werden.

Die vom Beschwerdeführer unwidersprochen behaupteten, im Zeitpunkt der Übergabe selbst genutzten eigenen landwirtschaftliche Flächen unterschritten mit 3,5 ha sowohl die Mindestflächen nach den LaFG (5 ha) als auch nach dem GAL (für Hagenbüchach 4,5 ha). Da die Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5 GAL Rechtsnormcharakter haben, konnte der Senat diese selbst feststellen.

Weil die verpachteten Flächen einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb dienten, konnten sie auch nicht dem übergebenen Betrieb zugerechnet werden. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem oben zitierten Fall des BayObLG (BayObLGZ 1997, 240), bei dem der gesamte Betrieb an die Mutter des Erwerbers verpachtet war und damit die Flächen dem gleichen einheitlichen übergebenen Betrieb dienten. Es kam daher in dem genannten Fall nur auf die Fortführungstendenz an.

Die angepachteten Flächen können bei der Entscheidung, ob im Zeitpunkt der Übergabe ein ausreichend großer landwirtschaftliche Betrieb vorlag, nícht berücksichtigt werden, da diese nach eigenem Sachvortrag des Beschwerdeführerin erst durch diese und nicht durch den Übergeber angepachtet wurden.

Wenngleich ein Grenzfall vorliegen mag und damit zu ermitteln ist, ob ein nicht unerheblicher Teil des Familieneinkommens aus dem Betrieb erzielt werden kann (BayObLG NJW-RR 2001, 1366), hat das Landgericht ausreichend Ermittlungen (§ 154 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 12 FGG) vorgenommen. Es hat bei der Beschwerdeführerin angefragt, welches Einkommen sie aus der Landwirtschaft ziehe. Nach Erhalt der Antwort, dass es sich bei dem Veräußerer um einen Schätzungslandwirt handle, brauchte das Landgericht nicht mehr weiter nachfragen. Dass diese Antwort zur Entscheidung der Frage, ob ein ausreichend leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen habe, bedeutsam sei, musste dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, zumal sich aus den Schriftsätzen ergab, dass dem Anwalt die rechtliche Problematik bewusst war. Das Landgericht konnte aus der Antwort entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine ausreichende Antwort zu geben. Weitere Ermittlungen waren für das Landgericht nicht veranlasst. Die Feststellungslast für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO trägt der Beschwerdeführer, da er die Privilegierung für sich in Anspruch nimmt (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies ergibt sich auch aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Absätzen 2 und 4 des § 19 KostO (BayObLG NJW-RR 2003, 1295/1296).

Ende der Entscheidung

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