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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 132/05
Rechtsgebiete: BGB, BVormG


Vorschriften:

BGB § 1975
BGB § 1987
BGB § 1836
BGB § 1836a
BGB § 1967
BGB § 1990
BVormG § 1
1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.


33 Wx 131/05 33 Wx 132/05

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Erben des am 23.5.2003 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag dieser Beteiligten ordnete das Amtsgericht am 17.9.2003 Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter. Ein von diesem beantragtes Nachlassinsolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.

Der Nachlassverwalter beantragte nach Beendigung der Nachlassverwaltung, seine Vergütung einschließlich Auslagen auf 3.053,66 EUR festzusetzen. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 23.2.2005 die Vergütung samt Auslagen auf 1.035,32 EUR fest und wies den Antrag im Übrigen zurück, wobei es einen Vergütungsstundensatz von 31 EUR zugrunde legte. Ferner wurde der Rückgriff gegen die Beteiligten zu 1 und 2 wegen der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche angeordnet.

Das Landgericht wies am 21.4.2005 die sofortige Beschwerde des Nachlassverwalters, mit welcher dieser einen Netto-Vergütungsstundensatz von 102,26 EUR erreichen wollte, zurück. Ebenso wurde die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, in der sie die Dürftigkeitseinrede erhoben, vom Landgericht am 30.5.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen richten sich die zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerden des Nachlassverwalters und der Beteiligten zu 1 und 2.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde des Nachlassverwalters ist begründet, die der Beteiligten zu 1 und 2 nur insoweit begründet, als eine Klarstellung aufzunehmen ist.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidungen auf folgende Erwägungen gestützt:

a) Der Beschluss des Amtsgerichts, wonach die Vergütung als Zeithonorar festgesetzt und ein Vergütungsstundensatz von 31 EUR zugrunde gelegt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Da das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden sei, sei die Mittellosigkeit des Nachlasses dargetan. Damit sei die Vergütung für den Nachlassverwalter nach § 1 BVormG zu bemessen, aus dem sich ein Stundensatz von 31 EUR ergebe.

b) Auch die Entscheidung über den Rückgriff sei zu Recht ergangen. Da es sich bei der auf die Staatskasse übergegangenen Forderung des Nachlassverwalters nicht um eine Erblasserschuld, sondern um eine Erbfallschuld handle, sei der Regress nicht ausnahmsweise zu verneinen.

2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Beschwerde des Nachlassverwalters halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Landgerichts, dass die Vergütung des Nachlassverwalters in Anlehnung an §§ 1836, 1836a BGB zu bemessen ist, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayObLGZ 1982, 284/289 und 2000, 26/29 = FamRZ 2000, 1447; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23). Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung (Staudinger/Marotzke aaO Rn. 31), soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling (Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 1960 Rn. 9). § 1987 BGB hat daneben keine völlig eigenständige Bedeutung (Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 1987 Rn. 2), sondern bestimmt nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten ist, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankommt.

Daraus ergibt sich, dass der Nachlassverwalter wie ein Nachlasspfleger zu vergüten ist. Damit gelten für die Vergütung seiner Tätigkeit hier die §§ 1836, 1836a BGB; § 229 Nr. 14 EGBGB in der bis 30.6.2005 maßgebenden Fassung.

b) Zu Recht stellt das Landgericht wegen der Vergütungshöhe auch darauf ab, ob der Nachlass mittellos ist oder nicht. Hierbei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern frühestens auf den Zeitpunkt der Pflegerbestellung an (KG FamRZ 1996, 227; Jochum/Pohl Nachlasspflegschaft 2. Aufl. Rn. 696; vgl. auch Zimmermann ZEV 1999, 329/330).

aa) Die Frage der Mittellosigkeit kann zum einen möglicherweise dafür von Bedeutung sein, ob der Nachlasspfleger überhaupt eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten kann. So hat das Kammergericht (Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03, zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, bei Mittellosigkeit des Nachlasses könne dem Pfleger keine Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 1836a BGB in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung bewilligt werden. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Bewilligung dem Grunde nach seitens des Beteiligten zu 3 nicht angefochten worden ist. Hat nämlich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, durch die die Vergütung eines Nachlasspflegers festgesetzt worden ist, nur dieser ein Rechtsmittel eingelegt, so ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Pflegers nicht zulässig (BayObLGZ 1990, 184/188 = FamRZ 1990, 1396; BayObLGZ 1995, 35/37 = FamRZ 1995, 692; BayObLG FamRZ 1997, 185/186).

bb) Zum anderen kann die Frage der Mittellosigkeit des Nachlasses aber auch entscheidend für die Höhe des Vergütungsanspruchs des Pflegers sein. Denn wird sie verneint, kommt die Gewährung einer Vergütung an den Pfleger, welche die Sätze des bis 30.6.2005 geltenden § 1 BVormVG übersteigt, in Betracht (vgl. Jochum/Pohl Rn. 691).

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 104) für die Betreuervergütung entschieden, dass die Stundensätze des § 1 BVormVG, welche unmittelbar für die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse gelten, bei der Entscheidung über die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betroffenen eine wesentliche Orientierungshilfe böten. Dies bedeute, dass sie zum einen Mindestsätze darstellten, die nicht unterschritten werden dürften. Zum anderen seien sie im Regelfall angemessen und dürften nur überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Geschäfte ausnahmsweise gebiete. Das ist aber auf die Nachlasspfleger auch für die bis 30.6.2005 geltende Rechtslage nicht ohne weiteres übertragbar, weil die Tätigkeiten und die Interessenlage unterschiedlich sind (vgl. Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 27 m. w. N.). Soweit das Landgericht im vorliegenden Falle bei fehlender Mittellosigkeit des Nachlasses eine Verdoppelung des Satzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormG als angemessen erachten würde, wäre dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da bei der Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten das Landgericht als Tatrichter einen weiten Ermessensspielraum hat. Die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahingehend, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

c) Das Landgericht hat jedoch ohne weitere Überprüfung die Mittellosigkeit des Nachlasses angenommen und dadurch § 12 FGG verletzt. Zwar beschränkt sich der Antrag des Beschwerdeführers nur auf die Festsetzung aus der Staatskasse. Doch hätte das Landgericht den Nachlassverwalter darauf hinweisen müssen, dass eine höhere als die bereits vom Amtsgericht bewilligte Vergütung aus der Staatskasse nicht in Betracht komme, aber die Mittellosigkeit noch nicht ausreichend festgestellt sei. Es hätte ihm damit die Möglichkeit geben müssen, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Der Nachlassverwalter hatte nämlich vor dem Amtsgericht am 30.7.2004 die Festsetzung der Vergütung gegen die Erben und nur hilfsweise gegen die Staatskasse beantragt. Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss hat er den Festsetzungsantrag gegen die Erben zwar nicht mehr weiter verfolgt, jedoch im Schriftsatz vom 20.1.2004 ausdrücklich um einen Hinweis für den Fall gebeten, dass der Anspruch doch gegen die Erben geltend zu machen sei.

d) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlass selbst abzustellen (ebenso BayObLGZ 2000, 26/33; Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 26; Jochum/Pohl Rn. 691 ff.). Dies hat das Landgericht auch im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Mittellosigkeit des Nachlasses "allein durch die abgelehnte Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens dargetan" sei.

Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten Bestand des Aktivnachlasses. Mittellosigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn überhaupt ein die Vergütung deckender Aktivnachlass vorhanden ist (ebenso Zimmermann ZEV 1999, 329/330, Jochum/Pohl Rn. 694). Es besteht auch kein Anlass, den Nachlass und damit den Erben, dessen Vermögensverhältnisse bei der Nachlasspflegschaft wie dargelegt auch im Übrigen für die Frage der Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden, durch Anerkennung von Schonvermögen im Sinne von § 1836 Nr. 2 BGB, § 88 BSHG bzw. nunmehr § 90 SGB XII auf Kosten der Allgemeinheit zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1995, 395/398). Zwar hat der Gesetzgeber den Rückgriff der Staatskasse gegen den Erben gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB, § 92c Abs. 3 BSHG bzw. § 102 SGB XII in gewissem Umfang beschränkt. Dem liegen aber wesentlich auch verwaltungstechnische Überlegungen (Verwaltungsaufwand beim Rückgriff, vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32) zugrunde, nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des Erben (BayObLGZ 2000, 26/34).

Auch kommt nach der gesetzlichen Wertung der Vergütung des Nachlasspflegers gegenüber den Ansprüchen anderer Nachlassgläubiger Vorrang zu. Gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind die Kosten einer Nachlasspflegschaft Masseverbindlichkeiten und damit gegenüber den Nachlassgläubigern bevorrechtigt. Entfällt die Belastung des Nachlasses mit dieser Vergütung allein im Hinblick auf die Mittellosigkeit und wird sie durch einen Anspruch des Pflegers gegen die Staatskasse ersetzt, so werden dadurch letztlich nur die Nachlassgläubiger, nicht der Erbe begünstigt (Zimmermann ZEV 1999, 329/330). Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, wenn bereits im Rahmen der Bestimmung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abgestellt wird (BayObLGZ 2000, 26/33 f. = FamRZ 2000, 1447/1449; Jochum/Pohl Rn. 695).

e) Ausweislich des Nachlassverzeichnisses (Bl. 73/78 d. A.) kommen erhebliche Nachlassaktiva in Betracht. Insbesondere ist die Frage nicht geklärt, inwieweit die Eigentumswohnung letztlich unter den Eigennachlass des Erblassers fällt oder, wie von den Beteiligten zu 1 und 2 gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht, unter den Nacherbennachlass. Selbst wenn die Wohnung nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht, dürfte sich aus den im Vermögensverzeichnis dargelegten Vermögenswerten jedenfalls eine höhere Vergütungsmöglichkeit des Nachlassverwalters ergeben.

Dass die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig ist, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Nachlassverwalter nach den oben dargelegten Grundsätzen aufgrund des Zeitaufwandes zu vergüten ist, während der Insolvenzverwalter eine massebezogene Vergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 1, 2 InsVV) erhält. Selbst wenn nur eine die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckende Masse vorhanden ist, kann durchaus eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorliegen.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 halten der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die sofortige Beschwerde führt aber zwecks Klarstellung zur Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. Wenngleich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrO Anwendung findet, § 780 ZPO anders als § 781 ZPO nicht genannt ist, war zur Vermeidung von Missverständnissen die Berechtigung zur Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass in den Beschlusstenor aufzunehmen.

Für die Entscheidung über den Rückgriff kann dahinstehen, ob die Auffassung des Kammergerichts (vgl. oben II 2 b aa) zutrifft, wonach der Nachlassverwalter nicht aus der Staatskasse vergütet werden könne. Denn ein Regress nach § 1836e Abs. 1 BGB setzt nur voraus, dass der Vormund einen Anspruch gegen den Mündel hat, der aus der Staatskasse erfüllt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gerade der Staatskasse vorlagen (MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 2, 3). Bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf den Nachlassverwalter kommt es somit nur darauf an, dass dieser - wie hier - einen Anspruch auf Vergütung gegen den oder die Erben hat (vgl. oben II 2 a) und aus der Staatskasse aufgrund eines amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses eine entsprechende Zahlung erhalten hat.

Dem Beschluss des Landgerichts vom 30.5.2005 lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob es letztlich § 1990 Abs. 1 BGB anwenden will oder nicht. Die Vorschrift findet Anwendung auf alle Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nicht nach § 2013 BGB unbeschränkt haftet (Palandt/Edenhofer aaO § 1990 Rn. 4), und nicht nur auf Erblasserschulden. Auch bei Erbfallschulden, zu denen die Vergütung des Nachlassverwalters zählt (Palandt/Edenhofer aaO § 1967 Rn. 7; MünchKomm/Siegmann BGB 4. Aufl. § 1967 Rn. 11), ist § 1990 Abs. 1 BGB anzuwenden. Die Auffassung des Beteiligten zu 3, der in der Forderung des Nachlassverwalters eine Nachlasserbenschuld sieht, entspricht nicht der Rechtslage. Soweit er nach der Stellungnahme vom 18. 4.2005 ein unerträgliches Ergebnis für den Justizfiskus zu sehen glaubt, übersieht er § 1982 BGB. Auch § 6 KostO regelt nichts Abweichendes, sondern bestätigt noch die beschränkte Haftung der Erben (Korintenberg/Lappe KostO 16. Aufl. § 6 Rn. 10; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. § 6 KostO Rn. 10).

Da aber nicht ausreichend geklärt ist, welche Nachlassgegenstände einer etwaigen Vollstreckung noch zur Verfügung stehen, konnte derzeit noch nicht die Beschränkung auf einzelne bestimmte Nachlassgegenstände vorgenommen werden.

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. Bezüglich der sofortigen weiteren Beschwerde des Nachlassverwalters war eine Geschäftswertfestsetzung derzeit nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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